Revision: Änderung der Schuldsprüche wegen fortgesetzten Diebstahls, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 457/65
- Datum
- 23.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gesamtvorsatz für die Annahme einer fortgesetzten Tat kann bis zur tatsächlichen Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden und ist nicht auf die enge tatbestandsmäßige Vollendung zu beschränken.
Bei der Beurteilung einer fortgesetzten Handlung ist nicht auf die eng umgrenzte Vollendungstat im Sinne der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale abzustellen, sondern auf den weiteren Lebenssachverhalt bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat.
Nimmt das Gericht von Amts wegen eine Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO vor, ist diese Änderung gemäß § 357 StPO auf mitverurteilte Beteiligte zu erstrecken.
Die Versäumnis, einen Zeugen zu vernehmen, verletzt die Entscheidungsgrundlage nicht, wenn die Verurteilung auf einem glaubhaften Geständnis und übereinstimmenden früheren Angaben beruht, durch die die Zeugenaussage keine anderen Feststellungen erwarten lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Mai 1965
Rubrum
in der Strafsache gegen
██ ███ aus ███, den Zimmermann Klaus, dort geboren am ██████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,
sowie den Zimmermann Bodo, dort geboren █████████ 1942, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Mai 1965
1. dahin geändert, dass
a) der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen,
b) der Angeklagte AC (unter Freispruch im Übrigen) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls
verurteilt werden;
2. hinsichtlich des Beschwerdeführers ███████ in den Einzelstrafaussprüchen für die Fälle 7, 8 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Maßregel und hinsichtlich des Angeklagten AC in allen Strafaussprüchen einschließlich der Maßregel mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. Dahinstehen mag, ob der behauptete Verstoß gegen § 245 StPO in zulässiger Weise gerügt worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift. Nach den Entscheidungsgründen ist der Sachverhalt mit Hilfe des „glaubhaften Geständnisses“ des Beschwerdeführers festgestellt worden, der alle Verstöße „in vollem Umfange zugegeben“ hat (UA S. 20 a). Im Wesentlichen entsprechen diese Feststellungen den früheren Geständnissen gegenüber dem Polizeihauptwachtmeister ██████ – nur beruflich mit der Sache befaßt –. Eine Anhörung dieses Zeugen durch das Landgericht hätte daher nicht zu anderen Feststellungen führen können.
2. Keiner Erörterung bedarf die Rüge, § 267 StPO sei verletzt worden; sie ist abwegig.
II. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind überwiegend offensichtlich – soweit überhaupt zulässig – unbegründet.
Sie bedürfen nur in folgendem Punkte näherer Behandlung:
Die Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe werden von der Strafkammer als Einzelverstöße angesehen, weil „der erforderliche Gesamtvorsatz nicht feststellbar“ gewesen sei. Die erschöpfende und widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts ergibt indessen, dass der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte AC nur deshalb einen Personenkraftwagen zunächst zu stehlen versuchten und dann stahlen, weil sie „das Diebesgut abtransportieren“ wollten (UA S. 20). Beide hatten sich zur Wegnahme eines in der Nähe stehenden geeigneten Kraftwagens bereits entschlossen, als die umfangreiche Beute aus dem Einbruchsdiebstahl noch auf dem Hofe des Kaufhauses stand, dieser Diebstahl also noch nicht beendet war.
Das aber genügt hier, um eine fortgesetzte Handlung zu bejahen. Denn der (für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass insoweit „nicht auf den engeren Bereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne der Verwirklichung aller Merkmale des in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes“ abzustellen ist, „sondern auf den umfassenderen, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat“ (vgl. BGHSt 19, 323).
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat von sich aus den Schuldspruch geändert. Gemäß § 357 StPO musste diese Entscheidung auf den Mitverurteilten AC erstreckt werden.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird das Landgericht nur über eine Einzelstrafe für die Fälle 7 bis 9 und über die Gesamtstrafe zu entscheiden haben. Dabei darf diese Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht erreichen. Das Landgericht ist aber rechtlich nicht gehindert, die Gesamtstrafe in derselben Höhe wie bisher festzusetzen. Auch sei noch bemerkt, dass die Voraussetzungen des § 42m StGB im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht worden sind, diese Maßregel hier lediglich wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben konnte.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten AC.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 77/66 · 05.04.1966Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung Fall 6, Zusammenfassung Fälle 1/2 als fortgesetzte Handlung
- BGH · 2 StR 609/77 · 04.01.1978Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch in Vergewaltigungsprozess verworfen
- BGH · 4 StR 175/69 · 02.07.1969Gesamtsvorsatz bei fortgesetztem Betrug – Ausdehnung auf ursprünglich geplante Einzelhandlungen