Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Nebenfolgen bei Monopolhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/56
Datum
19.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger hatte die Revision gegen die Entscheidung über Einziehung, Wertersatz und Mithaftung des Brennereibesitzers eingelegt. Zentrale Frage war, ob der Inhaber für die Monopolhinterziehung seines Brenners als Mithaftender oder Gesamtschuldner zu belangen sei. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass bei fehlender Beteiligung und zumutbarer Sorgfalt keine Beschränkung oder Mithaftung anzuordnen ist; Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung einer Brennereianlage nach § 110a Abs. 1 BrMonG kann unterbleiben, wenn der Brennereibesitzer die Tat trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte und die Tat nicht zu seinem Vorteil begangen wurde.

2

Ein Brennereibesitzer haftet nicht als Gesamtschuldner für den anstelle der Einziehung festgesetzten Wertersatz nach §§ 128 BrMonG i.V.m. § 40a Abs. 2 AbgO, wenn er an der Steuerstraftat nicht beteiligt war.

3

Die Mithaftung nach § 110a Abs. 2 BrMonG erstreckt sich nur auf Geldstrafen als Hauptstrafen und auf Kosten, nicht jedoch auf den anstelle der Einziehung eintretenden Wertersatz.

4

Eine Mithaftung für Verfahrenskosten kann nur durch einen Haftungsbescheid angeordnet werden, wenn die Kosten vom Täter nicht beigetrieben werden können.

5

§ 468 AbgO (vgl. § 132 BrMonG) ist in gerichtlichen Strafverfahren wegen Monopolhinterziehung nicht anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Mader/Westf., 8. November 1955

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt und Brennereibesitzer Heinrich ████, aus ███, Kreis ██, dort geboren am █ 1903, wegen Zuwiderhandlung gegen das Branntweinmonopolgesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Nebenklägers in ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Mader/Westf. vom 8. November 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last; ihr werden auch die dem Angeklagten ████ erwachsenen notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Landwirt ████ betreibt eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei mit einem Brennrecht von 198 hl jährlich. Den Brennereibetrieb überließ er bisher im Wesentlichen seinem Brenner Franz ███████, der seit 25 Jahren bei ihm beschäftigt ist. Dieser führte das Betriebsbuch, dessen Eintragungen von ████ als dem verantwortlichen Brennereibesitzer abgezeichnet werden mussten. Am 27. Dezember 1954 begann ███████ mit der Einmaischung eines Bottichs mit 300 kg Schadgetreide und 50 kg Gerstendarre. Auf Anweisung von ████ brannte er diese Menge am 29. Dezember 1954 zu Rohbranntwein. Er trug diesen Vorgang aber nicht ins Betriebsbuch ein. In den Abendstunden desselben Tages begann er – ebenfalls ohne eine entsprechende Eintragung – mit dem Feinbrand. Während des Brennens entnahm er aus der amtlich verschlossenen Feinbrennvorlage ohne Wissen des Brennereibesitzers unbefugt 15 bis 20 l Branntwein, indem er durch erhitzte Dampfzufuhr in der Feinbranntweinvorlage, die durch eine schadhafte Vorlage gestauten Abführung an dem Leitungsrohr herunterließ, in einer darunter gestellten Wanne auffing. Dabei wurde er durch den nächtlich kontrollierenden Zollbeamten überrascht, der durch den qualmenden Schornstein aufmerksam geworden war.

███████ wurde wegen fahrlässiger Monopolzuwiderhandlung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die Eintragung des Roh- und Feinbrandes unterlassen hatte. ████ erhielt wegen Monopolhinterziehung nach §§ 119, 422 der zur Begehung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihm eine Wertersatzstrafe von 1905 DM auferlegt (§§ 128, 108 Abs. 2 BrMonG; § 401 Abs. 2 AbgO).

Die Revision des Nebenklägers rügt Verletzung des materiellen Rechts. Sie beantragt nur die Einziehung der Brennereigeräte und den Ausspruch der Mithaftung des Angeklagten ████ für die von ███████ verwirkte Geldstrafe und die Wertersatzstrafe sowie der Vollstreckungshilfe, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

Hieraus ergibt sich, dass sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die bezeichneten Nebenfolgen richtet.

Die Revision kann im Übrigen keinen Erfolg haben.

