Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch in Vergewaltigungsprozess verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 609/77
- Datum
- 04.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Pflicht zur Vernehmung präsenter Zeugen rechtfertigt nur dann eine Aufhebung, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass deren Verwertung das Urteil beeinflusst hätte; liegt eine vorherige Mitteilung über Zeugnisverweigerung vor, ist schädliches Beruhen regelmäßig ausgeschlossen.
Der Tatrichter entscheidet über die Erheblichkeit einer Hilfstatsache im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags ist nur zu beanstanden, wenn dieser Ermessensrahmen überschritten wird.
Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eine bloß andere Würdigung ersetzen; nur rechtliche Fehler, Widersprüche oder die Missachtung anerkannter Erfahrungssätze rechtfertigen eine Aufhebung.
Die spezielle Einschränkung des Alibibeweises ändert nichts daran, dass entlastende Beweisanzeichen, die gegen die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort sprechen, bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden dürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 609/77 in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Hans-Joachim █████ aus ███, ██████ geboren am ██ █████ 1937 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███████████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1977 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch sie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, am 21. September 1976 gegen 20 Uhr die elfjährige Astrid ██ ██ angesprochen, sich ihr gegenüber als Polizeibeamter ausgegeben und sie veranlasst zu haben, ihm auf ein Obstfeld außerhalb der Ortschaft zu folgen, dort einen Finger in ihre Scheide eingeführt und das Hymen eingerissen zu haben, ihr ferner, als sie geschrien habe, Schläge angedroht und mit ihr unter Anwendung körperlicher Gewalt geschlechtlich verkehrt zu haben.
Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden
1. a) Durch den Strafkammervorsitzenden war die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin geladen worden. Obwohl sie in der Hauptverhandlung erschien, wurde sie nicht vernommen. Die Staatsanwaltschaft sieht hierin einen Verstoß gegen § 245 StPO.
Ob ein solcher gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil würde auf ihm nicht beruhen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, da Sinn und Zweck des § 245 StPO es in der Regel nicht nur dem Tatrichter, sondern auch dem Revisionsgericht verbieten, davon auszugehen, dass die Verwertung des nicht benutzten präsenten Beweismittels zu keinen erheblichen Erkenntnissen geführt hätte.
Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die ausnahmsweise mit Sicherheit ausschließen lassen, dass die Verwendung des Beweismittels das Urteil beeinflusst haben könnte. Rechtsanwalt ███████, der Verteidiger des Angeklagten, hat versichert, die Zeugin habe ihm bereits vor der landgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, und er habe hierauf in jenem Termin hingewiesen. Der Senat hat keine Bedenken an der Richtigkeit der Versicherung, zumal sie eine Bestätigung durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erfährt, nach der Rechtsanwalt ███████████ der Strafkammer gegenüber zu erkennen gegeben habe, „dass er soeben mit der Zeugin gesprochen habe“. Da somit eine Vernehmung der Zeugin aus jenem Grund nicht durchführbar gewesen wäre, ist das Beruhen eindeutig zu verneinen. Dass in derartigen Ausnahmefällen die auf eine Verletzung des § 245 StPO gestützte Rüge nicht durchgreifen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. u. a. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 365, 369; BGH, Urteile vom 27. August 1953 – 1 StR 791/52 –, vom 17. Oktober 1957 – 1 StR 472/57 – und vom 23. November 1965 – 5 StR 457/65 –).
b) Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stellte den Hilfsbeweisantrag, die Zeugin ██ aus ██ unter anderem zu dem Beweisthema zu vernehmen, der Angeklagte habe eine Vorliebe für zehn- bis zwölfjährige Mädchen. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, und führte hierzu aus, selbst wenn es richtig sein sollte, dass der Angeklagte dieser Zeugin im August 1976 in ██ nach der Praktizierung unterschiedlicher sexueller Handlungen DM 500,– für den Fall angeboten habe, dass sie ihm ein Mädchen zwischen zehn und zwölf Jahren zu gleichen Handlungen vermitteln würde, so ergebe sich daraus noch nicht, dass er eine „Vorliebe“ für solche Mädchen habe – auch nicht in Verbindung mit dem Ansprechen der Manuela ██████████ –, vor allem wäre aus einem solchen Geschehen schon deshalb nichts Wesentliches für eine Täterschaft im vorliegenden Fall herzuleiten, weil die Tatbegehung in ██ an oder mit einem ihm gegen Geld vermittelten Kind nicht mit einer Vergewaltigung eines durch arglistige Täuschung zum Mitgehen in eine dunkle abgelegene Obstplantage am Heimatort des Täters veranlassten Mädchens gleichzusetzen wäre.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt, da die Vernehmung der Zeugin die Neigung des Angeklagten zu zehn- bis zwölfjährigen Mädchen deutlich gemacht hätte, zumal er wenige Stunden, bevor Astrid ██ vergewaltigt wurde, die neunjährige Manuela ████████ unter verdächtigen Umständen angesprochen habe.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar mögen Bedenken gegen die Folgerung der Strafkammer bestehen, aus den von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Hilfsbeweisantrag behaupteten Tatsachen könne, auch wenn sie bewiesen würden, nicht auf eine Vorliebe des Angeklagten für Mädchen in diesem Alter geschlossen werden. Entscheidend ist indes die weitere Begründung, dass das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Tatgeschehen nicht mit dem behaupteten ██ Vorfall vergleichbar sei. Die Strafkammer hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ihre Beweiswürdigung durch den Nachweis jener behaupteten Tatsache nicht beeinflusst worden wäre. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Beweisthema betraf lediglich eine sogenannte Hilfstatsache. Bei der Entscheidung über deren Erheblichkeit ist der Tatrichter nur an die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens gebunden (BGH, Urteile vom 24. November 1959 – 1 StR 567/59 – sowie vom 23. August 1963 – 2 StR 266/63 –). Diesen Rahmen hat er hier nicht überschritten. Seiner Beweiswürdigung stehen insoweit weder logische Gründe noch anerkannte Erfahrungssätze entgegen.
2. Die Sachrügen
Mit ihren Ausführungen hierzu greift die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Fehl geht auch das Vorbringen des Generalbundesanwalts, die Strafkammer habe verkannt, dass der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ beim Alibibeweis keine Anwendung finde. Denn diese Einschränkung gilt nur für den Alibibeweis als solchen. Sie schließt nicht aus, dass Beweisanzeichen, die gegen die Anwesenheit des Täters am Tatort sprechen, bei der Gesamtwürdigung der Beweisfrage, ob der Angeklagte verlässlich als Täter identifiziert worden ist, mit ins Gewicht fallen.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Willms | Meyer |