Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrugsverurteilungen wegen Gebrauchtwagenkäufen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 488/65
Datum
11.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs führten zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Jugendkammer des Landgerichts Kiel. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zum Vermögensschaden bei Ratenkäufen und zur Frage, wer als Geschädigter anzusehen ist. Ferner fehlen konkrete Feststellungen zum inneren Tatbestand und zur individuellen Tatbeteiligung. Bei Zug‑um‑Zug‑Geschäften ist ein Vermögensschaden nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen bereits im Vertragsabschluss anzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs sind hinreichende, konkrete Feststellungen zum eingetretenen Vermögensschaden erforderlich; Anzahlungen und eingeräumte Sicherungen müssen in Beziehung zum Verlust gesetzt werden.

2

Bei Zug‑um‑Zug‑Geschäften begründet der bloße Vertragsabschluss grundsätzlich noch keinen Vermögensschaden des Vertragspartners, solange der Verkäufer entweder Geld erhält oder den Gegenstand behält.

3

Formelhafte Pauschalfeststellungen genügen nicht: Bei fortgesetzten Handlungen hat der Tatrichter für jeden Teilakt Umfang und Art der Tatbeteiligung der Beschuldigten gesondert und mit tatrelevanten Tatsachen zu belegen.

4

Für eine Betrugsverurteilung wegen Lieferung verdorbener Ware muss festgestellt werden, dass die Ware zum relevanten Zeitpunkt noch einen wirtschaftlichen Wert für den Geschädigten besaß und die Angeklagten hiervon Kenntnis hatten.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 17. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. die Buchhalterin Frauke von der ██ aus █████, geboren am █████ in ███, 2. den Fleischverkäufer Max-Dieter Ha[REDACTED] aus █████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Haft,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als █████████ der ███████████████████, Rechtsanwältin ███ ███ als Verteidigerin des ███████████ Ha[REDACTED], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten von der ██ und Ha[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 17. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

I. Die Verfahrensangriffe der Revision der Angeklagten von der ██ sind – soweit überhaupt zulässig – offensichtlich unbegründet.

II. Das gilt überwiegend auch für die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe beider Revisionen, die im Übrigen unzulässig sind, soweit sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen.

III. Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen:

1. Die bisherigen Feststellungen zum Fall 22 (UA S. 45/46 und S. 76) rechtfertigen die Betrugsverurteilungen weder hinsichtlich der Käufe des VW-Kastenwagens (Preis: 3.950 DM), des Ford-Kastenwagens (Preis: 2.250 DM) und des Ford 17 M TS-Pkw (Preis: 4.990 DM) noch in Bezug auf die Vereinbarung über den Kauf eines gebrauchten Ford-FK-1250-Wagens zum Preis von 3.150 DM.

a) Die zuerst genannten drei Gebrauchtwagen waren gegen Zahlung von ungefähr einem Siebentel bis einem Achtel des Kaufpreises den Angeklagten übergeben worden. Das Restkaufgeld sollte ratenweise erbracht werden; die Angeklagten hatten insoweit Wechsel hingegeben. Das Urteil lässt offen, ob die Verkäuferin (eine GmbH) oder die von ihr eingerichtete Finanzierungsgesellschaft (eine AG) die Wechsel erhalten hatte. Fest steht nur, dass die Finanzierungsgesellschaft Sicherungseigentümerin der Fahrzeuge geworden war, die Kraftfahrzeuge auch später an sich gezogen hat, als keine Raten mehr gezahlt wurden.

Die Rechtsausführungen des Urteils deuten darauf hin, dass der Tatrichter die Verkäuferin als Geschädigte angesehen und den Schaden lediglich darin gefunden hat, dass die Gebrauchtwagen „nach der Ingebrauchnahme sofort einen beträchtlichen Verlust ihres Marktwertes erleiden und nur schwer verkäuflich sind“ (auf diese Darlegungen wird ausdrücklich Bezug genommen UA S. 76).

Das begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken.

aa) Unabhängig davon, ob Verkäuferin oder Kreditgesellschaft oder ob – wegen ihrer engen Verbindung – beide als Geschädigte in Betracht kommen, fehlt es bislang noch an ausreichenden Feststellungen zum Schaden. Dass bei Gebrauchtfahrzeugen die plötzliche „Ingebrauchnahme sofort“ zu einem „beträchtlichen Verlust des Marktwertes“ führt, bedarf keiner näheren Darlegungen. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an. Durch die Übergabe der Fahrzeuge könnte ein Schaden nur dann verursacht worden sein, wenn die geleisteten Anzahlungen in Verbindung mit den gewährten Sicherungen den Besitzverlust wertmäßig nicht ausgeglichen hätten. Dazu schweigt das Urteil aber.

