Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu Rückfall und Haftanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 452/56
- Datum
- 20.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug ist vollendet, wenn sich der Täter durch Vorspiegelung eines bestimmten Sachverhalts den Besitz einer Sache verschafft mit der Absicht, sich diese zuzueignen, obwohl ihm der Kaufpreis fehlt.
Zur Annahme des Rückfalls (Rückfallstatbestand) müssen im Urteil die für die Rückfallbeurteilung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere Zeitpunkt der früheren Taten und Angaben zur Strafvollstreckung, hinreichend festgestellt werden.
Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; die bloße Tatsache, dass der Beschuldigte sich der Straftaten schuldig gemacht hat, rechtfertigt deren Nichtanrechnung nicht.
Das Fehlen konkreter Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob und inwieweit Untersuchungshaft schuldhaft herbeigeführt wurde, macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig, da die Revisionsprüfung sonst nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 20. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Näherin Ingrid R., geborene K., aus W., geboren am █ 1930 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. Januar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Ihre Revision, die die Nichtanwendung der §§ 246 und 60 StGB rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kürschner K. Anfang November 1954 der Angeklagten, als sie in seinem Geschäft eine Teilzahlung für gelieferte Ware leistete, einen Pelzmantel zum Preise von rund 580 DM angeboten und ihr den Mantel mitgegeben, damit sie ihn zu Hause ihrem Mann vorlege und sich dann darüber schlüssig werden könne, ob sie den Mantel kaufen wolle. Die Angeklagte hat den Mantel sofort zu Frau M., für die sie Schneiderarbeiten verrichtete, gebracht und in der Folgezeit von ihr etwa 100 DM in Teilbeträgen geliehen und außerdem Lebensmittel, Bettücher und Kleidungsstücke erhalten. Ein Kaufvertrag über den Mantel ist zwischen der Angeklagten und Frau M. nicht geschlossen worden. Dem Kürschner K. teilte die Angeklagte telefonisch mit, dass sie den Pelzmantel behalte und „direkt in bar bezahlen werde“. In der Folgezeit hielt sie K. durch unwahre Angaben hin. Er hat sich später mit Frau ███████ auf einen Preis von 450 DM geeinigt.
Die Revision macht geltend, die Angeklagte habe K. nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aushändigung des Pelzmantels veranlasst; sie sei also ohne Betrug in den Besitz des Mantels gelangt; danach habe sie allerdings rechtswidrig über den Mantel verfügt, indem sie ihn der Frau M. überlassen habe; dadurch habe sie eine Unterschlagung begangen; die unwahren Angaben, mit denen sie die Unterschlagung dann zu vertuschen versucht habe, als ███
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Ausführungen des Urteils leiden zwar darunter, dass bei der Würdigung des Sachverhalts mehrfach die Erschleichung des Besitzes und die spätere Erschwindelung der Einigung über den Eigentumsübergang nicht scharf auseinandergehalten werden. Indessen lassen sie die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass die Angeklagte sich schon den Besitz des Pelzmantels durch Betrug verschafft hat. Die Urteilsgründe ergeben, dass sie bereits, als sie den Pelzmantel annahm, die Absicht hatte, ihn sofort Frau M. zu überlassen, um von ihr Geld und Gegenstände, die sie zum Leben dringend brauchte, zu erhalten. Frau █████ gegenüber hatte sie den Mantel als ein Geschenk ihrer in der sowjetischen Zone wohnenden Schwiegereltern, mithin als ihr Eigentum ausgegeben. Sie wollte den Mantel demnach alsbald wirtschaftlich verwerten. Dazu wird festgestellt, sie sei weder gewillt noch in der Lage gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen, und an anderer Stelle: sie habe ██ vorgespiegelt, sie wolle den Mantel für sich erwerben. ████ seinerseits übergab der Angeklagten den Mantel zum ausgesprochenen Zwecke, sie solle sich mit ihrem Ehemann darüber schlüssig werden, ob sie den Mantel kaufen wolle. Durch die vorbehaltlose Annahme spiegelte die Angeklagte ██ ████ vor, dass sie den Mantel zu diesem Zwecke in Empfang nehme und mindestens bis zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Übereignung in Verwahrung behalten werde. Dass K. dadurch zur Einräumung des Besitzes bestimmt worden ist, hat das Landgericht festgestellt. Dadurch wurde er bereits in seinem Vermögen geschädigt, weil die Angeklagte damit die Möglichkeit erhielt, durch Weitergabe des Mantels an einen gutgläubigen Dritten ██ aus dem Eigentum zu verdrängen.
Da sie den Pelzmantel sich zueignen wollte, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, hatte sie keinen Anspruch auf dessen Besitz. Mit der Annahme des Mantels war demnach der Betrug vollendet. Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob ein weiterer selbständiger Betrug darin zu finden ist, dass die Angeklagte K. telefonisch mitteilte, sie behalte den Mantel und bezahle ihn direkt in bar, und K. dadurch veranlasste, ihr das Eigentum an dem Mantel zu übertragen. Das Landgericht hat die Angeklagte nur eines Betruges für schuldig befunden.
Nach allem begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Rückfallvoraussetzungen sind nicht festgestellt. Es ist im Urteil weder angegeben, wann die den vorhergehenden Verurteilungen zugrunde liegenden Betrügereien begangen worden sind, noch wann die letzte Gefängnisstrafe von fünf Monaten teilweise verbüßt worden ist (§§ 264, 245 StGB).
Das Landgericht hat es abgelehnt, die Untersuchungshaft, die die Angeklagte in dieser Sache vom 1. März bis 20. Juli 1955 und vom 12. Oktober 1955 bis zur Verkündung des Urteils erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen. Begründet wird die Ablehnung damit, die Angeklagte habe die Untersuchungshaft „durch ihr ständiges Schuldenmachen und durch ihr Fernbleiben vom Termin am 7. Oktober 1955 selbst verschuldet“. Mit dem ständigen Schuldenmachen sind ersichtlich die strafbaren Handlungen gemeint, die der Angeklagten zur Last gelegt waren. Der Umstand, dass die Angeklagte sich strafbar gemacht hat, rechtfertigt es nicht, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1953 – 5 StR 442/53 – MDR 1954, 16).
Dazu kommt, dass das Fernbleiben vom Termin am 7. Oktober 1955 kein Grund ist, die vom 1. März bis 20. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Denn dieser Teil der Untersuchungshaft war durch das Fernbleiben vom Termin vom 7. Oktober 1955 nicht verschuldet. Ob es die Nichtanrechnung der seit dem 12. Oktober 1955 erlittenen Untersuchungshaft rechtfertigt, lässt das Urteil nicht erkennen. Bisher sind die näheren Umstände ihres Fernbleibens nicht dargelegt. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Annahme des Landgerichts begründet ist, die Angeklagte habe durch eigenes schuldhaftes Verhalten die erneute Inhaftnahme und die Fortdauer der Haft bis zur Urteilsfällung am 20. Januar 1956 verursacht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils.
Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |