Treffer
BGH Urteil

Revision: Zusammenfassung mehrerer Diebstähle zu fortgesetzten Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 483/64
Datum
08.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Streitpunkt war, ob einzelne Einzeldiebstähle Teile einer fortgesetzten Handlung mit Gesamtvorsatz sind. Der BGH gab der Revision teilweise statt: mehrere Taten sind als fortgesetzte Handlungen zu werten, Schuldsprüche und der Strafausspruch in betroffenen Punkten wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat betont, dass sich ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilakts bilden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung kann sich noch bilden, solange der erste Teilakt der in Betracht kommenden Handlung noch nicht beendet ist.

2

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung müssen die wesentlichen Grundzüge der künftigen Gestaltung der Fortsetzungshandlungen erkennbar sein; hierzu zählen das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung.

3

Sind einzelne Taten Teile einer fortgesetzten Handlung, so ist der Täter bereits wegen einer vollendeten Teiltat zu bestrafen, wenn Versuch und Vollendung unter den gleichen straferschwerenden Umständen begangen worden sind.

4

Eine Berichtigung des Schuldspruchs durch den Revisionsgerichtshof nach § 354 Abs. 1 StPO erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, insoweit die gemeinschaftlich begangenen Taten betroffen sind.

5

Beeinflussen festgestellte Rechtsfehler die Strafhöhe oder Grundlage der Gesamtstrafe, sind der Strafausspruch, einschließlich Nebenstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 28. Mai 1964

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. den Bauarbeiter Karl-Heinz ████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1920 in █████ ███ (NM), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Autoschlosser Leopold ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██ ██, Kreis █████, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: ████ u. a. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 28. Mai 1964

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte █████ nur wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und b) der Mitangeklagte ███████ nur wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls sowie wegen zweier einfacher Diebstähle, in allen Fällen im Rückfall, verurteilt werden,

2. im Strafausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung a) gegen ███████ in vollem Umfang, b) gegen █████████ mit Ausnahme der Einzelstrafen für die drei Taten, die er allein begangen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Revision des Angeklagten ██ ███ hat zum Teil Erfolg.

1. Da die Revisionsbegründung eine Beschränkung auf das Strafmaß nicht klar erkennen lässt, hat der Senat das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt behandelt (vgl. BGH 1 StR 544/55 vom 24. Januar 1956).

2. Die nur zum Fall 2 erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Die Rüge, der Tatrichter habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, kann in aller Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, an einen Mitangeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden. Darauf läuft aber der Vortrag des Beschwerdeführers zu diesem Punkte hinaus.

3. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, in vollem Umfang geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als die Strafkammer in den Fällen 1 und 2, 3 und 4, 8 und 9 zu dem Ergebnis gelangt ist, es handle sich jeweils um zwei selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

a) Auch das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 526) offenbar davon aus, dass die jeweiligen Gelddiebstähle und die Entwendung des hierzu benötigten Werkzeugs jeweils Teile einer fortgesetzten Handlung sein können. Die Strafkammer meint jedoch, dass es an dem hierzu erforderlichen Gesamtvorsatz gefehlt habe, weil die zur Werkzeugbeschaffung notwendigen Straftaten nicht im Voraus nach Tatort und Begehungsart bestimmt gewesen seien.

Es habe – so heißt es in den Urteilsgründen weiter – jeweils eines neuen Entschlusses der Angeklagten bedurft, ohne dass im Voraus bestimmbar gewesen wäre, ob und welche weiteren Straftaten begangen werden sollten; zudem sei die Diebstahlsabsicht der Angeklagten nicht nur auf die Erlangung von Werkzeugen gerichtet gewesen, sondern auch auf anderes ihnen brauchbar erscheinendes Diebesgut.

Hierdurch wird jedoch, wie die Bundesanwaltschaft zutreffenderweise vorgetragen hat, ein Gesamtvorsatz nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsweise noch nicht abgeschlossen ist. Das ist schon in BGHSt 1, 313, 315 ausgeführt worden. Hier waren aber in den Fällen 1, 3 und 8 die Geldschrankeinbrüche, was zunächst die Fälle 1 und 3 anlangt, rechtlich noch nicht vollendet, als die Angeklagten sich entschlossen, das Werkzeug zur Fortsetzung des jeweiligen Geldschrankeinbruchs zu beschaffen. Im Fall 8 war der Einbruchsdiebstahl jedenfalls noch nicht tatsächlich beendet. Bis zur Beendigung – nicht nur bis zur Vollendung – des ersten Teilakts konnte sich jeweils noch ein Gesamtvorsatz hinsichtlich der Werkzeugbeschaffung durch Diebstähle bilden (vgl. BGHSt 19, 323).

Hierbei ist es rechtlich unerheblich, dass die Angeklagten im Fall 1 ihre Absicht, den Geldschrank aufzubrechen, dann aus anderen Gründen nicht verwirklicht haben.

b) Der Gesamtvorsatz musste freilich in den wesentlichen Grundzügen die künftige Gestaltung der Beschaffung des Werkzeugs umfassen, und zwar insoweit, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kamen. Die Strafkammer hatte von ihrem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass, sich hierzu im Einzelnen zu äußern. Der mitgeteilte Sachverhalt ergibt jedoch, dass die Angeklagten solche genaueren Vorstellungen über die jeweils geplanten Werkzeugdiebstähle hatten, als sie sich entschlossen, das Werkzeug zu beschaffen. Die Werkzeuge wurden nämlich in jedem Fall in nahe gelegenen Werkstätten oder Baustellen, am gleichen Ort und binnen kurzer Zeit durch Einbruch entwendet.

Der Annahme fortgesetzten Handelns steht auch nicht entgegen, dass im Fall 2 außerdem noch ein Kofferradio entwendet wurde. Diese Tat bildet mit dem Diebstahl der Werkzeuge eine natürliche Handlungseinheit und ist dadurch mit der Fortsetzungstat verbunden.

c) Die bisherigen Darlegungen ergeben, dass die Fälle 2, 4 und 9 als Einzelfälle nicht bestehen bleiben können. Sie bilden vielmehr mit den Straftaten zu 1, 3 und 8 nur Teile jeweils einer fortgesetzten Handlung. Diese fortgesetzte Handlung ist auch im Fall 1 nunmehr als vollendeter schwerer Diebstahl im Rückfall zu bestrafen, weil der Fall 2 vollendet ist und bei einer fortgesetzten Handlung der Täter schon dann wegen einer vollendeten Straftat zu verurteilen ist, wenn nur ein Teilakt vollendet ist und sowohl der Versuch als auch die vollendete Tat unter den gleichen straferschwerenden Umständen begangen worden sind.

Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich viermal des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat. Dementsprechend hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch berichtigt.

II.

Die auf die Revision des Angeklagten ██ ████ zunehmende Berichtigung des Schuldspruchs musste nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erstreckt werden. Das gilt allerdings nur für die Straftaten, die er mit dem Beschwerdeführer gemeinschaftlich ausgeführt hat, also nicht für die Fälle 5, 6 und 7. Diese bleiben also im Schuld- und Strafausspruch bestehen.

In den übrigen Fällen waren die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte aufzuheben, und zwar auch im Fall 10, weil in diesem Fall die Höhe der Strafe durch den aufgezeigten Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst sein kann.

Durch die Aufhebung in den Einzelfällen verlieren die Gesamtstrafen ihre Grundlage. Mit der Gesamtstrafe waren auch die Nebenstrafen (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben (§ 76 StGB).

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1. In den nunmehr jeweils nur als eine fortgesetzte Handlung anzusehenden Fällen 1/2, 3/4 und 8/9 darf die zu verhängende Einzelstrafe die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen. Auch die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung neben dem Revisionsurteil die Feststellungen zum Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten aus dem angefochtenen Urteil zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Borker Schmitt

Zitiert (1)

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