Dem Senat war es hier auch verwehrt, im Wege der Auslegung einen Vermögensschaden der Finanzierungsgesellschaft etwa darin zu finden, dass die Beschwerdeführer – wie es sonst für nahezu alle Fälle im Urteil festgestellt wird – bei Abschluss des Kreditvertrages nicht zahlungswillig (und auch nicht zahlungsfähig) gewesen wären. Denn gerade für den Fall 22 konnte der Tatrichter dies nicht sicher feststellen („im Wesentlichen nicht bezahlt werden konnten, auch nicht bezahlt werden sollten“). Das mag auch der Grund gewesen sein, weshalb das Landgericht den Vermögensschaden nur in der Entwertung der Fahrzeuge gesehen hat.

bb) Von alldem abgesehen, hätte es zumindest näherer Darlegungen zum inneren Tatbestand bedurft. Formelhafte Wendungen genügen in Fällen wie dem vorliegenden nicht, weil hier die Möglichkeit besteht, dass die Käufer auf Grund der geleisteten Anzahlungen und der Sicherung des Vertragsgegners durch Übertragung des Eigentums am verkauften Fahrzeug mit einem Vermögensschaden des anderen Teils nicht gerechnet haben.

b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, soweit das Landgericht – wie nach den Urteilsgründen angenommen werden muss – im Fall 22 einen Betrug (hinsichtlich des Ford-FK-1250-Wagens) bereits in der Vereinbarung über den Kauf dieses Gebrauchtwagens gefunden hat.

Zwar kann bei erschlichenem Kaufvertrag die Vermögensschädigung häufig schon im Vertragsabschluss liegen, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seinem Anspruch gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221). Auf einen Vertrag, bei dem die Leistung Zug um Zug vereinbart worden ist, trifft das jedoch grundsätzlich nicht zu. Erfüllt nämlich der Verkäufer bei einem Zug-um-Zug-Geschäft nur seine Vertragspflicht, so bekommt er entweder das Geld oder er behält den verkauften Gegenstand. Die Gefahr, dass er entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt nicht, um im bloßen Vertragsabschluss bereits eine Vermögensschädigung zu sehen (BGH in 5 StR 652/61 vom 6. März 1962 und 1 StR 471/64 vom 24. November 1964).

Nach alldem konnte die Verurteilung im Fall 22 nicht bestehen bleiben.

Da bei beiden Beschwerdeführern eine fortgesetzte Handlung (bei der Angeklagten von der ██ in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) angenommen worden ist, jeder Schuldspruch also unteilbar ist, mussten die Verurteilungen schon wegen der dargelegten Rechtsmängel in vollem Umfang aufgehoben werden.

2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Auch in den anderen Fällen wird der zugefügte Schaden genauer als bisher festgestellt werden müssen. Das gilt vor allem für die Fälle 1, 34, 43 und 47 des angefochtenen Urteils. In diesen Fällen ist bislang nicht zu erkennen, welche Bedeutung den Verstößen beikommt.

b) Im Fall 36 der Urteilsgründe käme ein Betrug bei Abschluss des Vertrages nur in Betracht, wenn die Mettwurst schon zu diesem Zeitpunkt (oder spätestens bei Lieferung) verdorben gewesen wäre und die Angeklagten dies gewusst hätten (das angefochtene Urteil ergibt hierzu nichts).

Eine Betrugsverurteilung der Angeklagten wegen ihres Verhaltens bei Rücknahme der Ware würde voraussetzen, dass die Mettwurst noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert für die Agentur gehabt hätte. Anderenfalls wäre diese hierdurch nicht geschädigt worden. Dass die Beschwerdeführer die verdorbene (von ihnen zurückgenommene) Ware für irgendwelche bisher nicht erkennbaren Zwecke nach Berlin weiterverkauft haben, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die verdorbene Wurst auch für die Agentur Dirkop noch wirtschaftlichen Wert besessen hätte. In dem Weiterverkauf kann jedoch ein Betrug gegenüber den neuen Käufern liegen.

c) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Verstößen entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, für jeden Teilakt Umfang und Art der Tatbeteiligung beider Beschwerdeführer mit gleicher Sorgfalt festzustellen, wie es bei Annahme von Einzeltaten notwendig ist. Das muss auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen. Bloße formelhafte Darlegungen (z. B. „im Zusammenwirken mit“) ersetzen die erforderlichen Einzelangaben insbesondere dann nicht, wenn die Feststellungen deutlich ergeben, dass nur einer der Angeklagten persönlich gehandelt haben kann und gehandelt hat (z. B. bei Telefongesprächen, Unterredungen unter vier Augen usw.).

Auch bedarf es im vorliegenden Fall eingehender, mit Tatsachen belegter Darlegungen darüber, weshalb die stets passive Teilnehmerin, die sich mitunter sogar gegen die ihr angesonnenen Handlungen gewehrt hat, der Mittäterschaft schuldig ist und nicht nur der Beihilfe; die Rechtsstellung der Angeklagten von der ██ ist für den Grad ihrer Teilnahme dann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn diese Beschwerdeführerin dem Mitangeklagten hörig und von ihm nur vorgeschoben worden war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtKoffkaBorker
SchmidtKersting

Zitiert (2)

Zitiert von (1)