Treffer
BGH Beschluss

Bindungswirkung verallgemeinernder Urteilsgründe – Zurückverweisung an OLG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/63
Datum
09.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in einem Sachbeschädigungsverfahren die Sache an das OLG Braunschweig zurückverwiesen. Streitpunkt war, ob frühere, allgemein formulierte Ausführungen eines Senatsurteils spätere Entscheidungen binden und ob Verjährung der Vortat die Nachtat strafbar macht. Der Senat stellte klar, dass über den konkreten Fall hinausgehende Formulierungen nicht binden und die Verjährungsfrage nicht entschieden war. Das OLG soll nun erneut entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verallgemeinernde Ausführungen in Urteilsgründen binden in späteren Fällen nicht; die Bindungswirkung eines Revisionsurteils erstreckt sich nicht auf über den konkreten Entscheidungsfall hinausgehende Formulierungen.

2

Ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf eine Vortat verhindert die nachträgliche Bestrafung derselben Tat und kann die Annahme einer mitbestraften Nachtat ausschließen.

3

Ob die Nichtverfolgbarkeit einer Vortat infolge Verjährung die Straflosigkeit einer darauf bezogenen Nachtat begründet, ist nicht durch allgemeine Formulierungen geklärt und bedarf gesonderter Prüfung.

4

Die Begründung eines Urteils beantwortet den zu entscheidenden Fall und bestimmt die Bedeutung des Urteils für künftige Fälle; sie vermag jedoch nicht bindend neues Recht zu schaffen, das über den konkreten Fall hinausreicht.

Leitsatz

Formulierungen, die verallgemeinernd über den zu entscheidenden Fall hinausgreifen, binden selbst dann nicht, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht.

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Braunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Armin ████ aus ███, Kreis ███████, geboren am ████████ 1940 in ███████ (Netzekreis), wegen Sachbeschädigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 9. April 1963 durch den Senatspräsidenten Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr. Birker und Kersting beschlossen:

Nach den Feststellungen der Kleinen Strafkammer des Landgerichts entwendete der Angeklagte einige Flaschen Bier zum alsbaldigen Verbrauch. Vom Eigentümer verfolgt, warf er sie weg, um sie zu zerstören. Dadurch ging ein Teil der Flaschen entzwei.

Die Strafverfolgung wegen Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist verjährt. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch wegen Sachbeschädigung verurteilt. Auf seine Revision will das Oberlandesgericht das Urteil aufheben und ihn freisprechen. Es meint, die Sachbeschädigung sei zunächst eine straflose Nachtat der Genussmittelentwendung gewesen. Jenes Vergehen könne nicht dadurch, dass diese Übertretung infolge der Verjährung nicht mehr zu ahnden sei, nachträglich strafbar geworden sein.

Das Oberlandesgericht glaubt, an der beabsichtigten Entscheidung durch ein Urteil des Senats vom 11. Januar 1955 (5 StR 468/54) gehindert zu sein. Das trifft jedoch nicht zu. Das Urteil hat die Frage, um die es jetzt geht, nicht in bindender Weise entschieden.

Damals waren dem Angeklagten zwei Straftaten vorgeworfen worden, nämlich erstens Hehlerei in Tateinheit mit Betrug durch Weiterverkauf gestohlener Wertpapiere unter Hergabe unrichtiger Affidavits, zweitens versuchter Betrug, begangen durch unwahre Angaben in einem Schadensersatzprozess einer späteren Erwerberin gegen die Ausstellerin eines der unrichtigen Affidavits. Er wurde von dem ersten Vorwurf rechtskräftig freigesprochen, weil der Hehlerei- und der Betrugsvorsatz nicht zu erweisen seien. Wegen des versuchten Prozessbetruges wurde er verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Zu der Frage der straflosen Nachtat, die der Senat in derselben Sache schon in einem früheren Revisionsurteil behandelt hatte, erklärte er in seinem Urteil vom 11. Januar 1955, jetzt scheide dieser Gesichtspunkt aus. Denn zur Straflosigkeit der Nachtat genüge nicht die bloße Möglichkeit, dass der Angeklagte die nicht erweisbare Vortat vielleicht doch begangen habe. Entscheidend sei, dass er ihretwegen jedenfalls nicht mehr bestraft werden könne, weil er insoweit rechtskräftig freigesprochen sei.

Die Ausführungen des Urteils darüber, dass aus diesem Grunde eine mitbestrafte Nachtat nicht in Betracht komme (mitgeteilt von Dallinger MDR 1955, 269), sind zwar so allgemein gehalten, dass ihr Wortlaut auch die Fälle erfasst, in denen es an der Verjährung liegt, dass die Vortat nicht mehr geahndet werden kann. Vor der Frage, ob auch dann die Straflosigkeit der Nachtat wegfällt, stand der Senat aber nicht. Darum hat er sie mit Formulierungen, die über den damaligen Fall hinausgriffen, nicht entschieden. Jedenfalls binden solche Wendungen selbst dann nicht nach § 121 Abs. 2 GVG, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht. Denn diese ist nur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall. Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise streng auf ihn zu beschränken, die Bedeutung des Urteils für künftige Fälle.

Sarstedt
Birker

Zitiert (1)