Revision des Nebenklägers wegen Monopolausgleichsdelikte verworfen; Kosten der Landeskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/62 (alt: 5 StR 395/60)
- Datum
- 05.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Monopolausgleichshinterziehung ist erforderlich, dass der Täter zur Tatzeit wusste oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass Monopolausgleich für die eingeführte Ware zu zahlen war.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Monopolausgleichsverkürzung setzt nach § 402 AbgO leichtfertiges Verhalten voraus; leichtfertig bedeutet dabei grobe Fahrlässigkeit.
Die bloße Anwendung der Ansicht, Zoll- und Monopolgebiet stimmten überein, begründet nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit; das Unterlassen, Auskünfte einzuholen, ist nicht automatisch tatbestandsmäßige Leichtfertigkeit.
Für die Beurteilung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist allein die rechtliche und tatsächliche Lage zur Tatzeit maßgeblich; spätere gesetzliche Änderungen oder spätere höchstrichterliche Entscheidungen sind hierfür nicht ohne weiteres maßgeblich.
Die Kosten einer erfolglosen Revision des Nebenklägers sind in Fällen wie dem vorliegenden der Staatskasse (Landeskasse) aufzuerlegen und nicht dem Nebenkläger zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Juli 1962
Rubrum
5 StR 583/62
In der Strafsache gegen
den früheren Rechtsanwalt und Notar 1. ███ Dr. Siegfried ███, geboren am 19.09.1909 in ███, 2. die ████████ Ingetraut █, dort geboren am █, 3. den ████████████████ Heinz █, geboren am 19.22.1922 in █, 4. den ███████████████ ██████ R., geboren am ██ in ██, 5. █████, geboren am █████ in ████, 6. den Autoschlosser ██, dort geboren am ██,
wegen Steuer-, Zoll- und Devisenvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers (Hauptzollamt Hannover) gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Juli 1962 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision trägt nicht der Nebenkläger, sondern die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Nebenklägers (Hauptzollamt Hannover) ist im Wesentlichen ohne Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet die Revision mit der Sachrüge, dass die Strafkammer die Angeklagten nur als Täter, Gehilfen oder Begünstiger eines Devisenvergehens, und nicht auch als Täter, Gehilfen oder Begünstiger einer (vorsätzlichen) Monopolausgleichshinterziehung oder fahrlässigen Monopolausgleichsverkürzung verurteilt hat.
Das Urteil geht rechtlich zutreffend davon aus, dass die Angeklagten Siegfried ██████████ und ███ – die allein als Täter in Betracht kommen – wegen (vorsätzlicher) Monopolausgleichshinterziehung nur verurteilt werden können, wenn sie zur Tatzeit (Ende September 1954 bis 10. Februar 1955) wussten oder zumindest mit der Möglichkeit rechneten und billigend in Kauf nahmen, dass für Branntwein, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und über die Zonengrenze in die Bundesrepublik eingeführt wurde, hier Monopolausgleich zu zahlen war. Das Urteil legt dar, dass und aus welchen Gründen die ███████████ den Angeklagten Siegfried ██████████ und ███ einen solchen – unbedingten oder bedingten – Vorsatz nicht hat nachweisen können. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine näher ausgeführten Einwendungen.
Dass die ██████████ die Angeklagten Siegfried ████ und ██ auch nicht wegen fahrlässiger █████████████████████████████ verurteilt werden können, ist ebenfalls ohne sachlich-rechtlichen Fehler.
§ 402 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, 418), die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden ist, setzt voraus, dass der Täter leichtfertig handelt. Dabei bedeutet „leichtfertig“ „grob fahrlässig“ (so BGH ZfZ 1960, 275). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Senat hat zwar in seinem ersten Urteil in dieser Sache ausgeführt, aus dem Umstand, dass Gesamtdeutschland ein einheitliches Zollgebiet bildet, folge nicht, dass es auch ein einheitliches Monopolgebiet im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes sein müsse. Das bedeutet aber nicht, dass die Angeklagten Siegfried ████████ und ████ grob fahrlässig gehandelt hätten, weil sie das, was für das Zollgebiet gilt, auf das Monopolgebiet übertrugen. Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Auffassung brauchten sich ihnen zur Tatzeit, auf die allein es in diesem Zusammenhang ankommt, noch nicht aufzudrängen. Es kann ihnen daher im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht als Fahrlässigkeit, geschweige denn als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, dass sie es unterließen, sich durch Einholung von Auskünften darüber zu vergewissern, ob ihre Auffassung richtig sei.
Durch § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl. I, 491) war zwar bestimmt worden, dass zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet werde, und nach § 3 des genannten Gesetzes war die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, auf die Bundesmonopolverwaltung übergegangen. Das waren aber noch keine Umstände, die die Angeklagten Siegfried █████, ██ und ████████ ohne weiteres veranlassen mussten, durch Einholung von ███████████ zu prüfen, ob ihre Auffassung, dass Gesamtdeutschland ein einheitliches Monopolgebiet bilde, auch richtig sei.
Das Verbrauchssteueränderungsgesetz vom 10. Oktober 1957 (BGBl. I, 1704), das eine gegenteilige Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck brachte, ist erst nach der Tat der Angeklagten erlassen worden. Das gleiche gilt für das Urteil des Senats 5 StR 503/57 vom 14. Januar 1958 = ZfZ 1958, 82, in dem der Bundesgerichtshof erstmals die Ansicht vertreten hat, dass schon im Jahre 1950 Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und aus ihr in die Bundesrepublik gebracht wurde, dem Monopolausgleich unterliege.
Hiermit entfällt ohne weiteres auch eine Verurteilung der übrigen Angeklagten als Gehilfen oder Begünstiger einer Monopolausgleichshinterziehung oder -verkürzung.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Kosten der (ersten) Revision des Nebenklägers hätten den Angeklagten auferlegt werden müssen, weil die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer geführt, also Erfolg gehabt habe. Ob eine Revision im Sinne des § 473 StPO erfolglos ist oder nicht, bestimmt sich in Fällen, in denen sie zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter führt, nach dessen erneuter Entscheidung. Nach ihr hat im vorliegenden Fall die (erste) Revision des Nebenklägers keinen Erfolg gehabt.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings, dass die Strafkammer die Kosten der (ersten) Revision des Nebenklägers diesem als solchem auferlegt hat. Sie sind in Fällen, wie dem vorliegenden, der Staatskasse – hier der Landeskasse – aufzuerlegen (so BGH 4 StR 73/56 vom 19. April 1956; vgl. auch RGSt 42, 175, 178; 60, 189, 190). Der Senat hat diesen Mangel von sich aus behoben.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |