BGH: Strafzumessung bei Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/57
- Datum
- 10.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung steuerfahndungsrechtlicher Ermittlungen unterbricht die Verfolgungsverjährung nach der Abgabenordnung.
Ist eine Tat in eine Gesamtstrafe einbezogen, hat das Revisionsgericht die Verjährung dieser Tat auch ohne ausdrückliche Anfechtung von Amts wegen zu prüfen.
Bei der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO ist revisionsrechtlich entscheidend, ob der Tatrichter die Frage der Beteiligung oder des Verdachts rechtlich verkannt hat; die tatsächliche Verdachtsbeurteilung ist grundsätzlich nicht nachprüfbar.
Für die Annahme schwerer passiver Bestechung genügt, dass der Amtsträger den Vorteil in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt, er solle bei künftigen Entschließungen pflichtwidrig Rücksicht auf den Vorteil nehmen; eine tatsächliche Beeinflussung ist nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die den Tatbestand und den Grund der erhöhten Strafdrohung typischerweise prägen, nicht nochmals strafschärfend verwertet werden; widersprüchliche Strafzumessungserwägungen begründen einen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Bernhard K. ██, den Kaufmann, geboren am ██████ 1914 in BC,
2. Harald ███ aus ████, den Kaufmann, geboren am ███ 1899,
wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10. Januar 1958 in der Sitzung vom 14. Januar 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Februar 1957 wird
1.) auf die Revision des Angeklagten K. im Strafausspruch wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und im Gesamtstrafenausspruch,
2.) auf die Revision des Angeklagten K. im Strafausspruch gegen ihn mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Jedoch bleiben die 16.391,45 DM Verwertungserlös eingezogen und die dem Angeklagten ██ zugeflossenen 8.000 DM verfallen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, wegen Devisenvergehens in zwei Fällen und aktiver Bestechung, den Angeklagten ████ wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ██████ eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, drei Geldstrafen von einmal 10.000 DM und zweimal 25.000 DM verhängt, die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet, deren Rest zur Bewährung ausgesetzt und einen Verwertungserlös von 16.391,45 DM eingezogen. Den Angeklagten K. hat die Strafkammer mit einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis bestraft und auf zwei Jahre für unfähig erklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Sie hat ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die ihm zugewendeten 8.000 DM für verfallen erklärt.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte █████ ficht jedoch nur seine Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung an.
Die Rechtsmittel haben nur gegen die Strafaussprüche Erfolg.
A. Revision des Angeklagten K.
Verfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu beachten waren, liegen nicht vor.
Die Vorgänge, in denen das Landgericht die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung findet (Abschnitt A Nr. IV der Urteilsgründe), haben sich zwar schon im Sommer 1950 ereignet. Die Strafverfolgung ist aber nicht gemäß § 419 Abs. 1 AbgO verjährt. Nach Bd. I Bl. 67 der Akten hat die Steuerfahndungsstelle Wiesbaden am 5. August 1953 die Untersuchung eingeleitet. Dadurch hat sie die Verjährung unterbrochen (§ 419 Abs. 2 AbgO).
Obwohl der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen des im Jahre 1950 begangenen Devisenvergehens (Abschnitt A Nr. V der Urteilsgründe) nicht angreift, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; denn die Freiheitsstrafe wegen dieser Tat ist in der angefochtenen Gesamtstrafe enthalten (BGHSt 8, 269). Die Verjährung ist hier jedoch durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. August 1953 (Bd. I Bl. 85 d. A.) gemäß § 68 Abs. 1 StGB unterbrochen worden.
II.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Die Vereidigung des Zeugen ██ verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer diese Bestimmung aus einem rechtlichen Irrtum nicht angewendet, insbesondere die Begriffe der Beteiligung oder des Verdachts verkannt, die Sachlage unter diesem Gesichtspunkt überhaupt nicht geprüft oder etwa irrig geglaubt habe, die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil die Strafverfolgung gegen den Zeugen verjährt sei. Die Urteilsgründe legen es vielmehr nahe, dass das Landgericht ihn aus tatsächlichen Erwägungen nicht im Verdacht der Teilnahme hatte. Sie lassen jedenfalls diese Möglichkeit entgegen den Ausführungen der Revision zu. Das genügt. Ob die tatsächliche Beurteilung durch die Strafkammer zutrifft, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Es wäre dazu auch nicht in der Lage, zumal es den Zeugen nicht sieht, dessen Auftreten für den Tatrichter entscheidend gewesen sein kann.
