Gesamtsvorsatz bei fortgesetztem Betrug – Ausdehnung auf ursprünglich geplante Einzelhandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/69
- Datum
- 02.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Täter von vornherein mehrere Einzelhandlungen geplant, kann er seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der zuletzt geplanten Einzelhandlung auf weitere Einzelhandlungen ausdehnen und diese zu einer fortgesetzten Tat zusammenfassen.
Bei der Abgrenzung zwischen mehreren selbständigen Taten und einer fortgesetzten Tat ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der letzten der ursprünglich geplanten Einzelhandlungen abzustellen, nicht auf den Abschluss der ersten.
Die Annahme von Tateinheit (§ 74 StGB) ist die Regel; kann das Gericht nicht zur vollen Überzeugung gelangen, dass der Gesamtsvorsatz bereits früher bestand, hat es den Angeklagten wegen selbständiger Taten zu verurteilen.
Notbetrug (§ 264a StGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich redliche Möglichkeiten zur Beschaffung des Lebensunterhalts (z. B. Arbeit oder Hilfe Dritter) nicht ausgeschöpft hat; bloße wirtschaftliche Bedrängnis genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Januar 1969
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB Vorbem. zu § 73
Hat der Täter von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser Handlungen auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese in die eine fortgesetzte Tat einbeziehen (Anschluss an BGHSt 19, 323).
BGH, Urt. v. 2. Juli 1969 – 4 StR 175/69 – LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 175/69 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, den Metallschleifer Horst-Udo ███, geboren am ████████ 1935 in ███████, Kreis ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Januar 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat unter der Vorspiegelung, er sammle für das Muttergenesungswerk, am 7. oder 8. Mai 1968 in Bochum von fünf Personen insgesamt 25,- DM sowie am 9. und 10. Mai 1968 im Raum Kamen/Bergkamen von 22 Personen insgesamt 134,- DM erschwindelt und für seinen Unterhalt verbraucht.
Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung zweier anderweit erkannter Gefängnisstrafen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt sowie angeordnet, dass ihm die Verwaltungsbehörde auf die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die gegen die Verurteilung wegen Betruges selbst vorgebrachten Bedenken gehen allerdings fehl. Insbesondere kommt Notbetrug nach § 264a StGB auch im Fall Bochum nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob der vom Angeklagten dort erzielte Gesamterlös von 25,- DM, der bei der Beurteilung der nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Recht angenommenen fortgesetzten Tat zugrunde zu legen ist (vgl. RGSt 63, 273, 274; OLG Stuttgart NJW 1963, 1415; Schönke/Schröder 14. Aufl. § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB Rn. 19), noch als „geringwertig“ i. S. dieser Vorschrift angesehen werden kann. Jedenfalls hat der Angeklagte nicht „aus Not“ gehandelt. Davon kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Täter keine Mittel zur Fristung seines Lebens mehr zur Verfügung hat, sondern erst, wenn er sie sich auch nicht auf redliche Weise, z. B. durch Arbeit oder durch Hilfe von Dritten, verschaffen kann (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264). Solche Voraussetzungen lagen beim Angeklagten nicht vor. Nach den Feststellungen hatte er seiner wirtschaftlichen Bedrängnis vielmehr selbst dadurch abhelfen können, dass er sich ernsthaft um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bemüht und seine Arbeitssuche nicht ausschließlich auf eine Stelle als Hilfskoch oder Metallschleifer beschränkt hätte (UA 8). Er hat es vorgezogen, sich das zu seinem Lebensunterhalt Erforderliche statt durch Arbeit auf bequemere Weise durch strafbare Handlungen zu verschaffen. Das ist kein Grund für eine mildere Bestrafung nach § 264a StGB.
Bedenken bestehen indessen gegen die Begründung, mit der die Strafkammer zwei selbständige (fortgesetzte) Betrugstaten angenommen und die Zusammenfassung aller in Bochum und Kamen/Bergkamen begangenen Handlungen zu einer einzigen fortgesetzten Tat abgelehnt hat. Sie führt im Urteil hierzu aus: Sie habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte auch bezüglich der in Kamen/Bergkamen begangenen Handlungen „bereits bei Beginn seiner Tätigkeit in Bochum“ mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt habe. Er selbst habe erklärt, er habe sein Vorhaben nach den fünf erfolgreichen Versuchen in Bochum aufgegeben, der Gedanke, in Kamen und Bergkamen erneut mit der Sammlertätigkeit zu beginnen, sei ihm erst nach seiner Ankunft in Kamen gekommen. Zwar klinge diese Darstellung wenig wahrscheinlich. Gleichwohl vermöge die Strafkammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte „schon vor Beginn seiner Tätigkeit in Bochum oder zumindest vor Abschluss des ersten betrügerischen Einzelaktes in Bochum“ daran gedacht habe, sein Tätigkeitsfeld nach Kamen und Bergkamen zu verlegen. Es bleibe immer noch die Möglichkeit, dass er „erst nach Abschluss des ersten Einzelaktes, während oder gegen Ende der weiteren Tätigkeit in Bochum oder erst nach Abschluss dieser Tätigkeit“ sich entschlossen habe, in Kamen weiterzumachen (UA 13, 14).
