Revision wegen Verwertung polizeilicher Aussage: Verurteilung wegen Straßenraubes aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/73
- Datum
- 04.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Vernehmung eines Mitangeklagten liegt nicht vor, wenn dem Beschuldigten lediglich eine polizeiliche Vernehmungsniederschrift vorgelesen und dessen Bestätigung entgegengenommen wird.
Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen dürfen nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 StPO durch eine tatsächliche richterliche Vernehmung erfüllt sind.
Die Verwertung einer fehlerhaft gewonnenen oder fehlerhaft verwerteten Aussage zur Begründung der Mittäterschaft eines Angeklagten ist unzulässig.
Ein Verfahrensfehler, der einen Teilvorwurf betrifft, kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf die sonstigen Strafzumessungen Einfluss gehabt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 579/73
in der Strafsache gegen
1. den Maurer Adolf ███, geboren am ███████ 1935 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. ██ aus ██, den Hilfsarbeiter Alfred Kuno, geboren am ███████ 1950 in ██, ohne festen Wohnsitz,
3. den Hilfsarbeiter Harald ████, geboren am ███████ 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███
I. wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████ werden verworfen.
III. Die Angeklagten ███████ und ████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt:
I. 4. den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes, Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 249, 250, 242, 243, 170b, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,
den Angeklagten ██ wegen Diebstahls in zwei Fällen und schweren Raubes (§§ 242, 243, 249, 250, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
den Angeklagten ████ wegen schweren Raubes (§§ 249, 250, 47 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten ██ und ████ ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten. Die, zum Teil knappen, Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung.
Dagegen hat die Revision des Angeklagten ███ Erfolg.
II. Im Falle 7 der Urteilsgründe, in dem die drei Angeklagten wegen Straßenraubes verurteilt wurden, rügt der Beschwerdeführer ███ mit Recht das von der Strafkammer angewandte Verfahren. In der Hauptverhandlung ist die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten ████ vom 5. August 1972 und die darin „in Bezug genommene polizeiliche Vernehmung vom 4.8.1972“ gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen worden. Die Niederschrift vom 5. August 1972 bekundet zunächst die Belehrung des damaligen Beschuldigten ████ und enthält dann dessen folgende Erklärung:
„Mir ist die Niederschrift über meine Vernehmung bei der Kripo vom 4.8.1972 vorgelesen worden. Sie ist in allen Punkten richtig. Ich mache sie zum Gegenstand meiner heutigen Vernehmung. Was ich gestern gesagt habe, ist alles richtig. Ich gebe zu, dass ich keinen festen Wohnsitz habe. Die Angaben hierzu in der Niederschrift vom 4.8.1972 werden wohl auf einem Irrtum beruhen.“
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein solches Verfahren, obwohl es häufig missbräuchlich angewandt wird, nicht zulässig (BGHSt 7, 73 m. w. Nachw.). Denn nach dem Wortlaut der Niederschrift hat der Richter ████ überhaupt nicht vernommen, ihm vielmehr nur seine Aussage vor der Polizei vorgelesen und eine Erklärung des Beschuldigten dazu entgegengenommen. In dem vom Generalbundesanwalt bezeichneten Urteil des Senats vom 21. Februar 1962 – 2 StR 519/61 – lag der Fall anders; der Richter hatte den Beschuldigten wirklich vernommen. Demnach durften die Niederschriften über die Vernehmungen vom 5. August 1972 und vom 4. August 1972 nicht zum Beweis für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Raub herangezogen werden (vgl. RGSt 61, 72).
Dieser Fehler betrifft jedoch nur die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Straßenraubes. Die sonstigen Schuldsprüche zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Demnach war die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Straßenraubes aufzuheben. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf die sonstigen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Im Übrigen ist auch der Strafrahmen des § 170b StGB durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz gemildert worden.
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