Revision: Beschränkung auf Strafmaß unwirksam bei Angriff auf Schuldspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/55
- Datum
- 24.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß ist grundsätzlich zulässig, wird aber unwirksam, wenn die Revisionsbegründung Angriffe enthält, die auf eine Anfechtung des Schuldspruchs zielen.
Bei Zweifeln an der Reichweite oder Ernsthaftigkeit der Beschränkung ist diese zu verneinen; das Revisionsgericht unterliegt dann keiner Beschränkung und prüft das Urteil in vollem Umfang.
Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung gehört zum Schuldspruch; Angriffe, die diese Frage betreffen, können eine wirksame Beschränkung der Revision auf das Strafmaß entfallen lassen.
Ergeben sich aus den Feststellungen des Tatrichters Anhaltspunkte, dass das Opfer Abwehr gezeigt hat, ist die Annahme vollendeter Verführung zweifelhaft und kommen allenfalls Versuchstaten in Betracht, was die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung des Gesichtspunkts allgemeiner Abschreckung grundsätzlich zulässig, soweit der Tatrichter dies unter Abwägung von Tat und Täter für angemessen hält.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 13. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Anton ███████ aus ██████████, dort geboren am ██████████ 1926, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen dreier vollendeter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger Revision eingelegt und dabei erklärt, das Rechtsmittel richte sich „gegen das Strafmaß und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung“. In seiner Begründungsschrift, in der er das Verhalten des Angeklagten u. a. als einen „recht untauglichen Versuch“ bezeichnet hat, wiederholt der Verteidiger jene Erklärung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Angeklagten zu einer unter neun Monaten liegenden Strafe zu verurteilen und ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger, nachdem er auf die Zweifel an einer wirksamen Beschränkung der Revision hingewiesen worden war, erklärt, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten sein solle.
I. Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels
Im Allgemeinen ist die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß zulässig und wirksam. Denn bei der Straffrage handelt es sich in der Regel um einen Teil des Urteils, der sich auf der Entscheidung über die Schuldfrage aufbaut und losgelöst von ihr einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (vgl. RGSt 61, 322 ff.; BGHSt 5, 252). Eine wirksame Beschränkung auf das Strafmaß liegt aber nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels Angriffe gegen das Urteil richtet, die auf eine Anfechtung des Schuldspruchs hinauslaufen. Es genügt auch, dass die Begründung des Rechtsmittels Widersprüche enthält, aus denen Zweifel entstehen, ob der Beschwerdeführer nicht doch, trotz seiner Erklärung über die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß, in Wahrheit den Schuldspruch angreift. Dieser Fall liegt hier vor.
Der Verteidiger spricht in seiner Revisionsbegründung an mehreren Stellen von einem „recht untauglichen“ oder einem „kindlich anmutenden Versuch“ des Angeklagten. Wenn er auch die rechtliche Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen offenbar ursprünglich nicht klar erkannt hatte, so war es doch bereits nach seinem schriftlichen Vorbringen mindestens möglich, dass geltend gemacht werden sollte, es lägen lediglich versuchte und nicht vollendete Taten vor. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger, wie erwähnt, klargestellt, dass sein Vorbringen so zu verstehen sei und das Urteil in vollem Umfang angefochten sein solle.
Im Zweifelsfall ist die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu verneinen (RGSt 58, 372 ff.; BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955). Da die Frage, ob nur ein Versuch vorliegt, zum Schuldspruch gehört, ist die Revision nicht wirksam auf das Strafmaß beschränkt; vielmehr unterliegt das angefochtene Urteil im vollen Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Landgericht möglicherweise zu Unrecht vollendete statt versuchter Taten angenommen hat. In allen drei Fällen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, stellt der Tatrichter im angefochtenen Urteil fest, dass der betroffene Jugendliche eine ablehnende Haltung gezeigt hat; so heißt es im ersten Fall: „Dieser stand auf und ging weg“; im zweiten Fall: „[REDACTED] wehrte ab“; im dritten Fall: „Der Zeuge stieß die Hand des Angeklagten weg“. Diese Haltung der Opfer legt die Annahme nahe, dass es dem Angeklagten nicht gelungen ist, sie zu verführen. Nur bei erfolgreicher Einwirkung auf den Willen des Jugendlichen lagen aber vollendete Straftaten nach § 175a Nr. 3 StGB vor. Sollten die Jugendlichen sich vom Angeklagten nicht haben verführen lassen, vielmehr seine Zudringlichkeiten sogleich abgewehrt haben, so kommen nur versuchte Verbrechen nach der genannten Gesetzesvorschrift in Frage.
Das Urteil unterliegt danach in vollem Umfang der Aufhebung.
III. Für die neue Hauptverhandlung wird mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revision bemerkt, dass die Erwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch – abgesehen davon, dass nunmehr gegebenenfalls der Strafrahmen der Versuchsvorschriften anzuwenden sein wird – an sich keine Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ist die Berücksichtigung des Gedankens allgemeiner Abschreckung angesichts der vom Landgericht festgestellten beträchtlichen Zunahme der Sittlichkeitsverbrechen in seinem Bezirk nicht grundsätzlich zu beanstanden. Inwieweit es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Täter und Tat angemessen ist, dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer besonders Rechnung zu tragen, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens.
| Dr. Peetz | Dr. Härchner | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |