Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/78
- Datum
- 07.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren konkrete Berechnung im Einzelnen nachvollziehbar darlegen.
Bei steuerlich relevanten Sachverhalten sind tatrichterliche Feststellungen zur tatsächlichen und rechtlichen Grundlage (z. B. Wirksamkeit eines Kaufvertrags) erforderlich, weil hiervon die steuerliche Bewertung abhängt.
Die Bestimmung von steuerpflichtigen Einkünften wie dem Veräußerungsgewinn ist normgerecht auszulegen und rechnerisch nachvollziehbar zu begründen, damit die Höhe der Steuerverkürzung prüfbar wird.
Vorsatz bei Steuerverkürzung setzt voraus, dass der Täter den nach Grund und Höhe bestimmten Steueranspruch kennt oder zumindest für möglich hält; bloßes Erkennen der Möglichkeit der Höhe genügt nicht für Vorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Steuerberater Erich S. ███████ aus B., geboren am █████ 1928 in ███████, 2. den Kaufmann Heinrich K. █████ aus ███, dort geboren am ███████ 1921, ██, 3. den Steuerbevollmächtigten Hans ███ aus B., dort geboren am ███████ 1935, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten S., K. und Hans ███ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Die Feststellungen des Landgerichts reichen für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder wegen Beihilfe dazu nicht aus.
1. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht nur die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen angeben. Das ist hier weder für die durch unrichtige Verlustbescheinigungen bewirkten Steuerverkürzungen bei den Kommanditisten noch für die Steuerhinterziehung durch Nichtangabe des sogenannten Veräußerungsgewinns geschehen.
a) Das Landgericht meint, in den Verlustbescheinigungen für die Kommanditisten seien Verluste von insgesamt 2.320.000 DM ausgewiesen worden, während tatsächlich nur Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 643.275 DM berechtigt gewesen seien. Dadurch seien zum Vorteil der Kommanditisten Steuerverkürzungen im Gesamtbetrag von 622.007 DM eingetreten, davon allein für 1968 im Betrage von 419.468 DM (UA S. 16/17).
Wie der Tatrichter die Höhe der Verluste berechnet und welche Absetzungen und Sonderabschreibungen er dabei berücksichtigt hat, bleibt weithin unklar. Das Landgericht sagt zwar, dass Erich ███████ die Anschaffungskosten überhöht mit 3,6 Millionen DM angesetzt habe, während tatsächlich nur ca. 1,3 Millionen DM als Anschaffungskosten hätten zugrunde gelegt werden können (UA S. 16). Jedoch ist auch hier ein Rechtsfehler nicht auszuschließen. Die Höhe der Anschaffungskosten hing nämlich nicht vom Wert des Schiffes, sondern davon ab, was die Kommanditgesellschaft für die Anschaffung aufgewendet hat. Dafür kommt es entscheidend auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 31. Juli 1969 an (UA S. 10/11). Das Landgericht äußert sich nicht dazu, ob dieser Vertrag wirksam zustandegekommen, als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB) oder wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam war. Es ist deshalb nicht möglich, die steuerrechtliche Verlustberechnung nachzuprüfen.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, wie die unrichtige Verlustangabe sich auf die Festsetzung der von den Kommanditisten geschuldeten Steuern vom Einkommen ausgewirkt hat.
b) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten Erich S. und K. hätten für das Jahr 1969 einen Veräußerungsgewinn von 621.103 DM versteuern müssen (UA S. 47), ist ebenfalls nicht nachprüfbar. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, wie dieser Betrag errechnet worden ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Tatrichter den Begriff des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 EStG) missverstanden hat. Außerdem fehlt auch hier eine Berechnung der Höhe der verkürzten Steuern.
2. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzulänglich. Zum Inhalt des Vorsatzes der Steuerverkürzung gehört, dass der Täter den nach Grund und Höhe bestimmten Steueranspruch kennt oder wenigstens für möglich hält und ihn gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will (BGHSt 5, 90, 92). Dass er die Höhe des Anspruchs lediglich erkennen kann, reicht für ein vorsätzliches Handeln nicht aus. Das Landgericht hat sich aber mehrfach mit dieser Feststellung begnügt (UA S. 25, 28, 42, 45, 47).
| Fleischmann | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 130/78 · 25.07.1978BGH: Verjährung bei § 352 StGB, Tateinheit Betrug/Untreue und Berufsverbot
- BGH · 1 StR 526/80 · 18.11.1980Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht – Nichtvernehmung zweier Zeugen
- BGH · 5 StR 542/79 · 20.06.1980BerlinFG: Anzahlungsbegriff, Betriebsstätte und Steuerverkürzungsberechnung im Strafurteil
- BGH · 5 StR 10/78 · 27.06.1978Revisionen teilweise erfolgreich: fehlerhafte Schöffenbesetzung und unzureichende Urteilsgründe bei Steuerstrafvorwurf