BGH: Mitbestrafte Nachtat nur bei Aburteilbarkeit der Haupttat (vers. Prozessbetrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 468/54
- Datum
- 19.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein tatrichterliches Urteil einschließlich seiner Feststellungen aufgehoben, entfaltet eine daran anknüpfende sachlich-rechtliche Bewertung im Revisionsurteil keine Bindungswirkung für die nachfolgende verfahrensrechtliche Behandlung des Eröffnungsbeschlusses.
Die Aufhebung einer Verfahrensverbindung kann jederzeit von Amts wegen erfolgen; die Frage, ob die Vorwürfe materiell-rechtlich eine oder mehrere Taten betreffen, ist erst im Rahmen der Sachentscheidung zu klären.
Rechtskraft und Strafklageverbrauch stehen einer weiteren Aburteilung nach Abtrennung nur entgegen, wenn in den Urteilen Feststellungen getroffen sind, aus denen sich ergibt, dass beide Anklagepunkte dieselbe Tat im Rechtssinne betreffen; andernfalls kann das abgetrennte Verfahren fortgeführt werden.
Eine „(mitbestrafte) Nachtat“ bleibt nur dann straflos, wenn die Haupttat abgeurteilt wird oder noch abgeurteilt werden kann; die fehlende Aburteilbarkeit der Haupttat (etwa wegen Freispruchs oder sonstiger Verfahrenshindernisse) macht die Nachtat nicht straflos.
Eine unterbliebene oder verspätete schriftliche Zustellung eines anderen Urteils beschränkt die Verteidigung gegen einen abtrennbaren Tatvorwurf nicht, wenn das angefochtene Urteil die entscheidungserheblichen Tatsachen selbstständig darstellt; Hindernisse der Revisionsbegründung sind grundsätzlich keine Revisionsgründe, sondern allenfalls Wiedereinsetzungsgründe bei Fristversäumnis.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner G. [C—_—] aus ████, dort geboren ███████████ 1899, wegen versuchten Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Februar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bei Kriegsende lagerten in den Berliner Tresoren der Dresdner Bank große Mengen von Wertpapieren, die von den Inhabern in Sammel- oder Streifbanddepot gegeben worden waren. Die russische Besatzungsmacht ließ diese Wertpapiere fortschaffen. Dabei schenkte ein russischer Offizier der Bankangestellten ████ ein Aktienpaket im Werte von 272 Millionen Reichsmark. Sie gab es ihrem Freunde █████, damit dieser es veräußere. Über mehrere Zwischenhändler kamen solche Papiere auch an den Angeklagten ████. Dieser veräußerte sie weiter, und zwar mit Bescheinigungen, sogenannten Affidavits, die in einem Falle von ihm, im Übrigen von der Mitangeklagten ████████ ausgestellt waren und dahin lauteten, dass die Papiere am 1. Mai 1945 Eigentum der ██████████████ oder der ██████████████ seien. Zu den späteren Erwerbern dieser Papiere gehörte eine Frau W. Diese erhob im November 1948 eine Schadensersatzklage gegen Frau X., weil sich inzwischen herausgestellt hatte, dass die Papiere am 1. Mai 1945 nicht in deren Eigentum gestanden hatten. Den Prozess führte ██████████ im Auftrage der ███. Er machte ihrem Prozessbevollmächtigten bewusst unwahre, frei erfundene Angaben über Vorgänge, bei denen die ███ bzw. █████ vor 1945 die Papiere erworben, sie jedoch erst Anfang 1947 in die Hand bekommen habe. Gleichwohl wurde die ███ zum Schadensersatz verurteilt.
Die Anklage warf dem Angeklagten zwei Taten vor, nämlich erstens Hehlerei in Tateinheit mit Betrug, begangen durch den Verkauf der Papiere unter Beifügung unrichtiger Affidavits, und zweitens versuchten Betrug, begangen durch die unwahren Angaben in dem Rechtsstreit der Frau ██ gegen Frau ███. Dementsprechend wurde auch das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 24. Oktober 1951 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen versuchten Betruges. Wegen vollendeten Betruges (in Tateinheit mit der Hehlerei) wurde damals der Angeklagte deshalb nicht verurteilt, weil dieser Betrug verjährt sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil am 2. Juli 1953 auf. Er führte aus, der dem Angeklagten in Tateinheit mit der Hehlerei vorgeworfene vollendete Betrug sei nicht verjährt. Diesem vollendeten Betrug gegenüber sei aber der versuchte Prozessbetrug eine strafose Nachtat.
Am 16. Februar 1954 verhandelte das Landgericht erneut gegen den Angeklagten (und andere, darunter auch gegen Frau ████████). In dieser Verhandlung trennte es durch verkündeten Beschluss das Verfahren gegen die Angeklagten ██████ und ████ ab, soweit es den Prozessbetrug zum Nachteil ████ betraf, und unterbrach die Verhandlung hierüber bis zum 19. Februar 1954. Im unmittelbaren Anschluss an den Abtrennungsbeschluss sprach es die Angeklagten von den übrigen Beschuldigungen frei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das jetzt angefochtene Urteil vom 19. Februar 1954 verurteilt ███████ wegen des versuchten Prozessbetruges zu vier Monaten Gefängnis, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind.
Die Revision des Angeklagten ███████ rügt das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, dass zwei Urteile ergangen seien, „obwohl es sich um denselben Tatkomplex handelte“. Auch ohne diese Rüge müsste der Senat von Amts wegen prüfen, ob die Strafklage verbraucht ist, oder ob die Rechtskraft des Urteils vom 16. Februar 1954 der Aburteilung in dem jetzt angefochtenen Urteil entgegensteht. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Urteil des Senats vom 2. Juli 1953 hat das Urteil der Strafkammer vom 24. Oktober 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Strafkammer stand deshalb dem Verfahren am 16. Februar 1954 so gegenüber, als sei noch kein Urteil ergangen. Der Eröffnungsbeschluss, den sie zu erschöpfen hatte, nahm zwei Taten an. Er verband also zwei Strafsachen. Eine solche Verbindung kann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben werden. Auf die sachlich-rechtliche Frage, in welchem Verhältnis die beiden zunächst nur angenommenen Taten zueinander stehen, kommt es dabei nicht an. Diese Frage tritt erst bei der sachlich-rechtlichen Entscheidung in dem nach der Trennung ergehenden Urteil auf.
Auch das Urteil des Senats vom 2. Juli 1953 hinderte die Trennung nicht, obwohl es aussprach, dass der versuchte Prozessbetrug eine straflose Nachtat des (in Tateinheit mit der Hehlerei stehenden) vollendeten Betruges sei. Keine derartige sachlich-rechtliche Beurteilung in einem Revisionsurteil knüpft immer an die tatsächlichen Feststellungen des jeweils angefochtenen tatrichterlichen Urteils an; sie gilt nur unter der Voraussetzung, dass diese Feststellungen zutreffen und bestehen bleiben. Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es aber. Das Urteil vom 24. Oktober 1951 wurde aufgehoben; seine Feststellungen wurden beseitigt. Das Revisionsurteil hat also nicht etwa zur Folge, dass die nunmehrige verfahrensrechtliche Stellung des Tatrichters zum Eröffnungsbeschluss eine andere würde. Das Revisionsurteil änderte also auch nichts an der verfahrensrechtlichen Trennbarkeit.
Nur wenn nach der Trennung, entweder im Urteil vom 16. Februar 1954 oder im Urteil vom 19. Februar 1954, wieder Feststellungen getroffen worden wären, aus denen sich ergeben hätte, dass die im Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sich in Wahrheit nicht auf zwei, sondern auf eine Tat im Rechtssinne bezogen, wenn sich also zum Beispiel wieder ergeben hätte, dass der Prozessbetrug nur straflose Nachtat eines früheren Betruges war, nur dann hätte die Verurteilung wegen des früheren Betruges der jetzigen Aburteilung des Betrugsversuchs entgegengestanden. Das hat aber mit der Trennbarkeit nichts zu tun. Die Abtrennung hätte dann zur Folge gehabt, dass das weitere Verfahren eingestellt werden musste.
Nun sind aber solche Feststellungen nicht getroffen worden. Im Gegenteil hat das Urteil vom 16. Februar 1954 den Angeklagten hinsichtlich der Vorgänge, deren Nachtat der versuchte Prozessbetrug hätte sein können, rechtskräftig freigesprochen. Es hält nicht für erweislich, dass die Angeklagten beim Absatz der Papiere schon deren Herkunft aus einer strafbaren Handlung kannten oder den Umständen nach annehmen mussten. Es sieht als unwiderlegt an, dass die Angeklagten mit den falschen Affidavits nur die Absatzmöglichkeit der Papiere verbessern wollten, und dass sie ihre Abnehmer mit den inhaltlich unrichtigen Affidavits auch weder hätten täuschen wollen noch wirklich getäuscht hatten.
