Treffer
BGH Urteil

Revision: Zollfahndungsmaßnahmen unterbrechen Verjährung nicht nach §419 AbgO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 136/60
Datum
01.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt beantragte Revision gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verjährung bei bandenmäßigem Schmuggel. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass Tätigkeiten der Zollfahndungsstelle nicht als "Einleitung der Untersuchung" i.S.v. §419 Abs.2 AbgO gelten. Nur die Einleitung durch das zuständige Finanz- bzw. Hauptzollamt unterbricht die Verjährung; §419 Abs.2 ist eng auszulegen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen der Zollfahndungsstellen sind keine Einleitung der Untersuchung im Sinne des §419 Abs.2 AbgO und unterbrechen die Verjährung nicht.

2

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach §419 Abs.2 AbgO setzt die Einleitung der Untersuchung durch das sachlich zuständige Finanz- oder Hauptzollamt voraus; §419 Abs.2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

3

Die in §410 Abs.4 AbgO gegebene Begriffsbestimmung der "Einleitung der Untersuchung" gilt nur für §410 und kann nicht ohne Weiteres auf §419 Abs.2 AbgO übertragen werden, da dies zu unbestimmten Rechtsfolgen führen würde.

4

Bei erfolgloser Revision des öffentlichen Nebenklägers sind die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. August 1959

Leitsatz

Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen der Zollfahndungsstellen sind keine Einleitung der Untersuchung im Sinne des § 419 Abs. 2 AbgO; sie können daher die Verjährung nicht unterbrechen.

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten, teils als Täter, teils als Gehilfen, Ende April oder Anfang Mai 1953 bei einem bandenmäßigen Schmuggel von Kaffee gemäß § 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO beteiligt waren. Sie hat jedoch das Verfahren eingestellt, da die Strafverfolgung nach § 419 AbgO verjährt sei. Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt als Nebenkläger gemäß § 472 Abs. 1 AbgO, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 13 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) Revision eingelegt. Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

Die Tat ist spätestens im Mai 1953 ausgeführt. Nach § 419 Abs. 1 AbgO ist daher die Strafverfolgung im Mai 1958 verjährt, wenn die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden ist. Das ist zunächst nicht durch eine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB geschehen, da die Verfügung vom 28. April 1959, die Anklageschrift zuzustellen, die erste richterliche Tätigkeit in dieser Sache gewesen ist. Aber auch eine Unterbrechung der Verjährung nach der Sondervorschrift des § 419 Abs. 2 AbgO, wonach die Einleitung der Untersuchung und der Erlaß eines Strafbescheides die Verjährung unterbrechen, ist nicht eingetreten. Ein Strafbescheid ist nicht ergangen und durfte gemäß § 421 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 401b, 398 AbgO nicht ergehen. Das Hauptzollamt Köln-Mitte hat erst durch einen Bericht der Zollfahndungsstelle vom 3. Juni 1958 Kenntnis von der Tat erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auf eine Anzeige des Landeskriminalamtes vom 3. August 1955 nur Beamte der Zollfahndungsstelle Köln tätig geworden, und zwar erstmals im August 1955. Solche Untersuchungshandlungen der Zollfahndungsstelle sind aber keine Einleitung der Untersuchung im Sinne des § 419 Abs. 2 AbgO und können daher die Verjährung nicht unterbrechen.

