Treffer
BGH Beschluss

Revisionsverwerfung; Schuldsprüche wegen Betrugs teils geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 544/72
Datum
03.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Bochum werden als unbegründet verworfen; das Urteil wird jedoch dahin geändert, dass die Angeklagten in geänderter Zahl der Fälle des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig sind. Streitentscheidend war, ob beim Vertragsschluss bereits ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB vorliegt. Der BGH stellt klar, dass bei Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung regelmäßig kein Vermögensschaden vorliegt, wohl aber bei bereits erfolgter Besitzüberlassung oder Einräumung verwertbarer Rechte; insoweit kann der Betrug vollendet oder zumindest versucht sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB liegt nicht bereits bei jedem erschlichenen Vertragsschluss; bei Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung ist regelmäßig noch kein solcher Schaden gegeben.

2

Hat der Verkäufer jedoch bereits vorgeleistet (z. B. reale Besitzüberlassung) oder wurde dem Erwerber ein verwertbares Verwertungsrecht eingeräumt, so stellt dies einen dem erstrebten Vermögensvorteil entsprechenden Vermögensschaden dar.

3

Versuchter Betrug ist gegeben, wenn der Täter nach Vertragsschluss versucht, die Sache entgegen der Vereinbarung ohne Zahlung zu erlangen.

4

Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn die Tatgerichtswürdigung gegen Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze oder sonstige Bewertungsgrundsätze verstößt; bloße abweichende Würdigungen sind unbeachtlich.

5

Die Änderung einzelner Schuldsprüche führt nicht notwendigerweise zu einer anderen Einzel- oder Gesamtstrafe, wenn angesichts der Gesamtheit der Taten und der verhängten Gesamtstrafe eine Abweichung ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 544/72 vom 3. Januar 1973

in der Strafsache gegen

1. den Stukkateur Rainer ███ aus Ho, geboren am ███ 1940 in ███, 2. die Hausfrau Barbel ███, geboren am ██████ ███ 1942 in ███,

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am **3. Januar 1973 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 1972 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass

a) der Angeklagte Rainer ████████ des Betruges in (nur) 18 Fällen und des versuchten Betruges in 2 Fällen (§§ 263, 43, 73 StGB) und die Angeklagte Barbel ████████ des Betruges in (nur) 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betruges in 2 Fällen (§§ 263, 43, 267, 73, 74 StGB) schuldig sind.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie die Fälle 6 bis 11, 13 bis 20, 22 (Barbel und Rainer TD), 4, 21, 23 bis 26 und 28 bis 31 (Barbel T___) betreffen. Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten Rainer ███ enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze. Insbesondere bestehen gegen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten Rainer █████ keine Bedenken. Soweit das Landgericht diese auch damit begründet hat (UA S. 18), dass der Angeklagte schon deshalb nicht an eine Finanzierung durch die Sparkasse glauben konnte, weil in dem notariellen Kaufvertrag Barzahlung vereinbart war, beruht das Urteil jedenfalls nicht darauf.

Der Erörterung bedürfen nur die Fälle 1 bis 3, 5, 12 (Barbel und Rainer ██████) und 27 (Barbel TC___), in denen die Angeklagten wegen Eingehungsbetruges verurteilt worden sind. Zu Unrecht hat das Gericht in allen diesen Fällen unterschiedslos einen Vermögensschaden der Verkäufer bereits darin gesehen, dass sie die Gegenstände den zahlungsunfähigen und -unwilligen Angeklagten verkauft und überlassen haben.

Zwar liegt beim erschlichenen Kaufvertrag häufig die Vermögensschädigung schon im Vertragsschluss, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seiner Forderung gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221). Das ist jedoch bei einem Vertrag, bei dem Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart wird, in der Regel nicht der Fall. Die Gefahr, dass der Verkäufer entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt im Allgemeinen nicht, um in dem Vertragsschluss schon eine Vermögensgefährdung zu sehen, die einem Vermögensschaden gleichkommt (BGH, Urteil vom 6. März 1962 – 5 StR 652/61, zit. bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Nr. 23, und Urteil vom 11. Januar 1966 – 5 StR 488/65).

Demnach hat im Fall 1 (Kauf des Mercedes 280 SEL) die Verkaufsfirma durch den Vertragsschluss keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB erlitten, da sie darauf bestand, dass der Wagen bei Anlieferung voll bezahlt werde (UA S. 7). Der Betrug ist auch nicht deshalb vollendet, weil die Verkäuferin den Wagen wegen des von den Angeklagten gewünschten Einbaus von Sonderzubehör erst acht Wochen später und mit Preisnachlass verkaufen konnte. Solche Nachteile des Getäuschten sind keine Vermögensschäden im Sinne des Betrugstatbestandes; es fehlt insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vermögensvorteil. Jedoch liegt jedenfalls deshalb versuchter Betrug vor, weil die Angeklagten später versuchten, den Wagen entgegen dem Vertrag ohne Bezahlung zu erlangen.

Im Fall 3 (Möbelkauf) war offensichtlich keine Zahlung Zug um Zug vereinbart. Wie sich aus der letztlich gescheiterten Anlieferung eines Teils der Möbel ergibt (UA S. 9), war die Möbelfirma bereit, vorzuleisten, sodass in diesem Falle der Betrug bereits mit dem Vertragsschluss vollendet war.

In den Fällen 2, 5 und 12 (notarielle Kaufverträge über einen Atrium-Bungalow in ██████, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in ████ und ein Haus in ████ ██ ███████) war zwar wiederum eine Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart worden. Die Verkäufer haben jedoch in anderer Weise vorgeleistet. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, dass im Fall 2 der Verkäufer den Angeklagten in Erfüllung des Kaufvertrages bereits den (Mit-)Besitz an dem Grundstück überlassen hatte. Das ergibt sich daraus, dass die Angeklagten offensichtlich freien Zugang zum Hause hatten und die bereits angelieferten Möbel nur wegen eines inzwischen ergangenen schriftlichen Verbots des Verkäufers des Hauses nicht mehr ausgeladen wurden. Die Besitzüberlassung ist eine Vermögensschädigung des Verkäufers (BGH, Urteil vom 24. November 1964 – 1 StR 471/64; vgl. auch BGHSt 16, 280, 281), die dem erstrebten Vermögensvorteil der Angeklagten entspricht. In den Fällen 5 und 12 ist den Angeklagten mit den Kaufverträgen offensichtlich ein vermögenswertes Verwertungsrecht eingeräumt worden, nämlich das Recht, die Wohnungen zu vermieten.

Auch im Fall 27 (Reservierungsvertrag über eine Eigentumswohnung in ███████) hatte die Angeklagte, wie von ihr beabsichtigt, mit dem Vertrag die Möglichkeit erlangt, die Wohnung zu vermieten. Darin liegt ein Vermögensschaden des Verkäufers.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 bleibt ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Da gegen beide Angeklagte in diesem Fall dieselbe Strafe wie im Fall 20 (versuchter Betrug) verhängt worden ist, kann angesichts der Vielzahl der Straftaten und der maßvollen Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, dass die Änderung des Schuldspruchs zu anderen Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte.

SpiegelMayrSalger
MeyerHürxthal

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