Treffer
BGH Urteil

BGH: Alkoholbedingte Schuldfähigkeit bei Strafzumessung; Betrug durch Zahlung mit ungedecktem Scheck

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 245/69
Datum
13.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision sachliches Recht gegen ein Berufungsurteil u.a. wegen Urkundenfälschung, Diebstahls und Betrugs. Der BGH bestätigte u.a. den Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und stellte klar, dass Betrug vorliegt, wenn bei Vertragsschluss konkludent Zahlungsfähigkeit zugesagt, tatsächlich aber mit einem nicht einlösbaren Scheck gezahlt werden soll. In mehreren Fällen hob der BGH jedoch die Einzelstrafen auf, weil das Tatgericht trotz erheblichen Alkoholgenusses die Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) nicht geprüft hatte. Zudem wurden zwei Diebstahlstaten wegen einheitlichen Gesamtvorsatzes zu einem fortgesetzten schweren Diebstahl zusammengefasst; Gesamtstrafe und Nebenentscheidungen wurden insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafbare Urkundenfälschung durch Unterzeichnung mit fremdem Namen entfällt nur, wenn der Namensträger eine Vertretung bei der Unterzeichnung will, der Unterzeichner als Vertreter handeln will und hierzu auch befugt ist.

2

Erheblicher Alkoholgenuss zur Tatzeit verpflichtet das Tatgericht, im Urteil nachvollziehbar zu prüfen und zu erörtern, ob die Schuldfähigkeit erheblich vermindert war; unterbleibt dies, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

3

Wer bei Beauftragung einer Leistung konkludent erklärt, sofort mit einem dem Bargeld gleichwertigen Zahlungsmittel zahlen zu können, täuscht bereits bei Vertragsschluss, wenn er tatsächlich nur mit einem Scheck zahlen will, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingelöst wird.

4

Ein Scheck, den der Täter nach Diebstahl selbst ausstellt und der aufgrund fehlender Berechtigung bzw. Unterschriftsprüfung nicht eingelöst werden darf, ist kein dem Bargeld gleichwertiges Zahlungsmittel im Sinne einer sofortigen Zahlung.

5

Mehrere im Wesentlichen gleichartige Diebstahlshandlungen sind als fortgesetzte Tat zu werten, wenn sie auf einheitlichem Gesamtvorsatz beruhen; dies kann eine Schuldspruchänderung und eine neue einheitliche Einzelstrafe erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 245/69

in der Strafsache gegen den Melker Heinz-Josef L. ███ aus ███, geboren ███████████ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Januar 1969 1. in den Fällen II 4 ████████ und II 5 ███████ der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit nur wegen eines – fortgesetzten – schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wird, in den Einzelstrafaussprüchen in diesen beiden 2. Fällen sowie in den Fällen I 4 (fortgesetzte Urkundenfälschung), II 1 (Scheckdiebstahl ██████████ und II 2 (Scheckbetrug █████████ ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schöffengericht Münster/Westf. in dem Verfahren 37 Ls 39/68 wegen missbräuchlicher Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen sowie wegen fortgesetzter, teilweise tateinheitlich mit Betrug im Rückfall begangener Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug (Fall I 4 der Urteilsgründe) und im Übrigen nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil im Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass er in dem zuletzt genannten Fall nur der (fortgesetzten) Urkundenfälschung schuldig sei. Außerdem hat sie ihn durch das angefochtene Urteil in der bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen mit der Berufungssache von ihr verbundenen Strafsache 37 Kis 1/69 des schweren und des einfachen Diebstahls im Rückfall in je zwei Fällen, des Betruges im Rückfall sowie der missbräuchlichen Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden. Wegen aller Straftaten hat sie auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus erkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (BGH NJW 1955, 1198), rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Anlass zur Erörterung besteht nur im Folgenden:

1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall I 4 der Urteilsgründe) ist im Schuldspruch bedenkenfrei. Sie wird von der Feststellung getragen, dass der Angeklagte die seiner damaligen Verlobten Katharina ██████████████████ Scheckformulare jeweils mit einem Betrag von 400,– DM ausgefüllt, mit dem Namen der Verlobten unterzeichnet und sie zur Beschaffung von Bargeld an Dritte weitergegeben hat. Bei einer Unterzeichnung mit fremdem Namen scheidet eine strafbare Urkundenfälschung nur dann aus, wenn sich der Namensträger in der Unterzeichnung vertreten lassen will, wenn der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und wenn er auch befugt ist, ihn zu vertreten (vgl. RGSt 75, 46, 47; 76, 125, 126). Solche Ausnahmevoraussetzungen lagen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor. Das neue tatsächliche Vorbringen der Revision ist demgegenüber unbeachtlich. Im Übrigen behauptet diese selbst nicht einmal, Katharina ███████ habe den Angeklagten ermächtigt, Schecks mit ihrem Namen zu unterzeichnen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Revision mit der Behauptung, Katharina ███████ sei über alle diese Fragen nicht vernommen worden, die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügen will (§ 244 Abs. 2 StPO).

Dagegen kann der Strafausspruch in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Ausstellung des ersten Schecks „etwa 10 bis 15 Glas Bier“, vor der Ausstellung der beiden anderen Schecks noch „weitere erhebliche Mengen Alkohol“ getrunken (UA 6). Vor allem hinsichtlich der letzten beiden Teilhandlungen der angenommenen fortgesetzten Tat hätte es deshalb der Prüfung und näherer Ausführungen im Urteil darüber bedurft, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses nicht in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (§ 51 Abs. 2 StGB). Hierfür könnte sprechen, dass er am nächsten Tage, als er „wieder nüchtern war und die Tat bereute“ (UA 6), die Einlösung dieser beiden Schecks verhinderte. Der Mangel des Urteils insoweit kann die Strafzumessung in diesem Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.

2. Das gleiche gilt für die wegen schweren Diebstahls von Scheckformularen des Günter ███████ (Fall II 1 der Urteilsgründe) im Schuldspruch – diese Verurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen – erkannte Einzelstrafe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat nach dem Genuss von etwa 20 Glas Bier begangen (UA 6, 7). Die Strafkammer hätte sich also im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dadurch seine Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Das ist nicht geschehen.

3. Der Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges (Fall II 2 der Urteilsgründe) liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte drei der gestohlenen Scheckformulare (vgl. oben Ziff. 2) ausgefüllt, mit seinem eigenen Namen unterzeichnet und sie anschließend zur Begleichung von zwei Taxifahrten und einer Zechschuld in Zahlung gegeben hat. Ob diese Schecks später von der Bank eingelöst worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Rechtlich hat die Strafkammer den Betrug damit begründet, dass die Gläubiger nur deswegen auf sofortige Barzahlung oder entsprechende Sicherung verzichtet hätten, weil sie auf Grund des Verhaltens des Angeklagten getäuscht worden seien und ihn für den berechtigten Kontoinhaber gehalten hätten; auf diese Weise seien sie in ihrem Vermögen geschädigt worden, woraus der Angeklagte entsprechend seiner von vornherein gefassten Absicht einen rechtswidrigen Vorteil gezogen habe (UA 7, 11).

Ob sich mit diesen Erwägungen die Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges rechtfertigen lässt, kann allerdings zweifelhaft sein. Als der Angeklagte die Schecks in Zahlung gab, hatten die Gläubiger ihre Leistungen bereits erbracht. Durch den Verzicht auf sofortige Barzahlung oder entsprechende Sicherung hätten sie nur dann zu ihrem weiteren Schaden über ihr Vermögen verfügt, wenn der Angeklagte im Besitz ausreichender Barmittel oder Sicherungen gewesen wäre, wenn sich also ähnlich wie bei der Stundung einer Forderung (vgl. BGHSt 1, 262, 264) die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung verschlechtert hätten. Das ist, mindestens was die Zechschuld in der Bar angeht, bisher nicht festgestellt und nach Lage der Sache auch kaum anzunehmen. Einer weiteren Erörterung insoweit bedarf es indessen nicht; denn der Angeklagte hat sich jedenfalls aus folgendem Grunde des Betruges schuldig gemacht:

Wer einen Taxifahrer mit einer Fahrt beauftragt oder wer in einer Bar Getränke oder sonstige Nahrungsoder Genussmittel bestellt, erklärt damit stillschweigend, dass er gewillt und in der Lage sei, diese Leistungen sofort zu bezahlen, wenn auch nicht unbedingt nur mit barem Geld, so doch mit einem dem Bargeld gleichwertigen Zahlungsmittel, d. h. hier mit einem ordnungsgemäß hergestellten, dem Inhaber zustehenden, gedeckten und von der Bank einzulösenden Scheck. Das wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht. Er wollte, als er den Taxifahrer Evers nach dem Diebstahl des Scheckheftes mit der Weiterfahrt beauftragte, im Übrigen von Anfang an – nur mit einem Scheck bezahlen, den er gestohlen, selbst ausgefüllt und dazu noch mit seinem eigenen Namen unterzeichnet hatte, den die Bank also nicht einlösen durfte (vgl. RG JW 1924, 1163; BGH Urteil vom 4. November 1955 5 StR 200/55). Ein solcher Scheck, der bei seiner Vorlegung möglicherweise bereits vom Kontoinhaber gesperrt war, den die Bank jedenfalls aber nach dem Vergleich der Unterschriften, deren Echtheit sie zu prüfen hat, zurückweisen musste, ein Scheck also, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingelöst werden wird, ist kein barem Geld gleichwertiges Zahlungsmittel. Wer nur mit einem solchen Scheck bezahlen will, täuscht seinen Vertragspartner bereits bei Eingehung des Vertrages und veranlasst ihn zu einem Leistungsversprechen, dem er selbst nichts Gleichwertiges entgegensetzen will, also zu einer das Vermögen schädigenden Verfügung. Darüber war sich der seines Vorteils wegen handelnde Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang auch klar. Er ist deshalb im Ergebnis zu Recht wegen fortgesetzten Betruges (im Rückfall) verurteilt worden. Auch in diesem Fall kann der Strafausspruch jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat im Urteil die Frage nicht geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses (vgl. oben Ziff. 2) i. S. des § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt war.

4. In den Fällen II 4 (schwerer Diebstahl in der Gastwirtschaft ███ und II 5 (Diebstahl eines Fahrrads zum Nachteil ███ der Urteilsgründe sind die Ausführungen zur Zueignungsabsicht (UA 10) ersichtlich dahin zu verstehen, der Angeklagte habe die entwendeten Sachen nach dem Geburtstag seines Vaters dem Amtsgericht nur noch insoweit übergeben wollen, als er in der Zwischenzeit nicht anderweitig über sie verfügt haben würde. Eine solche Einstellung schließt die Zueignungsabsicht nicht aus. Das Fahrrad hat der Angeklagte nach den Feststellungen entwendet, um damit die durch den Einbruch in der Gastwirtschaft erlangte und dort in Tragekörben verpackte Beute wegzuschaffen. Den Entschluss dazu hatte er noch vor Beendigung des Einbruchsdiebstahls in der Wirtschaft gefasst (UA 8). Er hat die im Wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. BGHSt 19, 323; BGH Urteil vom 5. April 1966 5 StR 77/66 bei Dallinger MDR 1967, 13). Er ist mithin insoweit nur eines fortgesetzten – schweren Diebstahls schuldig.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche, da nunmehr eine einzige Einzelstrafe in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe verhängt werden muss, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

5. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I 4, II 1, II 2, II 4 und II 5 der Urteilsgründe nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der ihm folgenden Nebenentscheidungen nach den §§ 248, 38, 42 m und 42 n StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382), obwohl diese Entscheidungen selbst keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Einzelstrafen im Übrigen werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe und den Mängeln der Strafzumessung in den Fällen I 4, II 1 und II 2 der Urteilsgründe nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.

RotbergSandersHürxthal
BortzlerSpiegel

Zitiert (2)