Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Einziehung und Wertersatz aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 457/64
Datum
01.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Steuerhehlerei, Steuerhinterziehung und Devisenstraftat an. Der BGH bestätigt die materiellen Verurteilungen und die Feststellungen zur Tat nicht zuletzt wegen einschlägiger Rechtsprechung. Aufgrund nachträglicher Änderungen der Abgabenordnung (neue §§ 414, 414a AbgO) und Anwendung der lex mitior hebt der Senat die Einziehung des Verwertungserlöses und die Wertersatzstrafen auf und verweist an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB sind nachträglich eingeführte straf- oder nebenstrafrechtliche Vorschriften anzuwenden, wenn sie für den Beschuldigten milder sind (lex mitior).

2

Wertersatz- und Einziehungsentscheidungen, die durch neue Vorschriften der Abgabenordnung als Ermessensentscheidungen ausgestaltet werden, sind grundsätzlich vom Tatrichter zu treffen; deshalb ist bei Anwendung milderer, ermessensprägenden Vorschriften Rückverweisung geboten.

3

Vorsatz in Steuer- und Monopolverletzungsfällen kann bejaht werden, wenn der Täter mit den einschlägigen Handelsverhältnissen vertraut ist und wusste, dass bei der Einfuhr Steuern oder monopolspezifische Abgaben anfallen.

4

Die Anwendung des Branntweinmonopolgesetzes auf Einfuhren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet kann sich aus der gesetzlichen Auslegung und bisheriger Rechtsprechung ergeben und trägt die Verurteilung, soweit sie damit begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. April 1961

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Günther ███████ aus ███, geboren am █████ in ██ ███████, – Sachbezeichnung: ███ ████████ u. a. – wegen Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. April 1961, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es 700 DM Verwertungserlös eingezogen und Wertersatzstrafen verhängt hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

Wie die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat, enthält das Urteil nach der Rechtslage am Tage der Hauptverhandlung keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Derartige Fehler kann auch der Einzelvortrag der Revision nicht aufdecken.

1. Was zunächst den äußeren Tatbestand der Steuerhehlerei und der Steuerhinterziehung anlangt, so wendet sich die Revision gegen die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegende Ansicht des Landgerichts, dass auch schon vor der Änderung der §§ 2, 151, 154 BranntwMonG durch Art. 1 Abschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (BGBl. I, 1704) spätestens ab 1. April 1950 die Branntweineinfuhr aus dem sowjetisch besetzten Gebiet unter das Branntweinmonopolgesetz falle.

Wie die Revision selbst vorträgt, steht die Auffassung der Strafkammer jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 503/57 vom 10. Januar 1958 = ZfZ 1958, 82; 5 StR 395/60 vom 11. April 1961). Insbesondere in dem angeführten Urteil des Senats vom 11. April 1961 hat sich dieser auch mit den jetzt von der Revision vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt und diese für unbegründet erklärt. Er verbleibt auch bei erneuter Prüfung bei seiner Ansicht.

2. Auch zur inneren Tatseite sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das Urteil 5 StR 583/62 vom 5. Februar 1963. Diese Entscheidung befasst sich mit der fahrlässigen Monopolausgleichsverkürzung. Hier hat die Strafkammer aber ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der mit allen Fragen des Interzonenhandels vertraut war (UA S. 9) und auch in beiden Fällen wusste, dass bei der (unerlaubten) Einfuhr des Branntweins Steuern zu entrichten waren, „die irgendwie mit dem Branntweinmonopol zusammenhingen“ (UA S. 34, 36), vorsätzlich gehandelt hat.

3. Auch die Verurteilung wegen einer (tateinheitlich begangenen) Devisenstraftat und die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Der Senat hätte die Revision daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen können, wenn nicht folgendes von Amts wegen zu berücksichtigen wäre:

Die zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Bestimmungen der §§ 401 und 414 AbgO sind durch Artikel 17 Nr. 16 und 17 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl. I, 981, 996) mit Wirkung ab 21. Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle sind der neugefasste § 414 und der neu eingefügte § 414a AbgO getreten, die nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB als mildere Vorschriften anzuwenden sind. Da nach diesen Bestimmungen Ermessensentscheidungen zu treffen sind, müssen diese in aller Regel und auch im vorliegenden Falle dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Soweit über die Einziehung des Verwertungserlöses und die Wertersatzstrafen zu befinden ist, war die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das in diesem Zusammenhange auf BGHSt 16, 282, 291 ff. hingewiesen wird.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den Schuldspruch betreffen, zu verlesen. In dem neuen Urteil können sie jedoch als bekannt vorausgesetzt werden.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorker

Zitiert (2)