Zwar versteht § 410 Abs. 4 AbgO unter „Einleitung der Untersuchung“ im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung jede Maßnahme des Finanzamts einschließlich seiner Hilfsstellen, der Oberfinanzdirektion, der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der mit der Sache befaßten Beamten dieser Behörden, durch die der Entschluß, steuerstrafrechtlich gegen den Beschuldigten einzuschreiten, äußerlich erkennbar betätigt worden ist. Diese Begriffsbestimmung kann jedoch nicht für § 419 Abs. 2 AbgO gelten. Sie beschränkt sich selbst auf den Abs. 1 des § 410 und gibt nur den Zeitpunkt an, von dem ab eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiende Wirkung haben kann. Würde man die Einleitung der Untersuchung nach § 419 Abs. 2 AbgO der „Einleitung“ gemäß § 410 Abs. 4 AbgO gleichsetzen, so hätte das zur Folge, daß die Verjährung mit Wirkung durch jede gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung eines zuständigen Steuerbeamten, der mit der Sache befaßt ist, aber auch der Staatsanwaltschaft und eines Polizeibeamten gemäß § 427 AbgO unterbrochen würde. Was im ordentlichen Strafverfahren nicht einmal eine Handlung der Staatsanwaltschaft erreicht, würden hier sogar deren Hilfsbeamte bewirken können. Ob und wann diese eingeschritten sind, ist nicht immer den Akten zu entnehmen und läßt sich häufig nicht mehr feststellen. Gewißheit über die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit ihren für den Beschuldigten überaus bedeutsamen Folgen wäre dann oft nicht zu erlangen. Die dadurch entstehende Unsicherheit ist aber mit dem Wesen und den Rechtsfolgen der Verjährung nicht vereinbar (vgl. BGHSt 4, 136, 137). Diese Gesichtspunkte sind der gesetzgeberische Grund für § 68 StGB, der bestimmt, daß nur der Richter die Verjährung der Strafverfolgung unterbrechen kann. § 419 Abs. 2 ist demgegenüber eine Ausnahmevorschrift für Steuerstraftaten und als solche eng auszulegen. Daraus ergibt sich, daß nicht jede Maßnahme im Sinne des § 410 Abs. 4 AbgO, sondern nur die Einleitung der Untersuchung durch das für die Strafverfolgung zuständige Finanz- oder Hauptzollamt die Verjährung unterbricht.

Sachlich zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist das Finanzamt, dem die Verwaltung der beeinträchtigten oder gefährdeten Steuer übertragen ist (§§ 424 Abs. 1, 441 AbgO). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FVG sind allerdings die Zollfahndungsstellen Finanzämter im Sinne der Abgabenordnung; die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern ist aber nur den Hauptzollämtern, nicht auch den Zollfahndungsstellen übertragen (§ 13 FVG). Die Zuständigkeit der Zollfahndungsstellen beschränkt sich darauf, daß sie bei der Erforschung und bei der Verfolgung von Steuer- und Devisenvergehen mitwirken (§ 19 Abs. 1 FVG). Schon aus dieser bloßen Mitwirkungsbefugnis geht hervor, daß die Einleitung der Untersuchung dem Hauptzollamt vorbehalten ist und die Zollfahndungsstellen dafür nicht zuständig sind (im Ergebnis ebenso Göbel, Zeitschrift für Zölle 1955 S. 171). Soweit die Zollfahndungsbeamten schon vor der Einleitung der Untersuchung tätig werden, sind diese Maßnahmen nach allem nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. § 19 Abs. 1 Satz 2 FVG, wonach die Beamten der Zollfahndungsstellen die Befugnisse haben, die den Beamten der Hauptzollämter für die Steueraufsicht und im Steuerstrafverfahren zustehen, besagt für das Strafverfahren nur, daß sie die in den §§ 427, 430 Abs. 2, 435, 437 Abs. 1 Satz 2, 439 AbgO genannten Maßnahmen ergreifen können, zu denen aber nicht die Befugnis zur Einleitung einer Untersuchung gehört. Da das Hauptzollamt eine Untersuchung nicht rechtzeitig eingeleitet hat, ist die Verjährung nicht unterbrochen und die Revision zu verwerfen. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Einleitung einer Untersuchung durch ein Hauptzollamt dann nicht geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, wenn gemäß § 421 AbgO die Entscheidung dem Finanzamt nicht zusteht, weil wie hier beim Bandenschmuggel nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

Da die Revision des Hauptzollamts erfolglos war, hat die Kosten seines Rechtsmittels die Staatskasse zu tragen (RGSt 42, 175). Ihr sind auch die den Angeklagten erwachsenden notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren gemäß § 473 StPO aufzuerlegen (BGH, Urt. v. 19. April 1956 – 4 StR 73/56; vgl. auch BGHSt 11, 189, 191).

Dr. SchalschaBaldusMenges
Dr. DotterweichKirchhof
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