Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestrafung einer Nachtat trotz Verjährung der Vortat bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 384/68
Datum
23.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung und machte geltend, eine frühere Untreue sei verjährt, sodass die spätere Tat als straflose Nachtat anzusehen sei. Der BGH verwirft die Revision und hält an seiner Rechtsprechung fest: Verjährung der Vortat schließt die Bestrafung einer selbstständigen Nachtat nicht aus. Zudem bestätigt der Senat die Bewertung von Tateinheit/Tatmehrheit und die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wegen einer früheren Tat verjährte Handlung hindert nicht die Bestrafung einer späteren, rechtlich selbständigen Tat; eine ‚Nachtat‘ ist nur dann nicht zu bestrafen, wenn sie durch die Strafe für die Haupttat bereits mitbestraft wird.

2

Die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit gehört zum unteilbaren Schuldspruch; dieser kann im Revisionsverfahren insgesamt überprüft werden.

3

Bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 263 Abs. 4 StGB vorliegt, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Maßstäbe abzustellen; bloße wertende Erwägungen der Strafkammer begründen allein keinen Revisionsgrund.

4

Die strafrechtliche Bewertung (Schuldspruch und Strafzumessung) ist im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern zu beanstanden; tatrichterliche Würdigungen sind nicht leichtfertig zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. März 1968

Rubrum

Nachschlagewerk: Ja (BGHSt: nein) vor § 73 StGB Bestrafung der Nachtat bei Verjährung der Vortat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt und Notar Werner ██ aus █████, geboren am ███████████ 1915 in ████████████ (Mecklenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████ ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. März 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 18. März 1968 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Revision angefochten a) im Fall „Konkurs ████████" im Schuldspruch, b) in den Fällen 5 bis 12 (Wechselfälschungen), „soweit die Strafkammer Tatmehrheit annahm", c) in allen Strafaussprüchen.

Das Urteil ist somit im Schuldspruch rechtskräftig in den Fällen 2 (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt zum Nachteil der Witwe ███████, jetzt verheiratete ███████), 3 und 4 (je ein Betrug zum Nachteil des Steuerbevollmächtigten ███████).

Im Übrigen ist das Urteil mit der Revision auch in den Fällen 5 bis 12 (Wechselfälschungen) im vollen Umfang angefochten. Denn die Frage, ob diese einzelnen Straftaten im Verhältnis der Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, betrifft den Schuldspruch, der nicht teilbar ist.

Die Revision erhebt, soweit das Urteil angefochten worden ist, mit Einzelausführungen die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Gründe

Von Rechts wegen.

Zum Fall 1

I.

Die Revision meint, der Angeklagte hätte nicht wegen Betruges bestraft werden dürfen. Denn das nunmehr wegen Betruges strafbare Verhalten des Angeklagten stelle sich als straflose Nachtat dar, nachdem der Angeklagte bereits im Jahre 1953 den Barbestand der Konkursmasse veruntreut habe. Die Untreue im Jahre 1953 habe jedoch nicht bestraft werden können, weil die Strafverfolgung auch nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils (vgl. UA S. 17) verjährt gewesen sei.

Es kommt darauf an, ob die Verurteilung wegen der späteren Tat ausgeschlossen ist, wenn die frühere Tat verjährt ist und deshalb nicht mehr verfolgt werden kann.

Der Senat hat in seiner bei Dallinger MDR 1955, 269 mitgeteilten Entscheidung 5 StR 468/54 vom 11. Januar 1955 ausgeführt:

„Daß ein Verhalten sich als ‚straflose Nachtat‘ darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder doch noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der ‚straflosen Nachtat‘ bedeutet nicht etwa, daß jemand schon durch die Begehung einer Haupttat das Recht erwirbt, strafbare Tatbestände ungestraft zu verwirklichen, und daß er wegen der ‚Nachtat‘ selbst dann straffrei ausgehen könnte, wenn er wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich ist oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die ‚Nachtat‘ wird nur dann und deshalb ‚straflos‘ gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Deshalb spricht die neuere Rechtslehre deutlicher und richtiger nicht von einer ‚straflosen‘, sondern von einer ‚nichtbestraften Nachtat‘."

Zwar war diese Auffassung damals insoweit nicht bindend.

An dieser Auffassung hält der Senat auch für den Fall fest, daß die frühere Tat verjährt ist.

II. Zu den Fällen 5 bis 12

Wie schon ausgeführt worden ist, sind auch diese Fälle in vollem Umfang angefochten. Der Senat hat daher über das Einzelvorbringen der Revision hinaus die Schuldsprüche uneingeschränkt geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten.

Das gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, daß die einzelnen Wechselfälschungen nicht als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen seien. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Zur Strafzumessung

III.

Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden.

Sie lassen weder zu den Einzelfällen, nämlich bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB vorliegt, noch bei den für alle Fälle geltenden Erwägungen der Strafkammer einen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerHerrmann
SchmittKersting

Zitiert (1)