Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften nach § 254 StPO unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/88
- Datum
- 22.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Frühere Erklärungen des Angeklagten dürfen in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten sind und die Verlesung entweder der Beweisaufnahme über ein Geständnis dient oder zur Beseitigung eines in der Hauptverhandlung auftretenden Widerspruchs erforderlich ist.
Erklärungen des Beschuldigten vor nichtrichterlichen Beamten können nur mitverlesen werden, wenn der Beschuldigte bei seiner richterlichen Vernehmung eindeutig erklärt, dass er diese Angaben als Bestandteil seiner Erklärung vor dem Richter angesehen wissen will; eine bloße Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll reicht nicht aus.
Der Richter hat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern; erst wenn sich in dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt, dass der Beschuldigte ganz oder teilweise dasselbe sagt wie zuvor, dürfen frühere Protokolle vorgelesen und in der Niederschrift Bezug auf sie genommen werden, wobei das richterliche Protokoll den wesentlichen Inhalt und das Vorlesen erkennbar machen muss.
Die fehlerhafte Verlesung unzulässiger früherer Aussagen stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen kann, soweit die Verlesung für die Entscheidungsfindung erheblich war.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aurich, 2. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Heinz-Arno van ██████ aus ███ geboren am ██ 1960 in ███ zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: ███████ Heinz-Gerhard u. a. – wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten van ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 2. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, dass in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschwerdeführers vom 1. August 1987, die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 10. August 1987 und die Niederschrift über seine Angaben bei der von der Kriminalpolizei vorgenommenen Tatrekonstruktion am 13. August 1987 verlesen worden sind.
Nach § 254 StPO dürfen frühere Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten sind und die Verlesung entweder zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis oder deshalb erfolgen soll, weil ein in der Hauptverhandlung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Erklärungen des Beschuldigten vor einem nichtrichterlichen Beamten können mitverlesen werden, wenn der Beschuldigte bei seiner richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er diese Angaben als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will (BGH St 7, 333; Beschluss vom 30. Januar 1974 – 2 StR 579/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 725; Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 368/75 –). Dazu reicht aber die bloße Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll nicht aus. Der Richter hat vielmehr „dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Erst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt, dass der Vernommene ganz oder teilweise das gleiche aussagt wie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung muss auch in diesem Fall den wesentlichen Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache ausgesagt hat, mitteilen und muss ferner zweifelsfrei ergeben, dass ihm der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen (nicht nur vorgehalten) worden ist und er darauf erklärt hat, dass er die früheren Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle“ (Beschluss des Senats vom 4. November 1986 – 5 StR 381/86 – BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 = NStZ 1987, 282 = bei Holtz in MDR 1987, 49 = StV 1987, 1).
Hier ist diesen Anforderungen nicht Genüge geschehen. Der Richter beim Amtsgericht in Leer (Ostfriesland) hat bei der Vernehmung des Beschwerdeführers am 1. August 1987 diesem die Niederschrift über seine polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom gleichen Tage nicht vorgelesen. Bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 hat er zwar die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Beschwerdeführers vom 10. August 1987 vorgelesen, aber den Beschwerdeführer nicht umfassend zur Sache vernommen, sondern ihn lediglich die vor der Polizei gemachten Angaben bestätigen lassen. Die Niederschrift über die Tatrekonstruktion am 13. August 1987 wird überhaupt nicht in einem richterlichen Protokoll erwähnt.
Die bezeichneten Niederschriften durften daher nicht verlesen werden.
Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler; das Schwurgericht hält die Einlassung des Beschwerdeführers „durch seine polizeilichen und richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren“ für widerlegt.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 368/75 · 16.09.1975Verurteilung wegen Förderung der Prostitution, Zuhälterei und sexueller Handlungen Minderjähriger bestätigt
- BGH · 2 StR 579/73 · 04.04.1973Revision wegen Verwertung polizeilicher Aussage: Verurteilung wegen Straßenraubes aufgehoben
- BGH · 5 StR 381/86 · 04.11.1986Aufhebung wegen unzulässigem Selbstleseverfahren bei richterlicher Vernehmung