Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls: Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/53
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und überprüft diese nur auf Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB ist nicht darauf beschränkt, nur übermäßig lange Haftzeiten zu berücksichtigen; auch nicht übermäßig lange Untersuchungshaft kann anzurechnen sein.
Dass der Angeklagte die Untersuchungshaft durch seine Tat verschuldet hat, rechtfertigt nicht generell die Nichtanrechnung nach § 60 StGB.
Die Bestimmung der Strafhöhe durch Feststellung der für eine vollendete Tat gebührenden Strafe und anschließende Milderung nach § 44 StGB ist zulässig, wenn im Wesentlichen feststeht, wie die vollendete Tat ausgesehen hätte.
Eine fehlerhafte Anwendung einer tatbestandlichen Alternative einer Norm ist unschädlich, wenn der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird und das Ergebnis gleich bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner ██ ██████████████ ████, dort geboren am ██ █████ 1913, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Mai 1953, soweit es die Anrechnung der Untersuchungshaft ablehnt, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte erbrach am 9.12.1952 mit einem Schraubenzieher eine der verschlossenen Türen eines vor dem Grundstück Tauentzienstraße 5 in Berlin parkenden Personenkraftwagens. Der Eigentümer des Wagens, ██████████, und seine Ehefrau betrachteteten zu dieser Zeit Schaufensterauslagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Als sie zum Kraftwagen zurückkehrten, stand der Angeklagte mit einem Bein auf der Straße, mit dem anderen im Wagen, wo er sich über den Vordersitz zu den Rücksitzen beugte. Die Handtasche der Zeugin ██████████, die diese auf dem rechten Rücksitz zurückgelassen hatte, lag auf dem linken Rücksitz; ihr Inhalt war auf dem Rücksitz verstreut.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verstoßungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Landgericht es unterlassen hat, den Verkäufer des Schraubenziehers darüber zu vernehmen, dass die Unterschrift auf der Quittung nicht von dem Kassenangestellten, sondern von einem geschäftsfremden Dritten vollzogen worden sei. Die Rüge greift nicht durch. Die Beweisaufnahme auf diese Tatsache zu erstrecken, drängte sich dem Landgericht nicht auf. Das Landgericht hat dem Angeklagten nachteilige Schlüsse aus der Tatsache gezogen, dass das Datum der Quittung klar erkennbar von fremder Hand mit anderem Stift hinzugeschrieben worden ist. Ob die Unterschrift unter der Quittung nicht von dem Kassenangestellten, sondern von einem Dritten geleistet wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne ersichtliche Bedeutung.
Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den Wagen in der Absicht erbrochen, die in ihm befindliche Handtasche zu stehlen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.
Das Urteil ergibt klar, dass das Landgericht von der Richtigkeit jener Feststellung überzeugt gewesen ist, also keine Zweifel gehabt hat. Von einer Verletzung des Grundsatzes, dass Zweifel im tatsächlichen Bereich zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, kann daher nicht die Rede sein.
Die Schlussfolgerungen, auf denen die erwähnte Feststellung beruht, lassen eine Verletzung von Denkgesetzen oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze in den Erwägungen, die das Landgericht veranlasst haben, die Einlassung des Angeklagten, er habe den Wagen für einen Unbekannten stehlen wollen, der ihm dafür 200 DM versprochen habe, schon als an sich unglaubhaft zu erachten. Das Landgericht hat die Einlassung nicht deshalb als unglaubhaft angesehen, weil der Angeklagte bei seinen Vorstrafen in diesem Falle mit einer schweren Strafe hätte rechnen müssen.
Eine solche Erwägung wäre allerdings bedenklich, weil sowohl der Diebstahl des Wagens als auch der Diebstahl der Handtasche in gleicher Weise als schwere Diebstähle im Rückfall zu beurteilen sind. (vgl. hinsichtlich des Diebstahls des Wagens das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.9.1953 – 2 StR 261/53 –). Die, wenn auch wenig glücklich gefassten Ausführungen des Urteils ergeben indessen bei vorurteilsloser Betrachtung, dass dies gar nicht der entscheidende Gesichtspunkt der Erwägungen des Landgerichts war. Er ist vielmehr darin zu finden, dass es dem Landgericht unglaubhaft erschien, der Angeklagte hätte das Risiko einer schweren Bestrafung auf sich genommen, um für einen Unbekannten eine Sache im Werte von 4000 DM zu stehlen und für sich selbst nur 200 DM zu erhalten. So gesehen, lassen aber die Erwägungen keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Im Übrigen beruht die Feststellung, der Angeklagte habe die Handtasche entwenden wollen, im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen, die das Landgericht daraus gezogen hat, dass der Angeklagte bereits einmal wegen Diebstahls aus einem parkenden Kraftwagen bestraft ist, dass er im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben über den Erwerb des Schraubenziehers gemacht hat, und dass auf der von ihm vorgelegten Quittung über den Kauf des Schraubenziehers das Datum klar erkennbar von fremder Hand mit anderem Stift zugeschrieben ist. Diese Schlussfolgerungen lassen eine Verletzung von Denkgesetzen oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze nicht erkennen. Sie tragen allein die getroffene Feststellung.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, verkennt das Wesen der Revision. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
Die Anwendung der §§ 243, 242, 244, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Handtasche zu den in § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten „Gegenständen der Beförderung“ gehört, wie es das Urteil annimmt. Selbst wenn man dies verneinen wollte, ist die Anwendung des § 243 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein verschlossener Personenkraftwagen ist ein „umschlossener Raum“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 2, 214). Der vom Angeklagten beabsichtigte Diebstahl erfüllt daher auf jeden Fall den Tatbestand dieser vom Landgericht nicht zur Anwendung gebrachten Bestimmung. Durch eine etwaige rechtsirrige Anwendung der Nr. 4 statt der Nr. 2 des § 243 Abs. 1 StGB würde der Angeklagte nicht beschwert sein. Da die Urteilsformel auf Verurteilung wegen „versuchten schweren Diebstahls im Rückfall“ lautet, würde auch keine Berichtigung des Schuldspruchs erforderlich sein. Der Angeklagte ist auf jeden Fall zu Recht wegen „versuchten schweren Diebstahls im Rückfall“ verurteilt worden.
Die Strafbemessung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer zunächst erwogen, welche Strafe für die vollendete Tat zu verhängen gewesen wäre, sie hat diese dann nach § 44 StGB gemildert. Ein solches Verfahren ist zulässig, wenn bereits im Wesentlichen feststeht, wie die vollendete Tat ausgesehen hätte (vgl. BGHSt 1, 115). Das trifft hier zu. Denn nach den Feststellungen des Urteils war Gegenstand des beabsichtigten Diebstahls die in dem Wagen befindliche Handtasche. Aber auch dann, wenn die Absicht des Angeklagten etwa dahin gegangen wäre, außer der Handtasche gegebenenfalls noch weitere im Wagen befindliche Sachen zu entwenden, würden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen. In diesem Falle wäre die vollendete Tat schwerer gewesen, als das Landgericht es angenommen hat. Dass das Landgericht rechtsirrigerweise von der Strafe für eine minderschwere vollendete Tat ausgegangen ist, bedeutet aber keine Beschwer für den Angeklagten (vgl. BGHSt 1, 115).
Rechtsirrig sind dagegen die Erwägungen, die das Landgericht veranlasst haben, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Im Urteil heißt es hierzu, die Untersuchungshaft sei nicht angerechnet worden, da sie nicht übermäßig lange gedauert und der Angeklagte sie durch seine Tat selbst verschuldet habe. § 60 StGB beschränkt die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht auf diejenigen Fälle, in denen diese übermäßig lange gedauert hat. Auch eine Untersuchungshaft, die nicht übermäßig lange gedauert hat, kann angerechnet werden. Dass die Untersuchungshaft nicht übermäßig lange gedauert hat, ist daher kein gesetzlich zulässiger Grund für ihre Nichtanrechnung. Ebensowenig der Umstand, dass der Angeklagte die Untersuchungshaft durch seine Tat verschuldet hat. Das ist bei dem für schuldig befundenen Angeklagten, bei dem allein eine Anrechnung in Frage kommt, stets der Fall. Umstände, die bei jedem in Untersuchungshaft befindlichen oder gewesenen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten vorliegen, können aber kein Grund dafür sein, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.
Das Landgericht muss daher erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft entscheiden. Die oben erwähnten rechtsirrigen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
| Schmidt | Geier | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 552/54 · 25.01.1955Zurückverweisung bei fehlerhafter Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB)
- BGH · 2 StR 452/56 · 20.01.1956Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu Rückfall und Haftanrechnung
- BGH · 1 StR 86/64 · 10.12.1963Revision wegen fehlendem psychiatrischem Gutachten: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen