Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung Fall 6, Zusammenfassung Fälle 1/2 als fortgesetzte Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/66
- Datum
- 05.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Diebstahls müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass die Sache fremd war und der Eigentümer noch den Gewahrsam innehatte; bloße Hinweise auf einen ‚unbekannten Eigentümer‘ genügen hierfür nicht.
Mehrere Einzeltaten bilden eine fortgesetzte Handlung, wenn ein Gesamtvorsatz vorhanden ist; dieser Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden.
Die bloße Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz und damit keine fortgesetzte Handlung.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen den Schuldspruch ändern; bei Änderung von Einzelschuldsprüchen ist bei Neufestsetzung einzelner Strafen § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die neue Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen darf.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 26. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Kurt █ aus K—, geboren am ██ 1939 in A, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ████ aus ███ als Verteidigerin,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. November 1965
1. im Falle 6 mit den Feststellungen aufgehoben, 2. a) dahin geändert, dass der Beschwerdeführer in den Fällen 1 █████ und 2 (ZC!) der Urteilsgründe nicht wegen Diebstahls im Rückfall in zwei selbständigen Fällen verurteilt ist, sondern wegen eines Diebstahls im Rückfall, b) in den Strafaussprüchen hierzu und 3. hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen teils einfachen, teils schweren Rückfalldiebstahls in acht Fällen verurteilt worden. Seine Revision, die nur rügt, der Tatrichter habe das sachliche Strafrecht nicht richtig angewendet, ist zum Teil begründet.
I.
1. Mit Recht hat die Verteidigerin in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, dass die Feststellungen zum Fall 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Diebstahls nicht tragen. Selbst wenn man die knappe Feststellung, das Fahrrad habe einem „unbekannt gebliebenen Eigentümer“ gehört, für ausreichend hält, um darzutun, das Fahrrad sei eine fremde Sache gewesen und keineswegs vom Eigentümer derelinquiert worden (§ 959 BGB), fehlt es an jeder Darlegung, dass der Eigentümer noch den Gewahrsam an dem an einem Baum abgestellten Fahrrad hatte. Aus diesem Grunde musste die Verurteilung im Fall 6 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.
a) Im Übrigen hat die Revision nur beanstandet, dass die Strafkammer nicht alle abgeurteilten Straftaten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat.
Die Strafkammer hat zwar zu der Frage, ob etwa alle oder wenigstens einige der Diebstähle Teile einer fortgesetzten Handlung sind, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das war jedoch, mit Ausnahme der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe, nicht erforderlich. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben insoweit ohne Weiteres, dass diese nicht auf einem Gesamtvorsatz beruhten, wie er nach der Rechtsprechung vorhanden sein muss, um mehrere Einzeltaten zu einer Handlung im Rechtssinne zu verbinden (vgl. hierzu BGHSt 1, 313; 315). Die bloße Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht nicht aus.
2. Dagegen hat das Landgericht, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorgetragen hat, zu Unrecht die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe als selbständige Handlungen angesehen.
Denn die Darstellung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschwerdeführer nur deshalb das Fahrrad des Ingenieurs █████████ gestohlen hat, um mit seiner Hilfe das bei BCS verpackte, aber noch nicht aus dem Ausstellungsraum entfernte Diebesgut abzutransportieren. Damit hat der Beschwerdeführer den Entschluss, das Fahrrad zu stehlen, gefasst, als der Diebstahl zum Nachteil des Kaufmannes Bowe noch nicht vollendet war.
Das genügt, um eine fortgesetzte Handlung zu bejahen. Denn der hierfür erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden (siehe BGHSt 19, 323 und 5 StR 457/65 vom 23. November 1965 bei Dallinger MDR 1966, 198).
b) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat von sich aus den Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe geändert. Insoweit ist nunmehr nur eine Einzelstrafe zu verhängen. Daneben muss erneut eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die in den Fällen 3 bis 5, 7 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. Sie sind ersichtlich durch die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 und durch den Fall 6 nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden.
II.
Hinsichtlich der nun an Stelle der Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 2 zu verhängenden Einzelstrafe ist gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, dass diese die Summe der bisherigen Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist das Landgericht nicht gehindert, die Gesamtstrafe wie bisher festzusetzen, selbst wenn der Angeklagte im Fall 6 nicht verurteilt werden sollte.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung neben diesem Urteil des Senats die nunmehr rechtskräftigen Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und hinsichtlich der Fälle 3 bis 5, 7 und 8 auch zum Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |