Revisionen teilweise erfolgreich: fehlerhafte Schöffenbesetzung und unzureichende Urteilsgründe bei Steuerstrafvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 10/78
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung von Hilfsschöffen hat nach der Reihenfolge der Schöffenliste zu erfolgen; Bedienstete der Geschäftsstelle dürfen diese Reihenfolge nicht eigenmächtig verändern (vgl. § 49 Abs. 1 GVG).
Eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 338 Nr. 1 StPO begründet einen Revisionsgrund und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Bei Verurteilungen wegen (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe neben der Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern auch die Berechnung angeben, aus der sich ergibt, wie sich die falschen Angaben auf die Ermittlung des Steueranspruchs ausgewirkt haben.
Verfahrensrügen, die ein Angeklagter erst nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist oder nicht in der in §§ 344 Abs. 2 Satz 2 und 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form vorbringt, sind unbeachtlich und können vom Revisionsgericht nicht mehr geprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 13. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bauunternehmer Gerhard F. ███ aus KZ, geboren ████████ 1938 in Wa, 2. die Kauffrau Elisabeth F. ███, geborene M. ██, aus ████, dort geboren am ████████ 1938, 3. den Rechtsanwaltsgehilfen Josef ██ ██ aus ████, geboren am ███████ 1937 in EC, Kreis ███████████,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard F., Elisabeth ████ und Josef B. ██ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juni 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) in vollem Umfang, soweit es die Angeklagten Gerhard und Elisabeth F. betrifft,
b) soweit der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafausspruch gegen ihn.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I.
1. Die Revisionen der Angeklagten Gerhard und Elisabeth F. greifen bereits mit der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) durch. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass an Stelle der Hilfsschöffin ████████ █████ (der Hilfsschöffenliste) der Hilfsschöffe ███ █████ ████ (der Hilfsschöffenliste) an der Hauptverhandlung der Strafkammer als Schöffe hat mitwirken müssen. Nach § 49 Abs. 1 GVG sind Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste zum Schöffendienst heranzuziehen, wenn die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich wird. Die Zuziehung eines Hilfsschöffen war hier erforderlich geworden, weil der Strafkammervorsitzende am 25. April 1977 den für die Hauptverhandlung ausgelosten Hauptschöffen H. auf dessen am selben Tag eingegangenes Gesuch von der Dienstleistung entbunden hatte. Zuvor hatte aber schon der Vorsitzende der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts am 6. April 1977 den für die Hauptverhandlung dieser Strafkammer am 11. Mai 1977 ausgelosten Hauptschöffen ███ auf dessen ebenfalls am 6. April 1977 eingegangene Anzeige als verhindert erklärt. Damit war die Reihenfolge der zum Schöffendienst heranzuziehenden Hilfsschöffen festgelegt, ohne dass es auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einhellig beantwortete Frage ankommt, ob sich die Reihenfolge nach dem Eingang der Verhinderungsanzeige (BGH bei Herlan GA 1959, 338; BGH VRS 36, 20; BGH bei Holtz MDR 1976, 814; Urteil vom 15. Januar 1976 – 4 StR 585/75; Urteil vom 26. Juni 1973 – 5 StR 212/73) oder nach dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 8. Januar 1974 – 1 StR 529/73) richtet. Jedenfalls durfte die mit der Ladung der Schöffen beauftragte Justizbeamtin diese Reihenfolge nicht nach eigenem Gutdünken dadurch verändern, dass sie zunächst die Schöffen der großen Strafkammer und erst anschließend die der kleinen Strafkammer lud.
II.
Die Revision des Angeklagten Josef ███ hat nur teilweise Erfolg.
1. Was die Revision dieses Angeklagten im Einzelnen vorbringt, ist aus den Gründen des Antrages des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Auf die in der Gegenerklärung vom 3. Juni 1978 enthaltene Verfahrensrüge, mit der sich der Angeklagte nunmehr der von den Mitangeklagten ordnungsgemäß erhobenen Besetzungsrüge anschließen will, kann der Senat nicht eingehen, weil sie weder innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht noch in der Form der §§ 344 Abs. 2 Satz 2 und 345 Abs. 2 StPO vorgetragen worden ist.
2. Die allgemeine Sachrüge führt jedoch zu einer Aufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen hierzu nicht aus. Bei einer solchen Verurteilung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch die Berechnung angeben, wie sich die falschen Angaben auf die Ermittlung des Steueranspruchs ausgewirkt haben (BGH Beschluss vom 7. April 1978 – 5 StR 48/78). Daran fehlt es hier in beiden Fällen.
| Schmidt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 529/73 · 08.01.1974Revision verworfen — Schuldspruch geändert: fortgesetzter sexueller Missbrauch und homosexuelle Handlungen
- BGH · 5 StR 48/78 · 07.04.1978Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung
- BGH · 5 StR 212/73 · 26.06.1973Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung verworfen
- BGH · 4 StR 585/75 · 15.01.1976Revision verworfen: Schöffenheranziehung und Strafzumessung geprüft