Die Strafkammer ist also der Auffassung, der zur Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz, der Entschluss, die betrügerische Tätigkeit später im Raum Kamen/Bergkamen fortzusetzen, habe spätestens vor Abschluss der ersten der fünf betrügerischen Einzelhandlungen in Bochum gefasst werden müssen. Dem kann der Senat nicht beipflichten. Wörtlich heißt es zwar in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz könne „bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe“ gefasst werden (BGHSt 19, 323; vgl. auch Urteile vom 23. November 1965 – 5 StR 457/65 bei Dallinger MDR 1966, 198 und vom 17. Mai 1966 – 5 StR 214/66 – bei Dallinger MDR 1967, 13). Diese Formulierung versteht sich jedoch aus der Sachlage, nach der jeweils zunächst nur eine Einzeltat geplant war. Hat der Täter dagegen, wie hier der Angeklagte, von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlungen auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die eine fortgesetzte Tat einbeziehen (vgl. Schröder JR 1965, 106; Dallinger MDR 1966, 198). Bei der Entscheidung, ob zwei (fortgesetzte) Handlungen vorliegen oder ob nur eine einzige fortgesetzte Tat anzunehmen ist, ist also nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der ersten der fünf in Bochum begangenen betrügerischen Einzelhandlungen, sondern auf den der Beendigung der letzten dieser Handlungen abzustellen.
Die fehlerhafte Rechtsauffassung der Strafkammer kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Zwar spricht das Urteil auch von der Möglichkeit, dass der Angeklagte sich erst nach Beendigung seiner Tätigkeit in Bochum zum Weitermachen in Kamen entschlossen habe. Eine solche Möglichkeit durfte die Strafkammer an sich auch bei der Entscheidung verwerten, obwohl sie auf die von ihr für „wenig wahrscheinlich“ angesehene Einlassung des Angeklagten zurückzuführen war. Denn der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt in diesem Zusammenhang nicht. Die Annahme von Tateinheit (§ 74 StGB) ist vielmehr die Regel. Konnte die Strafkammer also nicht zu der vollen Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte sich noch vor der Beendigung seiner Tätigkeit in Bochum zur Fortsetzung in Kamen entschlossen hatte, musste sie ihn wegen zweier (fortgesetzter) Taten verurteilen (vgl. BGH Urteil vom 2. September 1954 – 3 StR 507/53 – bei Herlan MDR 1955, 16/144). Nach Lage der Sache ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit einer Entschließung des Angeklagten erst nach Abschluss seiner Tätigkeit in Bochum für die Strafkammer in Wahrheit keine echte Alternative gewesen ist. Es kann vielmehr auch so gewesen sein, dass die Strafkammer, nachdem sie sich nun einmal nicht von einer Entschließung des Angeklagten bis zur Beendigung der ersten Einzelhandlung in Bochum hatte überzeugen können, einen anderweiten Zeitpunkt der Entschließung, auf den es nach ihrer irrigen Rechtsauffassung dann nicht mehr ankam, überhaupt nicht geprüft, sondern die verschiedenen in Betracht kommenden Möglichkeiten („nach Abschluss des ersten Einzelaktes“, „während oder gegen Ende der weiteren Tätigkeit in Bochum“, „erst nach Abschluss dieser Tätigkeit“ – UA 13) nur einfach aufgezählt hat. Möglicherweise wäre sie bei richtiger Rechtsauffassung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Sachlage gelangt. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Da er indessen nur die innere Tatseite betrifft und die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben (vgl. auch BGHSt 14, 30, 38).
| Rotberg | Börtzler | Sanders | |||
| Mayr | Hürxthal |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 507/53 · 02.09.1954BGH: Fortsetzungstat setzt Gesamtvorsatz voraus – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 457/65 · 23.11.1965Revision: Änderung der Schuldsprüche wegen fortgesetzten Diebstahls, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 214/66 · 22.12.1965Revision: Fortgesetzte Handlung bei schweren Diebstählen – Schuldspruch berichtigt und zurückverwiesen