Treffer
BGH Urteil

BGH: Giftbeibringung durch Täuschung und Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 465/55
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier versuchter Verschleppungen (jeweils in Tateinheit u.a. mit (versuchter) schwerer Freiheitsberaubung; einmal zudem mit Giftbeibringung) zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist, verwarf die Revision aber als unbegründet. Er stellte klar, dass „Giftbeibringung“ auch vorliegt, wenn das Opfer das Gift durch Täuschung selbst einnimmt, und bestätigte den Beginn der Ausführung beim Versuch der Verschleppung. Ein Rechtsfehler der Beweiswürdigung blieb folgenlos, weil die Verurteilung selbständig tragend begründet war; zudem wurde überlange Untersuchungshaft teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Giftbeibringung im Sinne des § 229 StGB ist auch dann gegeben, wenn der Täter das Opfer durch Täuschung dazu veranlasst, das Gift selbst einzunehmen.

2

Ein Anfang der Ausführung im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB kann bereits in Handlungen liegen, die nach dem Tatplan unmittelbar auf die Durchführung einer Verschleppung gerichtet sind, auch wenn die Tat noch nicht zur tatsächlichen Wegschaffung ansetzt.

3

Zwischen Verschleppung nach § 2 FSchG und schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB besteht nicht notwendig Gesetzeseinheit; Tateinheit ist rechtlich möglich.

4

Der Tatrichter darf eine vom Angeklagten behauptete Tatsache, von deren Vorliegen er nicht überzeugt ist (bloßes „Nichtausschließen“), nicht zu dessen Nachteil als feststehend für den Schuldbeweis verwerten.

5

Die Entscheidung, von einer fakultativen Strafmilderung wegen Versuchs (§ 44 StGB a.F.) abzusehen, bedarf grundsätzlich keiner näheren Begründung, wenn die Urteilsgründe tragfähige Strafzumessungserwägungen enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard ███████ aus ████ Bezirk ██ ███, geboren am ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Mai 1955 wird verworfen.

Die nach dem 17. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer versuchten Verschleppung in Tateinheit mit Giftbeibringung und versuchter schwerer Freiheitsberaubung und wegen einer weiteren versuchten Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt.

Nachdem der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt hatte, ist das Urteil am 9. Juli 1955 seinem Verteidiger, dem Rechtsanwalt ██████ in ██████, zugestellt worden, der vom Angeklagten ermächtigt worden war, Zustellungen für ihn entgegenzunehmen. Erst mit Schriftsatz vom 23. August 1955, beim Landgericht eingegangen am 24. August 1955, hat der Verteidiger die Revision gerechtfertigt. Gleichzeitig hat er beantragt, den Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Dieses Gesuch ist rechtzeitig angebracht worden (§ 45 StPO). Der Senat gibt ihm statt. Die Revisionsrechtfertigungsfrist ist nicht durch Verschulden des Angeklagten versäumt worden. Für ihn war ein Versehen des Verteidigers ein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Mit der Wiedereinsetzung wird der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 4. August 1955 gegenstandslos.

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.

Der Angeklagte war in der Sowjetzone Parteisekretär der SED und im Kontrollkollektiv der Erfassungsbehörden tätig. Er stand mit ██████ und Frau ████ in Verbindung, die in Westberlin Nachrichten aus dem sowjetisch besetzten Gebiet sammelten.

Der „Staatssicherheitsdienst“ der Sowjetzone wollte zunächst Frau █████ in das sowjetisch besetzte Gebiet entführen. Der Angeklagte hatte mit ihr verabredet, sie am Abend des 25. März 1955 in einem Kaffeehaus in Westberlin zu treffen. Er erhielt am Nachmittag dieses Tages von drei Angehörigen des „Staatssicherheitsdienstes“ eine Schachtel mit Likörfläschchen aus Schokolade ausgehändigt. Ihm wurde gesagt, dass „jedes Stück mit einer ungeraden Zahl, vom Rande her gesehen, mit einer Flüssigkeit gefüllt sei, die etwa zehn Minuten nach dem Genuss des Konfekts eine starke Übelkeit und Kopfschmerzen verursache, so dass die betreffende Person hilfsbedürftig werde. Der Angeklagte solle die Fläschchen erst kurz vor dem Verlassen des Cafés anbieten, damit der hilflose Zustand bei der Zeugin ████ während ihres Heimweges auf der Straße eintrete. Gegenüber dem Café sollten zwei SSD-Angehörige mit einem Kraftwagen warten. Ein weiterer Agent solle im Kinoeingang neben dem Café stehen. Der Angeklagte solle entweder zusammen mit der Zeugin das Café verlassen oder ihr unauffällig folgen und auf diese Weise die „Verbindungsleute“ verständigen. Diese sollten der Zeugin folgen und ihr bei dem erwarteten Anfall „erste Hilfe“ leisten und sie in den Kraftwagen schaffen und wegfahren“ (UA, 536).

