Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig, wenn Revision nach §349 Abs.2 StPO bereits verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 634/81
Datum
12.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO. Das BGH stellte die zentrale Frage, ob eine Wiedereinsetzung möglich ist, wenn die Revision bereits nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil durch den §-349-Abs.2-Beschluss das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Entscheidend war der Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags gegenüber dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt seines Eingangs die Revision bereits nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.

2

Der Erlass eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO schließt das Verfahren rechtskräftig ab und macht eine nachfolgende Wiedereinsetzungserwägung unzulässig.

3

Für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich; ein nach diesem Zeitpunkt ergangener Verwerfungsbeschluss kann einem bereits eingegangenen Antrag den Erfolg nicht von vornherein versagen.

4

Die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in solchen Fällen aus der endgültigen Beendigung des Revisionsverfahrens folgt.

Rubrum

5 StR 634/81

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Jürgen ████████ aus ████, geboren am ██████ 1955 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1982

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. November 1981 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Antragseingangs die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden war. Denn dadurch ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden (BGHSt 17, 94, 95 ff.; Beschluss vom 8. März 1966 – 5 StR 42/66; Beschluss vom 5. Juli 1966 – 5 StR 207/66; bei Dallinger in MDR 1966, 728).

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Dezember 1981, der am 21. Dezember 1981 eingegangen ist, war daher als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bereits am 15. Dezember 1981 erlassen worden ist.

FleischmannFuhrmannNiepel
HerrmannRebitzki

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