2.) Aus einem ähnlichen Grunde scheitert die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen ███ nicht nach § 55 Abs. 2 StPO auf das Recht hingewiesen, die Auskunft zu verweigern. Ob Tatsachen vorliegen, die einen Zeugen der Gefahr aussetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden, hat zunächst der Vorsitzende zu beurteilen. Der Angeklagte und sein Verteidiger können nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht entscheiden lassen. Das haben sie nicht getan. Das Revisionsgericht hat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende den § 55 Abs. 2 StPO übersehen oder aus falschen rechtlichen Überlegungen nicht angewendet habe. Er kann und wird aus tatsächlichen Gründen der Ansicht gewesen sein, ein Strafverfahren gegen den Zeugen komme nicht in Frage. Er mag sich auch gesagt haben, die Strafverfolgung sei in jedem Falle verjährt. Das darf bei der Frage, ob ein Zeuge nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren ist, berücksichtigt werden.
3.) Die Revision macht geltend, nach dem Inhalt der Urteilsgründe und der Sitzungsniederschrift müsse davon ausgegangen werden, dass das Fernschreiben der Firma █████ in der Hauptverhandlung entgegen § 249 StPO nicht verlesen worden sei; sollte dies jedoch geschehen sein, so sei die Niederschrift unrichtig und § 273 StPO verletzt.
Diese Rüge ist unzulässig, weil sie sich nicht auf eine bestimmte Behauptung stützt (BGHSt 7, 162).
Im Übrigen brauchte das Fernschreiben nicht nach § 249 StPO verlesen zu werden. Sein Inhalt konnte auch auf andere Weise, z. B. auf Grund von Angaben des Zeugen Lig (vgl. UA S. 30) festgestellt werden.
III.
Wie das Landgericht als erwiesen ansieht, war der Angeklagte in der Zeit von Mai bis Juli 1950 einer Ostberliner Schwarzhändlerorganisation gegen eine Vergütung behilflich, zwei Kesselwagen mit insgesamt 55 t unversteuertem Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war, von dort über die Zonengrenze zu leiten. Die Sendung wurde auf dem bayerischen Grenzbahnhof Hof beschlagnahmt (UA S. 10, 11).
1.) Was die Sachbeschwerde gegen die Feststellungen des Urteils vorbringt, greift nicht durch. Die geltend gemachten Widersprüche sind nicht vorhanden.
2.) Der vom Landgericht angenommene Sachverhalt rechtfertigt es auch, den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu verurteilen.
Die Strafkammer führt aus, dass für die 35 t Alkohol der Monopolausgleich (§ 151 BranntwMonG) zu entrichten war, sobald sie die Zonengrenze überschritten hatten. Da sie zu demselben Zeitpunkt in den freien Verkehr gelangt seien, sei der Monopolausgleich auch fällig geworden (§ 154 Abs. 1 BranntwMonG). Er sei von den Ostberliner Schwarzhändlern hinterzogen worden (§ 396 AbgO). Dazu habe der Angeklagte seines Vorteils wegen Beihilfe geleistet (§ 398 AbgO).
Diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis richtig.
Die Strafkammer nimmt im Anschluss an Bail (ZfZ 1956, 289) an, zur Tatzeit sei das Land Bayern ein besonderes Monopolgebiet gewesen. Das trifft nicht zu. Monopolgebiet war vielmehr der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus folgendem:
Allerdings bezeichnete der damals noch geltende Wortlaut des Branntweinmonopolgesetzes als Monopolgebiet das „Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zollausschlüsse, jedoch einschließlich des badischen Zollausschlussgebietes“ (§ 2 aF). Branntwein unterlag dem Monopolausgleich, wenn er „aus dem Ausland“ eingeführt wurde (§ 151 Abs. 1 aF). Die Monopolausgleichsschuld entstand „mit der Überschreitung der Grenze“ (§ 154 Abs. 1 aF).
Der Wortlaut dieser Bestimmungen entsprach jedoch nicht mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Tatzeit.
Inkrafttreten des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 war das Branntweinmonopolgesetz Bundesrecht geworden (vgl. Art. 124 GG). Das Branntweinmonopol war seitdem durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten (Art. 108 Abs. 1 GG). Das geschah auf Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 31. März 1950 (BZBl 1950, 72) vorläufig durch eine Überleitungsstelle für das Branntweinmonopol (vgl. Hieronymi, Getränkegesetze, 1952, Vorbem. 2 zum BranntwMonG). Der Ertrag des Branntweinmonopols steht nach Art. 106 Abs. 1 GG dem Bunde zu.
Nach der Art, in der das Branntweinmonopolgesetz seinen Gegenstand regelt, gehört zur Durchführung und Verwaltung des Branntweinmonopols ein bestimmtes, genau abgegrenztes Monopolgebiet. Die angeführten Bestimmungen des Grundgesetzes hatten daher zur Folge, dass der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik – Berlin und seine besonderen Verhältnisse bleiben hier außer Betracht – zum Monopolgebiet im Sinne des § 2 BranntwMonG wurde, obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift zunächst unverändert blieb. Die ebenfalls in den ersten Jahren noch fortbestehende Fassung der §§ 151 Abs. 1, 154 Abs. 1 BranntwMonG erhielt den Sinn, dass an die Stelle der Einfuhr „aus dem Ausland“ die Einfuhr in jenes neue Monopolgebiet trat und mit dem Überschreiten seiner Grenze die Monopolausgleichsschuld fällig wurde. Dieser Rechtslage ist der Wortlaut der §§ 2, 151, 154 BranntwMonG inzwischen durch Art. 1 Abschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 30. Oktober 1957 (BGBl I 1704) angepasst worden, nachdem schon durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet worden war.
Zur Zeit der Tat unterlag also Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und von dort in das Bundesgebiet gelangte, dem Monopolausgleich.
Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.
3.) Der Strafausspruch ist jedoch fehlerhaft. Das Landgericht bemisst die Gefängnis- und die Geldstrafe erkennbar nach der strengen Strafdrohung, die § 396 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1949 (WiGBl S. 69) im früheren „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ hatte.
Sie konnte zwar auch von Berliner Gerichten angewendet werden, wenn die Tat im früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiet begangen worden war, ist aber inzwischen durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl I 418) überholt. Diese mildere Fassung des § 396 Abs. 1 AbgO ist jetzt maßgebend (vgl. § 391 AbgO, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Der Fehler berührt jedoch nicht die Einziehung des Verwertungserlöses von 16.391,45 DM. Sie bleibt daher bestehen.
B. Revision des Angeklagten K.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.) Die Revision rügt, das Landgericht habe den Hilfsantrag, den Regierungsrat █████████ als Zeugen zu vernehmen, im Urteil nicht beschieden.
Der Zeuge sollte nach dem Wortlaut des Hilfsbeweisantrages gehört werden, wenn das Gericht nicht davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte die Anträge, die Mineralölabgabe niederzuschlagen, nur aus sachlichen Erwägungen befürwortet habe. An diese Bedingung war also der Hilfsantrag geknüpft. Sie ist nicht eingetreten. Denn das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe „sich durch die Zuwendungen nicht in der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten beeinflussen lassen“, als unwiderlegt an (UA S. 42). Es brauchte daher über den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht zu entscheiden.
2.) Die Strafkammer hat den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung nicht dadurch verletzt, dass sie drei Fernschreiben der Firma ███████████ verlesen hat. Wie die Revision selbst hervorhebt, ist der Direktor █████, „der über den Inhalt der Urkunden Aussagen zu machen hatte“, als Zeuge vernommen worden. Nach § 250 StPO, den die Revision anscheinend im Auge hat, darf die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Es ist aber zulässig und kann sogar geboten sein, die Urkunden, über deren Inhalt ein Zeuge sich zu äußern hat, als Beweismittel nach § 249 StPO zu verlesen.
3.) Die Revision macht mehrfach geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht vernachlässigt. Sie gibt aber nicht an, welche weiteren Beweismittel es hätte benutzen müssen. Die Rügen sind daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 2, 168).
II.
Die Sachbeschwerde hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Der Schuldspruch hält ihr stand.
a) Soweit die Revision die Schlüsse, die das Landgericht aus festgestellten Tatsachen zieht, als unrichtig oder nicht zwingend bezeichnet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
b) Wie das Landgericht ausführt, „konnte“ der Angeklagte aus der Art, wie ihm ███████ Geld zusteckte, entnehmen, welche Zwecke dieser damit verfolgte (UA S. 34). Etwaige letzte Zweifel des Angeklagten hieran „musste“, wie die Strafkammer weiter sagt, eine bestimmte Bemerkung K.s beseitigen (UA S. 35).
In diesen Ausdrücken wäre vielleicht mit der Revision noch keine ausreichende Feststellung des Vorsatzes zu sehen.
