Revision: Aufhebung wegen unzureichender Vorsatzfeststellung bei politischer Verdächtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/56
- Datum
- 21.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 1, 3 FSchG ist Vorsatz erforderlich; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
Der Tatrichter darf eine vom Angeklagten vorgetragene Tatsache, die er bezweifelt, nicht zu dessen Lasten als erwiesen annehmen.
Es genügt nicht, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, politische Verfolgungsmaßnahmen herbeizuführen; der Täter muss die Gefahr gewollt oder wenigstens billigend in Kauf genommen haben.
Verallgemeinernde Erwägungen oder pauschale Lebenserfahrungen können eine fehlende konkrete Beweiswürdigung für den inneren Tatbestand nicht ersetzen; die Überzeugung des Gerichts muss auf rechtlich zulässiger Beweisführung beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werbekaufmann Kurt ███ aus Berlin-Charlottenburg, dort geboren ██████████████████████, wegen politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat aus geschäftlichen Gründen ein gespanntes Verhältnis zu seinem Bruder Hans █. Dieser wohnt in Berlin-Charlottenburg und ist mit Frau von ██████████████ verheiratet. Sie hatte ihren Wohnsitz in ██ ███ (Davels), war aber auch in Berlin bei Hans ██ ███████████ gemeldet und half ihm bei seinen Geschäften.
Im Oktober 1954 erhielt der Angeklagte auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt in Westberlin die schriftliche Auskunft, dass Frau von █████ am 29. September 1953 von Berlin-Charlottenburg nach ████ abgemeldet worden war. Eine Fotokopie dieses Schriftstücks schickte er, ohne seinen Namen zu nennen, an das polizeiliche Meldeamt in ███████████ (Havel), nachdem er festgestellt hatte, dass Frau von █████ in Bonn nicht gemeldet war. Sie wurde in ███ (Havel) im Januar 1955 dreieinhalb Stunden lang wegen Verdachts der Spionage polizeilich vernommen. Es gelang ihr jedoch, den unbegründeten Vorwurf zu entkräften und ihre Festnahme abzuwenden. In der Folgezeit zog sie nach Westberlin.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 1, 3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.) Dass das Landgericht den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 FSchG als erfüllt ansieht, begegnet entgegen den Ausführungen der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils eine Mitteilung über Frau von ██████ gemacht und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden und der Freiheit beraubt zu werden.
2.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten bejaht, halten jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei als Westberliner empört darüber gewesen, dass Frau von █████ mit Hilfe ihres doppelten Wohnsitzes unerlaubte und gemeinschädliche Vorteile aus dem Unterschied der Währungen beider Gebiete gezogen und die Zuzugsgenehmigung in Westberlin möglicherweise mit unlauteren Mitteln erreicht habe. Er habe nur veranlassen wollen, dass in ███ (Havel) geklärt werde, ob Frau von ██████ dort noch einen Wohnsitz haben dürfe. Er habe nicht geglaubt, sie durch seine Mitteilung einer Gefahr auszusetzen.
a) Dass er entgegen seiner Einlassung „Bedenken“ in dieser Richtung gehabt habe, folgert die Strafkammer aus dem Inhalt eines Schreibens, das er zusammen mit der Fotokopie nach ██████████ (Havel) geschickt zu haben behauptet. In diesem Brief ohne Unterschrift sollen nach seiner Darstellung die Sätze gestanden haben: „Ich bitte, der Meldung nicht zu entnehmen, dass Frau v. F. irgendwie politisch tätig ist. Das ist absolut nicht der Fall. Dass sie in Bonn gemeldet ist, hat damit besttimmte nichts zu tun.“ Das Landgericht meint, aus dieser Stelle gehe eindeutig hervor, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Verfolgung gerechnet habe.
Diese Beweisführung enthält den gleichen rechtlichen Fehler, den der Senat schon auf S. 7 seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1955 – 5 StR 465/55 – an dem Urteil derselben Strafkammer gegen Gerhard █ vom 17. Mai 1955 (Aktenzeichen 1 P Els 8/55 StA Berlin) beanstandet hat.
Die Strafkammer sieht nicht etwa als erwiesen an, dass der Angeklagte ein Schreiben mit den wiedergegebenen Sätzen nach Brandenburg (Havel) gerichtet habe. Sie unterstellt dies vielmehr nur, weil „sie ihn der gegenteiligen Annahme nicht überführen konnte“ (UA S. 4). Der Tatrichter darf aber eine Tatsache, die er bezweifelt, auch dann nicht für den Schuldbeweis verwerten, wenn der Angeklagte sie vorträgt.
Das Landgericht durfte daher nicht auf diesem Wege beweisen, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, durch seine Mitteilung politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Frau von █ herbeizuführen. Es sagt zwar noch, allen Westberliner Einwohnern, zu denen sich der Angeklagte selbst rechne, sei aus ihren „täglichen Erlebnissen mit den Methoden des ostzonalen Regimes“ bekannt, dass diesem „das geringste verdächtige Anzeichen, ja schon ein versehentliches Überschreiten der Stadtgrenzen“ Anlass gebe, „Verfolgungsmaßnahmen gegen den Betreffenden einzuleiten“ (UA S. 4, 5). Der Senat kann aber nicht beurteilen, ob der Strafkammer diese sehr verallgemeinernde Erwägung allein ausgereicht hätte.
b) Es genügt ferner nicht, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Frau von █ zu veranlassen. Er musste diese Gefahr auch herbeiführen wollen. Das Landgericht prüft nicht erkennbar, ob er etwa glaubte, sie dadurch auszuräumen, dass er in einem Begleitschreiben, wie das Urteil als unwiderlegt ansieht, die oben wiedergegebenen Bemerkungen machte. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht diese Äußerungen nicht als bloße „Rückversicherung, Tarn- oder Scheinaktion“ des Angeklagten würdigt. Es bezeichnet sie vielmehr als eine „Verharmlosung seiner Anzeige“ und führt aus, der Angeklagte habe auf diese Weise „den Zonenbehörden keine ernsthafte Verpflichtung auferlegen“ können, von Verfolgungsmaßnahmen gegen Frau von █ abzusehen; er habe dies auch selbst nicht behauptet. Damit ist aber nicht eindeutig ausgeschlossen, dass er gehofft und sich darauf verlassen haben könnte, der Gefahr einer politischen Verfolgung durch seine Zusätze vorzubeugen. Ob er dann fahrlässig gehandelt hätte, ist unerheblich, weil § 1 FSchG nur die vorsätzliche Tat mit Strafe bedroht.
Ein solcher Vorsatz des Angeklagten ist bisher nicht rechtlich ausreichend dargetan. Das Urteil sagt zwar abschließend: „Nach dem Tatgeschehen hat die Kammer keinen Zweifel an seinem vorsätzlichen Tun.“ Diese formelhafte Wendung heilt aber nicht die hervorgehobenen rechtlichen Mängel.
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Da auch die Feststellungen aufgehoben werden, ist das Landgericht berechtigt und verpflichtet, seine Überzeugung allein aus dem Inbegriff der neuen Verhandlung zu schöpfen. Es ist insbesondere nicht aus Rechtsgründen daran gebunden, dass das aufgehobene Urteil die Einlassung des Angeklagten über sein Begleitschreiben und dessen Inhalt als unwiderlegt behandelte.
3.) Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht der Senat nicht ausführlich einzugehen.
a) Es kann insbesondere unentschieden bleiben, ob die Feststellungen des Urteils über das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder und die Annahme des Landgerichts, er habe durch seine Mitteilung Frau von █ als Mitarbeiterin seines Bruders ausschalten und unter Umständen selbst ihre Nachfolge antreten wollen, miteinander vereinbar sind. Ob ein etwaiger Widerspruch in diesem Punkte den Bestand des Urteils berühren würde, kann ebenfalls auf sich beruhen.
b) Die Strafkammer traut dem Angeklagten für die Zukunft ähnliche Straftaten zu, weil er noch am Schluss der Hauptverhandlung erklärt habe, er halte sein Vorgehen für straflos und würde gegebenenfalls noch einmal so handeln.
Aus diesem Grunde lehnt sie es ab, die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen. Da das Urteil ohnehin in vollem Umfange aufgehoben wird, kann dahinstehen, ob die Strafkammer genügend beachtet hat, dass eine solche Erklärung unter Umständen nur der Verteidigung gegen den Schuldvorwurf dienen soll und nicht in allen Fällen ohne weiteres die Erwartung ausschließt, der Angeklagte werde nach der Verurteilung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen.
Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Fassung des Urteils die Meinung der Revision rechtfertigt, die Strafkammer stütze ihre Annahme, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, nicht auf die vorliegende Tat mit allen ihren begleitenden Umständen, sondern unzulässig allein auf die Abschreckung anderer (BGH NJW 1955, 996; vgl. auch BGH NJW 1955, 30).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |