Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge nach rechtskräftiger Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiges Revisionsurteil beendet das Verfahren endgültig; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht dazu dienen, diese abschließende Sachentscheidung zu beseitigen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich nicht zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen zulässig, wenn die Revision sonst wirksam eingelegt und begründet worden ist.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen gerechtfertigt; das bloße Ergänzungsinteresse stellt keinen solchen Ausnahmefall dar.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 17. Januar 1961
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Vertreter Johannes Al, geboren am ███, zeitig in Strafhaft in dieser Sache,
wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1963
Tenor
Das Gesuch des Verurteilten vom 6. März 1963, ihm zur Ergänzung einer Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 wurde durch Urteil des Senats vom 31. Oktober 1961 als unbegründet verworfen. Der Verurteilte sucht nun um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach, um eine bereits in der Revisionsbegründung vorgebrachte Verfahrensrüge ergänzen zu können.
Das Gesuch ist unzulässig. Das Verfahren ist durch das rechtskräftige Revisionsurteil vom 31. Oktober 1961 abgeschlossen. Eine solche abschließende Sachentscheidung ist endgültig und kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden (BGHSt 17, 94; BGH Beschluss vom 7. Dezember 1954, 5 StR 514/54).
Überdies konnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachbringen – oder auch zur Ergänzung – einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich ohnehin nicht bewilligt werden, wenn, wie hier, die Revision im Übrigen wirksam eingelegt und begründet worden ist (BGHSt 1, 44). Ein Ausnahmefall, der dies entgegen dem Grundsatz doch rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.
[Unterschriften]
| Seibert | Dr. Geier | Mei | |||
| Fischer | Sanders |