Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung bei schweren Diebstählen – Schuldspruch berichtigt und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/66
Datum
22.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die Revision eines Angeklagten insoweit, als die Taten in den Fällen 6 und 7 nicht als selbständige, sondern als eine fortgesetzte Handlung zu werten sind. Damit wurden die entsprechenden Schuldsprüche und die darauf gestützten Einzelstrafen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat begründet, dass ein Gesamtvorsatz noch entstehen kann, solange der erste Teilakt nicht abgeschlossen ist. Die Berichtigung wurde gemäß Verfahrensrecht auch auf den Mitangeklagten erstreckt; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Tatakten kann eine fortgesetzte Handlung vorliegen; ein Gesamtvorsatz kann sich noch bilden, solange der erste Teilakt der für die Beurteilung maßgeblichen Tatausführung noch nicht abgeschlossen ist.

2

Sind Tatakte als fortgesetzte Handlung zu qualifizieren, sind sie nicht als rechtlich selbständige Handlungen zu behandeln, was Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafzumessung hat.

3

Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO berichtigen; die Berichtigung kann nach § 357 StPO auch zugunsten von Mitangeklagten erstreckt werden, selbst wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.

4

Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche führt zur Aufhebung der hierzu ergangenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs; bei Neufestsetzung darf die Einzelstrafe für die einheitliche fortgesetzte Tat die Summe der bisherigen Einzelstrafen der zusammengefassten Fälle nicht überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 22. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Bäckergesellen Karl-Heinz █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1937 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, den Verkaufsfahrer Günter ██ aus Haft, 2. geboren am ████████ 1926 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1966 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 22. Dezember 1965 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██████████ des Diebstahls im a) Rückfall nur in ████ ██████ verurteilt wird, bei dem Angeklagten █████ im Falle 7 die b) selbständige Verurteilung ████████████ wegen einfachen Diebstahls im Rückfall entfällt;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser bei den Angeklagten █ und █████ die Einzelstrafen in den Fällen 6 und 7 sowie die Gesamtstrafe betrifft.

Die weitergehende Revision des Angeklagten II. wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer III. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers ██████ gibt lediglich insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als das Landgericht die Fälle 6 und 7 der Gründe des Urteils als rechtlich selbstandige Handlungen angesehen hat. Richtigerweise sind sie als eine fortgesetzte Handlung zu werten. Dass die Entwendung des Werkzeugs „eine eigene in sich abgeschlossene Tatausführung“ erforderte (UA S. 46), steht dem nicht entgegen; denn das ist jedem Einzelakt einer fortgesetzten Handlung eigentümlich. Der Beschwerdeführer █ und der Mitangeklagte █████ fassten den Entschluss zu der Tat zwar nicht ohne Werkzeug, erst, als sie „die Eisentür aufbrechen konnten“ (UA. aaO). Ein Gesamtvorsatz kann sich aber, was das Landgericht übersehen hat, noch bilden, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Tatausführung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 19, 323 und die nicht veröffentlichten Entscheidungen BGH 5 StR 483/64 vom 8. Dezember 1964 und 457/65 vom 23. November 1965). So war es hier nach den erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts. Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch berichtigt.

Diese Berichtigung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten █████ zu erstrecken, auch ohne dass dieser ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Aufhebung der beiden Schuldsprüche hat eine Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 6 und 7 und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die in den übrigen Fällen festgesetzten Einzelstrafen können bestehenbleiben, da es ausgeschlossen ist, dass sich auf deren Bemessung die Einzelstrafen in den Fällen 6 und 7 ausgewirkt haben.

Das Landgericht wird darauf hingewiesen, dass die Einzelstrafe für den einheitlichen fortgesetzten schweren Diebstahl im Falle 6 nicht höher sein darf als die Summe der bisherigen Einzelstrafen in den bisherigen Fällen 6 und 7.

SarstedtSchmittKersting
SiemerBorker

Zitiert (1)

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