Am Abend traf sich der Angeklagte mit Frau ████████ in dem Kaffeehaus und saß dort mit ihr etwa eine Stunde lang allein auf der Empore. Als beide gegen 22 Uhr aufbrachen, zeigte er ihr beim Anziehen der Mäntel das Konfekt und forderte sie auf, davon zu essen. Sie zögerte. Wie ihm für diesen Fall vom „Staatssicherheitsdienst“ empfohlen worden war, aß der Angeklagte selbst ein Stück, das kein Gift enthielt. Darauf nahm Frau ████████ ein vergiftetes Fläschchen. Wegen des bitteren Geschmacks wollte sie es wieder ausspucken. Der Angeklagte zerstreute aber ihre Bedenken mit der Bemerkung, es schmecke so bitter, weil es „östlichen“ Kognak enthalte. „Beide sprachen dann noch einige Worte, wobei die Zeugin erklärte, zuerst allein gehen zu wollen. Der Angeklagte folgte ihr nach seiner Einlassung etwa drei Minuten später“ (UA S. 7).

Als sie das Kaffeehaus verließ, hatten sich dort drei Männer mit einem Kraftwagen so aufgestellt, wie es vorgesehen war. Etwa dreißig Meter entfernt ging Frau ████ in Richtung zum Fehrbelliner Platz. Sie sah sich am Anfang des Platzes um, konnte aber den Angeklagten nicht sehen, weil er sich vor ihr in einer Haustürnische verbarg. Auf ihrem weiteren Wege verspürte Frau ████ Benommenheit. Sie erreichte etwa 15 Minuten nach dem Verlassen des Kaffeehauses ihre Wohnung und brach dort im Treppenhaus vor der Tür bewusstlos zusammen. Sie war mit dem Alkaloid Scopolamin vergiftet worden und war im Krankenhaus erst nach 48-stündiger Behandlung wieder ansprechbar.

In der Nacht zum 2. April 1955 sollte ██████ vom „Staatssicherheitsdienst“ entführt werden. Der Angeklagte erhielt einen „SSD“-Ausweis, der auf den Namen „Wieland“ lautete. Damit suchte er auftragsgemäß gegen 1 Uhr nachts ██████s Wohnung auf und log ihm vor, Wieland sei mit wichtigen Unterlagen nach Westberlin geflüchtet, warte auf einem Bahnhof und brauche dringend Hilfe. Auf diese Weise sollte ██████ veranlasst werden, eine öffentliche Fernsprechzelle in der Nähe seiner Wohnung aufzusuchen. Unterwegs sollte er von bereitstehenden „SSD“-Männern überfallen und mit einem Kraftwagen in die Sowjetzone entführt werden. Das alles wusste der Angeklagte. Auf seinen Bericht sagte ██████ zum Schein seine Hilfe zu. Noch ehe der Angeklagte ihn gebeten hatte, zu diesem Zweck ein Ferngespräch zu führen, erklärte █████, er werde durch seine Frau das Flüchtlingslager Mariendorf anrufen lassen. Frau ███ verständigte jedoch von einer Nachbarwohnung aus fernmündlich die Polizei. Diese nahm den Angeklagten in ███████s Wohnung fest.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) In dem ersten Falle ██████ bezweifelt die Revision zu Unrecht, dass der Angeklagte der Frau ████ das Gift „beigebracht“ hat, wie es zum Tatbestand des § 229 StGB gehört. Es genügt, dass er das Opfer durch Täuschung veranlasst hat, das Gift selbst zu sich zu nehmen (vgl. LK § 229, II am Ende).

2.) In beiden Fällen bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB als einen „Anfang der Ausführung“ der beabsichtigten Verschleppung ansieht. Der Einwand der Revision, zwischen den Verbrechen der Verschleppung nach § 2 FSchG und der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB bestehe Gesetzeseinheit, trifft ebenfalls nicht zu.

