Wiedereinsetzung wegen versäumter Gegenerklärung nach §349 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 460/78
- Datum
- 20.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§345 Abs.1 StPO) oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung (§349 Abs.3 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision vor Eingang des Wiedereinsetzungsantrags mit einstimmigem Beschluss nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen wurde und dadurch das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der einstimmige Beschluss des Revisionsgerichts nach §349 Abs.2 StPO beendet das Revisionsverfahren endgültig und schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnisses aus.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, wenn dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger rechtzeitig die gesetzliche Frist zur Einreichung einer Gegenerklärung gewährt wurde und somit die Möglichkeit bestand, sich innerhalb der Frist schriftlich oder zu Protokoll zu äußern.
Ein Wiedereinsetzungsantrag, der erst nach dem Erlass und dem Zugang des einstimmigen Beschlusses des Revisionsgerichts eingeht, ist als unzulässig zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Jürgen K. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. September 1977 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 1978 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) oder der Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Antragseinganges die Revision mit einstimmig gefasstem Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen war, weil dadurch das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH 17, 94, 95 ff.; Beschluss vom 8. März 1966 – 5 StR 42/66; Beschluss vom 5. Juli 1966 – 5 StR 207/66; bei Dallinger in MDR 1966, 728; BGH 23, 102, 103).
Der vorliegende, zwar am 9. August 1978, aber erst nach dem am selben Tage erlassenen Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO eingegangene Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller ist durch den Erlass des Beschlusses vom 9. August 1978 auch nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.
Der Antrag des Generalbundesanwalts ist am 24. Juli 1978 sowohl seinem Verteidiger als auch ihm selbst zugestellt worden. Der Antragsteller hatte also während der von § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO gewährten und vom Senat beachteten zweiwöchigen Frist Gelegenheit, selbst schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt Lübeck liegt, eine Gegenerklärung beim Revisionsgericht einzureichen.
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