Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis wegen Gegenerklärung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 684/78
Datum
16.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig. Er führt aus, die Revision sei nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden und die Staatsanwaltschaft habe ihre Revision zuvor zurückgenommen. Daher ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, begründet dies die Rechtskraft des Urteils und schließt das Revisionsverfahren ab.

2

Hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision gegen das Urteil zurückgenommen, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses hinsichtlich einer Gegenerklärung ausgeschlossen.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn durch die zwischenzeitliche Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision und die Verwerfung der Revision die Rechtskraft eingetreten ist.

4

Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision einer Wiederherstellung des Revisionsverfahrens entgegensteht (vgl. BGHSt 17, 94).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Heinrich RC ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1954 in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1979

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1978 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat auf den genannten Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 14. November 1978 die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Strafverfahren gegen ihn rechtskräftig abgeschlossen. Denn entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. April 1978 am 14. August 1978 zurückgenommen. In solchen Fällen ist, wie der Antragsteller selbst nicht verkennt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (BGHSt 17, 94, 95; BGH Beschluss vom 12. September 1978 – 5 StR 460/78).

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannFuhrmann

Zitiert (1)