Die Beschränkung der Brennereianlage ist nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme darf nach § 110a Abs. 1 BrMonG unterbleiben, wenn der an der Monopolhinterziehung nicht beteiligte Brennereibesitzer die Tat bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte und sie auch nicht zu seinem Vorteil begangen worden ist. Das Urteil führt zwar in diesem Zusammenhang nur aus, dass ███████ den entnommenen Branntwein für eigene Rechnung verkauft, die Handlung der Monopolhinterziehung also nicht zu Gunsten seines Arbeitgebers ausgeführt hat. Dem Sachverhalt ist jedoch auch zu entnehmen, dass der Angeklagte ████ diese Tat bei Anwendung der ihm zumutenden Sorgfalt nicht verhindern konnte. Er selbst arbeitete in der Landwirtschaft und der Mosterei, während er die Brennerei seinem erprobten Brenner überließ, der sie seit 25 Jahren betrieb, ohne dass jemals abgabenrechtliche Zuwiderhandlungen begangen worden wären. Aus dieser Arbeitsteilung können keine Vorwürfe gegen ████ hergeleitet werden; denn er durfte sich nach seinen bisherigen Erfahrungen darauf verlassen, dass ███████ auch in Zukunft nicht gegen das Strafgesetz verstoßen werde. Er brauchte deshalb, obwohl er selbst die Anweisung zum Beginn des Rohbrennens gegeben hatte, die Durchführung des Roh- und Feinbrandes auch nicht im Einzelnen zu überwachen. Da ███████ den Feinbrand vorschriftswidrig zur Nachtzeit bei verhängtem Fenster im Dunkeln vornahm, um vor Überraschungen sicher zu sein, konnte ████, der sich schon zur Ruhe begeben hatte, von der Branntweinentnahme nichts wahrnehmen. Wie der Sachverhalt erkennen lässt, trat die absichtliche Stauung in der Vorlage durch die schadhafte Abdichtung des Leitungsrohres ins Freie, so dass ████ den Mangel bei einer normalen Kontrolle der üblichen Brennereivorgänge nicht entdeckt hätte.

Wenn das Urteil bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Tat des ███████ durch das nachlässige Verhalten des Angeklagten ████ erleichtert worden sei, so ergibt sich nach den festgestellten Tatumständen daraus noch nicht, dass er das Vergehen durch eine eingehendere Beaufsichtigung hätte verhindern können.

Der Angeklagte haftet für die dem Verurteilten ███████ auferlegte Wertersatzstrafe nicht als Gesamtschuldner gemäß § 40a Abs. 2 AbgO i. V. m. § 128 BrMonG, weil er an der Steuerstraftat nicht beteiligt war. Eine Mithaft als Brennereibesitzer nach § 110a Abs. 2 BrMonG scheidet ebenfalls aus, weil diese Vorschriften nur auf Geldstrafen als Hauptstrafen und Kosten, nicht auf den anstelle der Einziehung tretenden Wertersatz anzuwenden sind (RGSt 72, 25; RStBl 1936, 368; 1937, 918; Hartung, Steuerstrafrecht 157 unter Nr. 4; Kühn, § 416 AbgO Anm. 5).

Auch eine Mithaft für die Verfahrenskosten kann hier nicht ausgesprochen werden, weil dies nach § 110a BrMonG nur in einem Haftungsbescheid geschehen kann, wenn die Kosten von dem Täter nicht beigetrieben werden können (BGH 3 StR 357/52 vom 1. April 1953). Außerdem sind die sachlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, weil die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung trotz der in dieser Richtung vorliegenden Verdachtsgründe die Mitwisserschaft des Angeklagten ████ nicht für nachgewiesen erachtet hat und auch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl oder Beanstandung des Brenners nicht ersichtlich ist.

Nach alledem musste die Revision als unbegründet verworfen werden. Dem Erlass des Urteils steht die Vorschrift des § 468 AbgO (vgl. § 132 BrMonG) nicht entgegen, weil sie in gerichtlichen Strafverfahren, die eine Monopolhinterziehung zum Gegenstand haben, nicht anwendbar ist (RGSt 68, 83; Hieronimi, Die Branntweingesetze, § 132 BrMonG; vgl. Meeske, Erneuerung des Monopolstrafrechts, DJ 1938, 685, 689).

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse, nicht das Hauptzollamt als solches zu tragen (BZBl. 1951, 547; Goltdammer’s Archiv 29, 178).

Ihr sind auch die dem Angeklagten ████ erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 StPO zur Last zu legen.

Dr. Sauer
Krumme

Zitiert von (2)