Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzulässigem Selbstleseverfahren bei richterlicher Vernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 381/86
Datum
04.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen Bandendiebstahls. Der BGH hebt das Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten auf und verweist die Sache zurück, weil richterliche Vernehmungsprotokolle und darauf bezogene polizeiliche Vernehmungen nicht durch § 254 StPO gedeckt und das angewandte „Selbstleseverfahren" unzulässig sind. Die Verurteilung beruhte wesentlich auf diesen Verlesungen. Die Revisionen der Mitangeklagten werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle und der in ihnen bezogenen polizeilichen Vernehmungen zur Beweisaufnahme ist durch § 254 StPO nur gedeckt, wenn die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen.

2

Eine richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Richter dem Beschuldigten Gelegenheit gibt, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mündlich zu äußern; nur danach dürfen frühere Protokolle vorgelesen und in der Niederschrift Bezug darauf genommen werden.

3

Das Protokoll über die richterliche Vernehmung muss den wesentlichen Inhalt der vor dem Richter getätigten Äußerungen wiedergeben und eindeutig erkennen lassen, dass dem Beschuldigten das polizeiliche Protokoll vorgelesen wurde und er dessen Inhalt als Teil seiner Erklärung bestätigt hat.

4

Ein ‚Selbstleseverfahren‘, bei dem dem Beschuldigten lediglich Gelegenheit gegeben wird, frühere Protokolle selbst durchzulesen und kurz zu bestätigen, ist unzulässig, da es dem Gebot der mündlichen Vernehmung widerspricht; auf einem solchen Verfahrensfehler beruhende Verurteilungen sind aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 1985, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███ zu entscheiden hat.

2. Die Revisionen der Angeklagten ████ und █████ werden als unbegründet verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ███ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

In der Hauptverhandlung sind „die richterlichen Vernehmungsprotokolle“ des Mitangeklagten ██████ vom 9. Dezember 1983 und des Mitangeklagten ██ vom 2. November 1984 und „die in diesen richterlichen Vernehmungen in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen“ des Angeklagten ███████ vom 6. Dezember 1983 und des Angeklagten ████████ vom 15. und 20. Dezember 1983 zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen worden.

Die Verlesung wird durch § 254 StPO nicht gedeckt. Die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen im Haftprüfungsverfahren enthalten keine inhaltlich festgestellten Erklärungen der Mitangeklagten zur Sache. ███████ ist nach dem Wortlaut der Niederschrift überhaupt nicht vernommen worden. Der Richter hat nur dessen Erklärung entgegengenommen, er halte die vor der Polizei gemachten Angaben aufrecht.

████████ wurden zwar „auch noch einmal die Straftaten in dem Zwischenbericht der Kripo vom 2. März 1984 mit insgesamt 61 Straftaten vorgehalten“. Er erklärte darauf: „So wie ich es eben noch einmal geschildert habe, bleibe ich bei der Darstellung meiner Tatbeteiligung und der von mir mitgeteilten Taten.“ Was er im Einzelnen dazu gesagt hat, geht aus dem genannten im Polizeibericht geschilderten Sachverhalt nicht hervor, ob er diesen in vollem Umfang oder nur teilweise als richtig bestätigt hat, ergibt sich daraus aber nicht. Im Übrigen hat der Richter den Beschuldigten jeweils „Gelegenheit gegeben“, sich die Niederschrift(en) über ihre polizeiliche(n) Vernehmung(en) „noch einmal durchzulesen“.

Er hat dann ihre Erklärung entgegengenommen, dass sie ihr vor der Polizei abgelegtes Geständnis aufrechterhalten, und sie dahin belehrt, dass das Protokoll über diese „Vernehmung“ in einer späteren Hauptverhandlung verlesen und auch dann verwertet werden könne, wenn der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte.

Diese Verfahrensweise entspricht nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an eine richterliche Vernehmung stellt (BGH NJW 1952, 1027; 1953, 35; BGHSt 6, 279; 7, 73; Beschluss vom 30. Januar 1974 – 2 StR 579/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 725; Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 368/75). Danach hat der Richter dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Erst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt, dass der Vernommene ganz oder teilweise das gleiche aussagt wie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung muss auch in diesem Fall den wesentlichen Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache ausgesagt hat, mitteilen und muss ferner zweifelsfrei ergeben, dass ihm der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen (nicht nur vorgehalten) worden ist und er darauf erklärt hat, dass er die früheren Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle.

Das vom Amtsgericht Tiergarten angewendete „Selbstleseverfahren“ ist dagegen unzulässig. Es widerspricht dem Grundsatz, dass die Vernehmung mündlich zu erfolgen hat (vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 136 Rn. 36 ff.), und macht diese zu einem formalen Vorgang von so geringer Bedeutung, dass nicht mehr verständlich ist, weshalb ein Richter daran mitwirken soll.

Auf dem Verfahrensfehler beruht die Verurteilung des Angeklagten █████ in vollem Umfang, also auch in den Fällen, in denen ██ ganz oder teilweise geständig war. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers in allen Fällen ausdrücklich (auch) auf die Angaben der Mitangeklagten ██████ und ████████ im Ermittlungsverfahren gestützt (UA S. 48).

2. Die Revisionen der Angeklagten ████ und █████████ sind offensichtlich unbegründet.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
SchusterNiepel

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