Die Strafkammer bleibt aber bei ihnen nicht stehen. Sie hat vielmehr „aus diesen Umständen die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte K. bereits bei Empfang der ersten Zuwendung seitens des ██████ genau wusste, welche Zwecke K. mit seinen Zahlungen verfolgte“. Der Angeklagte war sich, wie das Urteil fortfährt, „darüber im klaren, dass die Zahlungen als Gegenleistungen für ein amtliches Tätigwerden zu Gunsten des ██ gemacht waren, und dass █████ von ihm möglicherweise pflichtwidrige Handlungen erwartete“ (UA S. 36, vgl. auch S. 24, 42). Das ist eine eindeutige, rechtlich nicht angreifbare Feststellung. Diese darf der Tatrichter auf Erwägungen darüber stützen, was der Angeklagte erkennen „konnte“ oder „musste“. Solche Ausdrücke sind als Begründung des Vorsatzes nur dann bedenklich, wenn sie in der Feststellung stehen, zu der das Gericht schließlich gelangt. In der Beweiswürdigung, die zu ihr hinführt, sind sie nicht zu beanstanden.
c) Das Landgericht verkennt nicht, wie die Revision meint, den Begriff eines Beamten, der Verwaltungsentscheidungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr Leiter der Kraftstoff- und Mineralölstelle, sondern Referent für Grundsatzfragen der Mineralölwirtschaft war (UA S. 6, 22), ist dafür gleichgültig. Wie aus den Feststellungen des Urteils deutlich hervorgeht, hatte er nicht nur „als Leiter der Mineralölstelle“ (UA S. 23) bei der Genehmigung von Interzonengeschäften mitzuwirken, indem er Einfuhren befürworten konnte und Anträge auf Erlass der Ausgleichsabgabe für Mineralöl zu begutachten hatte. Er hatte vielmehr dies alles auch noch als Referent zu tun, nachdem die Kraftstoff- und Mineralölstelle im Mai 1952 aufgelöst worden war (UA S. 6). Er setzte sich am 26. Mai 1952, im Juli 1952 und in der Folgezeit dienstlich für wichtige Anträge K.s ein und nahm am Genehmigungsverfahren teil (UA S. 24, 25).
d) An den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Bestechung sogenannter Ermessensbeamter (RGSt 77, 75; 78) ist festzuhalten. Das Landgericht wendet sie auf den festgestellten Sachverhalt richtig an (UA S. 42, 43).
Dass sich der Angeklagte, wie das Landgericht als unwiderlegt ansieht, durch die Zuwendungen K.s in der Erledigung seiner Aufgaben nicht beeinflussen ließ, schließt die schwere passive Bestechung (§ 332 StGB) nicht aus. Es genügt, dass er nach dem Willen K.s bei seinen Entschließungen auf die empfangenen Vorteile Rücksicht nehmen, also pflichtwidrig handeln sollte und diese Erwartung K.s kannte. Beides stellt das Urteil rechtlich unangreifbar fest.
e) Die sonstige Prüfung des Schuldspruchs, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein rechtliches Bedenken.
2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer billigt dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 332 Abs. 2 StGB zu und berücksichtigt zu seinen Gunsten namentlich seine Persönlichkeit und sein bisheriges Leben. „Andererseits erfordert“, so fährt das Urteil fort, „das Verbrechen der schweren Bestechlichkeit, das nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich mit Zuchthaus zu ahnden ist, eine strenge Bestrafung. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Sauberkeit der Verwaltung erfordert, dass unlautere Elemente, die das in sie gesetzte Vertrauen der Staatsbürger nicht rechtfertigen und sich bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben von anderen als absolut sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, entsprechend hart bestraft werden“ (UA S. 48).
Hierin liegen zwei rechtliche Fehler. Erstens werden zum Teil Umstände, die jeder schweren passiven Bestechung eigen und der Grund der Strafdrohung sind, strafschärfend verwertet. Zweitens geht das Urteil an anderer Stelle davon aus, dass sich der Angeklagte nicht „von anderen als absolut sachlichen Gesichtspunkten“, d. h. nicht von Rücksichten auf die erhaltenen Zuwendungen hat beeinflussen lassen (UA S. 42).
Die Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und der Ausspruch über die Unfähigkeit des Angeklagten, öffentliche Ämter zu bekleiden, werden daher aufgehoben. Die in § 335 StGB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung kann jedoch von dem Fehler nicht beeinflusst sein und wird aufrechterhalten.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Borker |
Zitiert von (5)
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- BGH · 5 StR 457/64 · 01.12.1964Revision teilweise stattgegeben – Einziehung und Wertersatz aufgehoben, zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 583/62 (alt: 5 StR 395/60) · 05.02.1963Revision des Nebenklägers wegen Monopolausgleichsdelikte verworfen; Kosten der Landeskasse