Wiedereinsetzung unzulässig, wenn Revision nach §349 Abs.2 StPO bereits verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 634/81
- Datum
- 12.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt seines Eingangs die Revision bereits nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.
Der Erlass eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO schließt das Verfahren rechtskräftig ab und macht eine nachfolgende Wiedereinsetzungserwägung unzulässig.
Für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich; ein nach diesem Zeitpunkt ergangener Verwerfungsbeschluss kann einem bereits eingegangenen Antrag den Erfolg nicht von vornherein versagen.
Die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in solchen Fällen aus der endgültigen Beendigung des Revisionsverfahrens folgt.
Rubrum
5 StR 634/81
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Jürgen ████████ aus ████, geboren am ██████ 1955 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1982
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. November 1981 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Antragseingangs die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden war. Denn dadurch ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden (BGHSt 17, 94, 95 ff.; Beschluss vom 8. März 1966 – 5 StR 42/66; Beschluss vom 5. Juli 1966 – 5 StR 207/66; bei Dallinger in MDR 1966, 728).
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Dezember 1981, der am 21. Dezember 1981 eingegangen ist, war daher als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bereits am 15. Dezember 1981 erlassen worden ist.
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