Freilich ist damit nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat, deren straflose Nachtat der jetzt abgeurteilte Betrugsversuch sein könnte. Möglich bleibt, dass der Verkauf mit den Affidavits doch ein Betrug war. Aber er ist wegen dieses Betruges nicht bestraft worden und kann deswegen auch nicht bestraft werden, weil er von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen ist. Dass ein Verhalten sich als „straflose Nachtat“ zu einer strafbaren Haupttat darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder doch noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der „straflosen Nachtat“ bedeutet nicht etwa, dass jemand schon durch die Begehung einer Haupttat das Recht erwirbt, strafbare Tatbestände ungestraft zu verwirklichen, und dass er wegen der „Nachtat“ selbst dann straffrei ausgehen könnte, wenn er wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich ist, oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die „Nachtat“ wird nur dann und nur deshalb „straflos“ gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Deshalb spricht die neuere Rechtslehre deutlicher und richtiger nicht von einer „straflosen“, sondern von einer „mitbestraften“ Nachtat. Dass dagegen die einzige erweisliche Tat nur deshalb straffrei bleiben sollte, weil der Täter möglicherweise vorher noch eine andere, nur nicht erweisliche Tat begangen hat, wäre gänzlich abwegig.
2. Weiter macht die Revision geltend, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, dass ihm das Urteil vom 16. Februar, „das in gleicher Sache ergangen ist und auf das das vorliegende Urteil Bezug nimmt“, nicht bis zum Termin vom 19. Februar 1954 zugestellt worden sei. Er habe es erst am 20. April 1954, dem letzten Tage der Revisionsbegründungsfrist, erhalten; dadurch sei er auch hinsichtlich seiner Revisionsbegründung beschränkt worden.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Urteil vom 16. Februar 1954 betrifft einen Sachverhalt, der sich schon wegen des erheblichen Zeitabstandes, außerdem aber auch wegen der völlig anderen Begehungsweise leicht von demjenigen trennen lässt, den das Urteil vom 19. Februar 1954 behandelt. Einmal handelt es sich um den Verkauf der Wertpapiere in der Zeit von März bis Juni 1947; das andere Mal um die Erklärungen in dem Rechtsstreit von Ende 1948 bis 1950. Der Angeklagte wusste in der Hauptverhandlung am 19. Februar 1954, dass er hinsichtlich der Vorgänge, die sich bis Juni 1947 zugetragen hatten, freigesprochen worden war. Dass er die Gründe nur mündlich erfahren und nicht schriftlich vor Augen hatte, behinderte ihn nicht in seiner Verteidigung gegen die Vorwürfe, die sich auf die Zeit seit November 1948 bezogen. Hätte die Strafkammer – was in ihrem freien Ermessen stand – die beiden Anklagepunkte nicht getrennt, so hätte der Angeklagte sich in dem zweiten Punkt verteidigen müssen, ohne überhaupt zu erfahren, wie das Gericht den ersten Punkt beurteilte. Auch das wäre keine Beschränkung seiner Verteidigung gewesen.
Das Urteil vom 19. Februar nimmt nicht auf das vom 16. Februar Bezug. Vielmehr enthält es eine selbstständige Darstellung der Vorgeschichte und stellt fest, dass der Angeklagte hinsichtlich des ersten Anklagepunktes rechtskräftig freigesprochen ist. Vor allem enthält es alle Tatsachen, in denen das Landgericht den Betrugsversuch des Angeklagten erblickt. Das Urteil ist aus sich selbst heraus völlig verständlich, auch für jemanden, der das Urteil vom 16. Februar nicht kennt. Deshalb war der Angeklagte auch bei seiner Revisionsbegründung nicht beschränkt. Im Übrigen sind Hindernisse, die sich einer ordnungsmäßigen Revisionsbegründung entgegenstellen, niemals ihrerseits Revisionsgründe, weil das angefochtene Urteil auf ihnen nicht beruhen kann. Vielmehr könnten solche Hindernisse höchstens als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn ihretwegen die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden wäre. Der Angeklagte hat sie aber nicht versäumt, sondern die Revisionsbegründung rechtzeitig angebracht.
II.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Zum Schuldspruch macht die Revision keine sachlich-rechtlichen Ausführungen; die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zum Strafausspruch rügt die Revision, das Landgericht habe als strafschärfend angesehen, dass der Angeklagte 1935 einschlägig vorbestraft worden sei; in Wahrheit sei er damals nicht wegen Betruges, sondern wegen Nötigung bestraft worden. Das angefochtene Urteil spricht aber gar nicht von einer „einschlägigen“ Vorstrafe, sondern nur davon, dass der Angeklagte „im Jahre 1935 vorbestraft ist“. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes als strafschärfend bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass die Strafkammer übersehen hätte, wie lange diese Vorstrafe zurücklag und dass sie nicht ganz einschlägig war, ist umso weniger zu besorgen, als die jetzige Strafe recht milde erscheint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |
Zitiert von (4)
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