3.) Auch im Übrigen hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Es sind nur im Falle █████ folgende Bedenken zu erörtern, die jedoch im Ergebnis nicht durchgreifen:

Der Angeklagte hat sich ausweislich des Urteils damit verteidigt, „er habe alles in seiner Lage Mögliche getan, um die Verschleppung der Zeugin ████ zu verhindern. Er habe es zwar nicht vermeiden können, ihr ein Likörfläschchen anzubieten, da er sich von einem Mann, der einmal hinter dem Kellner die Treppe zur Empore heraufgekommen sei und ihn angesehen habe, beobachtet gefühlt habe“ (UA S. 9). Im letzten Abschnitt des Geschehens habe er „aber dem Plan zuwider gehandelt. Er habe das Café nicht zusammen mit der Zeugin verlassen und diese auch, als sie allein gegangen sei, nicht noch einmal zurückgerufen“.

Auf der Straße habe er sich den „SSD“-Männern nicht zu erkennen gegeben. Er sei in eine Haustürnische getreten, um sich vor ihnen, nicht vor Frau █████, zu verbergen. „Dadurch sei es den SSD-Leuten nicht möglich gewesen, die Zeugin zu entführen“ (UA S. 9).

a) Das Landgericht sieht jedoch „als erwiesen an, dass die Verschleppungsaktion nur deshalb nicht zur Durchführung gekommen ist, weil die Zeugin ████ entgegen den Erwartungen des SSD nicht schon auf der Straße bewusstlos wurde“ (UA 13).

Von diesem Gesichtspunkt hinge die Entscheidung ab, wenn es sich um einen Rücktritt vom beendeten Versuch, die sogenannte tätige Reue, handelte (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Einlassung des Angeklagten läuft aber darauf hinaus, er habe nicht alles getan, was ihm nach dem Verbrechensplan obgelegen habe, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Ehe seine Versuchshandlungen abgeschlossen gewesen seien, habe er es freiwillig unterlassen, sie weiterzuführen. Er sei daher vom unbeendeten Versuch zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB). Ein solcher Rücktritt wäre freilich wirkungslos, wenn Frau ████ unterwegs zusammengebrochen und daraufhin von den Beauftragten des „Staatssicherheitsdienstes“ verschleppt worden wäre, ohne dass der Angeklagte dazu noch nach dem Verlassen des Kaffeehauses beigetragen hätte. Dann würde die Vollendung der Tat wesentlich mit darauf beruhen, dass er der Frau █████ das Gift beigebracht hatte. Diesen Tatanteil müsste er sich daher auch dann zurechnen lassen, wenn er später freiwillig nicht weitergehandelt hätte (RGSt 54, 177 [187]; 59, 412).

So liegt es hier aber nicht. Denn die Tat ist nicht vollendet worden. Ein Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch käme ihm daher auch dann zugute, wenn die Vollendung des Verbrechens nicht an seinem Verhalten, sondern daran scheiterte, dass Frau ████ ohne Ohnmachtsanfall ihr Haus erreichte. Aus welcher Ursache der Erfolg nicht eintritt, ist im Falle des § 46 Nr. 1 StGB gleichgültig. Selbst der sogenannte untaugliche Versuch kann, solange er nicht beendet ist, mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben werden.

b) Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte, um die Verschleppung zu vereiteln, drei Minuten im Kaffeehaus zurückblieb und auf der Straße die „SSD“-Männer nicht auf Frau ████ aufmerksam machte.

Seinem Vorbringen, er habe sich vor den „SSD“-Männern verborgen, steht, wie das Landgericht ausführt, „seine eigene Angabe entgegen, dass ein Mann, in den er einen SSD-Mann vermutet habe, dem Kellner auf die Empore gefolgt sei und ihn mit der Zeugin ████ dort sitzend gesehen habe. Danach musste der Angeklagte“, so fährt das Urteil fort, „annehmen, dass die Zeugin █████ – wenn man seiner Darstellung folgt, dass die SSD-Leute sie noch nicht kannten – bereits einem der bestellten Agenten bekannt geworden war, so dass die Männer ihr folgen konnten, ohne dass er sie noch auf die Zeugin aufmerksam machen musste. Sein angebliches Sichverbergen vor den SSD-Männern musste daher zwecklos sein“ (UA S. 11, 12).

Diese Beweisführung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Sie enthält einen rechtlichen Fehler, der dem Senat neuerdings des Öfteren begegnet. Das Landgericht sieht nicht etwa als erwiesen an, „dass ein Mann einmal dem Kellner auf die Empore ‘gefolgt war’“, dies konnte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr nur „nicht ausschließen“ (UA S. 8, 12). Der Tatrichter darf aber eine vom Angeklagten behauptete Tatsache, von der er nicht überzeugt ist, nicht fix für den Schuldbeweis verwerten. Die Strafkammer durfte also aus jener Behauptung des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil folgern, er sei davon ausgegangen, dass er die „SSD“-Männer nicht mehr auf Frau ████ aufmerksam zu machen brauchte.

Der Mangel beeinträchtigt aber nicht den Bestand des Urteils. Denn das Landgericht kommt noch auf einem anderen, von dem fehlerhaften Gedankengang unabhängigen Weg zu der Feststellung, dass der Angeklagte auch am Schluss des Geschehens nicht den Willen aufgegeben hatte, zur Verschleppung der Frau ████ beizutragen.

Es führt nämlich aus, der fremde Mann habe nach den Angaben des Angeklagten nur für einen kurzen Augenblick auf die Empore gesehen. Zu dieser Zeit sei es noch nicht so weit gewesen, dass Frau █████████ zum Aufbruch anschickte. Durch das vorübergehende Auftauchen des Mannes habe sich der Angeklagte also später nichts genötigt sehen können, der Frau ████ das Konfekt anzubieten. Hindestens habe er es nicht nötig gehabt, sie vom Ausspucken des vergifteten Stückes abzuhalten. „Der Angeklagte hat aber“, so heißt es im Urteil weiter, „alles getan, um die Zeugin zum Essen des präparierten Konfekts zu veranlassen; er hat selbst ein Stück gegessen und ihre Bedenken wegen des bitteren Geschmacks noch ausdrücklich mit seiner wahrheitswidrigen Bemerkung zerstreut, es sei ‚Ost‘-Cognak. Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt, dass er die Verschleppung der Zeugin █████ ermöglichen wollte, und lässt seine Behauptung, er habe die Entführung dann durch sein Untätigbleiben auf der Straße verhindert, auch aus diesem Grunde unglaubwürdig erscheinen“ (UA S. 12). Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass „die Darstellung des Angeklagten über sein angeblich planwidriges Verhalten nach dem Verlassen des Kaffeehauses ‚als reine Schutzbehauptung zu werten‘“, d. h. unwahr ist (UA 13).

Aus diesem Grunde ist es auch unschädlich, dass die Strafkammer vorher erklärt, es habe „nicht festgestellt werden“ können, dass der Angeklagte alles ihm Mögliche getan habe, um die Entführung zu verhindern (UA 11). Diese missverständliche Ausdrucksweise erweckt zwar den Anschein, als habe das Landgericht nicht erkannt, dass es die Einlassung des Angeklagten widerlegen musste. In Wahrheit hat es aber ihre Unrichtigkeit schließlich rechtlich einwandfrei festgestellt.

4.) Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.

Wie das Urteil ausdrücklich sagt, hielt die Strafkammer „eine Herabsetzung der Strafe wegen Versuchs nach § 44 StGB nicht für geboten“. Diese Ermessensentscheidung braucht entgegen der Auffassung der Revision nicht näher begründet zu werden. Im Übrigen ergeben die ausführlich dargelegten Strafschärfungsgründe, weshalb das Landgericht keinen Anlass gesehen hat, gemäß § 44 StGB unter die Mindeststrafe herabzugehen, die das Gesetz für das vollendete Verbrechen androht.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Landgericht das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und ██ ██ strafschärfend verwertet, greift sie unzulässig das tatrichterliche Ermessen als solches an.

Das Urteil enthält nichts, was den Vorwurf der Revision rechtfertigen könnte, das Landgericht habe „die Schwere der Strafe mit der besonderen Gefährdung begründet“, dadurch sei „der Gesetzeszweck als solcher bei der Erörterung der Strafrage in unzulässiger Weise schärfend eingeführt worden“.

Auch sonst ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe. In ihnen heißt es, es habe „nicht festgestellt werden“ können, dass der Angeklagte unter einem Druck des „SSD“ gestanden hätte, den er nur unter erheblichen Opfern hätte vermeiden können. Es wäre rechtlich fehlerhaft, den Angeklagten die Folgen tragen zu lassen, wenn dieser Punkt imunklar geblieben wäre, wie es nach den wiedergegebenen Worten zunächst den Anschein hat. Mit ihnen will das Landgericht aber in Wahrheit sagen, es sei erwiesen, dass ein solcher Druck nicht vorgelegen habe. Das zeigt der nächste Satz, es sei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in beiden Fällen möglich gewesen, die Verschleppung zu verhindern, ohne sich selbst einer Gefährdung auszusetzen. Damit ist zugleich ausgedrückt, dass der Angeklagte Auswege hätte beschreiten können, die auch seine Familie nicht in Gefahr gebracht hätten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSiemerDr. Börker
SarstedtSchmitt

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