Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung bei fehlerhafter Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 552/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass bei rechtsfehlerhafter Behandlung der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) die Revision grundsätzlich zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die Anrechnung ist im Regelfall von der Strafzumessung zu trennen, sodass ein Rechtsmittel auf diese Frage beschränkt werden kann. Ausnahmen gelten nur bei besonderen Umständen, die einen engen Zusammenhang mit der Strafhöhe begründen, oder wenn Strafe und Anrechnung auf demselben Rechtsfehler beruhen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB rechtsfehlerhaft getroffen, hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs rechtfertigen.

2

Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist grundsätzlich von der eigentlichen Strafzumessung zu trennen; sie gehört nur im weiteren Sinne zur Strafbemessung und ist regelmäßig gesondert zu entscheiden.

3

Ein auf die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränktes Rechtsmittel ist zulässig; die nicht angefochtene wesentliche Strafzumessungsentscheidung wird in diesem Fall rechtskräftig.

4

Ist ein enger Zusammenhang zwischen Untersuchungshaft und Strafhöhe gegeben (z.B. besondere Belastungen oder Folgen der Haft) oder beruhen Strafe und Anrechnung auf demselben Rechtsfehler, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung über die Anrechnung fehlerhaft ist.

Rubrum

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StGB § 60 StPO §§ 544, 546

Beschluss

In der Strafsache gegen den früheren Polizeibeamten Walter ██ ███ aus ███, dort geboren am ██ 1911, wegen uneidlicher Falschaussage hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 25. Januar 1955

Leitsatz

Ist die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft behandelt, so hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zwingen.

Aktenzeichen: 3 StR 552/54

Beschluss des BGH vom 25. Januar 1955 OLG Frankfurt am Main:

Tenor

Ist die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) rechtsfehlerhaft behandelt, so hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zwingen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Anrechnung der Untersuchungshaft aus Rechtsgründen abgelehnt. Seine Berufung blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil spricht sich über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht aus; die Urteilsgründe lassen es offen, ob die Strafkammer die Anrechnung erwogen hat.

Die Revision rügt u. a. Verletzung des § 60 StGB. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG). Es will der Rüge stattgeben, die Sache jedoch nur zurückverweisen, soweit über die Anrechnung nicht entschieden worden ist. Darin sieht es sich durch die Entscheidung JZ 1952, 753 des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert, nach welcher in einem derartigen Falle der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist.

Im Grundsatz ist dem Oberlandesgericht Frankfurt beizutreten.

1. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen unveröffentlichten Entscheidungen die Aufhebung und Zurückverweisung ohne nähere Begründung auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt (1 StR 113/51 vom 8. Mai 1951; 2 StR 106/51 vom 29. Mai 1951; 1 StR 129/51 vom 1. April 1952; 2 StR 294/54 vom 11. November 1954; 4 StR 492/52 vom 13. November 1952; 4 StR 141/53 vom 28. Mai 1953; 5 StR 442/53 vom 27. Oktober 1953).

In anderen Fällen hat er, ohne dies zu begründen, den gesamten Strafausspruch aufgehoben (ZeBo 1 StR 17/53 vom 31. März 1953; 2 StR 438/52 vom 23. September 1952). Diese scheinbare Uneinheitlichkeit hat ihren Grund ersichtlich darin, ob der jeweils erkennende Senat hinreichenden Grund hatte, einen Sachzusammenhang der Strafhöhe mit der Anrechnung anzunehmen. Das lassen die weiteren Entscheidungen BGH 1 StR 60/50 vom 20. März 1951, 1 StR 494/53 vom 30. März 1954 und 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, in denen auf einen solchen Zusammenhang jeweils abgestellt ist, deutlich erkennen.

Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in den amtlich veröffentlichten Entscheidungen in solchen Fällen regelmäßig den ganzen Strafausspruch aufgehoben (OGHSt 1, 95, 105; 1, 152; 1, 174).

Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in der angeführten Entscheidung die Ansicht, obwohl nur die Nichtanrechnung fehlerhaft sei, müsse der ganze Strafausspruch aufgehoben werden, weil er von dem Rechtsfehler betroffen sein könne. Das folge schon daraus, dass die Untersuchungshaft auch bei Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt werden könne.

2. Im Regelfall trifft dies jedoch nicht zu. Die Anrechnung und ihre Beziehung zum eigentlichen Strafausspruch hängt, wie die Strafzumessung überhaupt, teilweise von Unwägbarkeiten ab, die sich systematisch nur schwer erfassen lassen.

Im Allgemeinen gilt hierfür jedoch folgendes:

a) Der Wortlaut des § 60 StGB spricht gegen eine Verquickung der beiden Fragen. Die Untersuchungshaft kann ganz oder teilweise auf die „erkannte“ Strafe angerechnet werden. Diese Gesetzesfassung setzt voraus, dass die schuldangemessene Strafe feststeht, wenn über die Anrechnung entschieden wird. Die Entscheidung darüber gehört hiernach nur im weiteren Sinne zur Strafbemessung; im Regelfalle ist sie kein eigentlicher Strafzumessungsgrund (Niethammer SJZ 1948, 700; LK § 60 Anm. I 1).

b) Aus dem Wesen der Strafzumessung und der Anrechnung ergibt sich dasselbe.

Über beide Fragen ist regelmäßig gesondert und zwar in dieser Reihenfolge zu entscheiden, denn sie richten sich nach verschiedenartigen Gesichtspunkten. Maßgebend für die Strafart und -höhe ist die Täterschuld, die Schwere und Folgen der Tat, die Persönlichkeit des Täters und seine Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der Strafzwecke. Zeitpunkt und Dauer der Untersuchungshaft fallen dabei nur selten ins Gewicht. Ihre Anrechnung hängt vorwiegend davon ab, ob und inwieweit der Angeklagte diese Haft verschuldet hat, unter Umständen auch davon, ob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht, die Strafe in diesem Sinne dadurch vorweggenommen worden ist (RGSt 75, 279, 282).

Im Regelfalle dürfen die beiden Entscheidungen daher nicht miteinander verquickt werden.

c) Demgemäß ist es anerkannt, dass ein Rechtsmittel auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt werden kann (RGSt 71, 140 mit weiteren Nachweisen; BGH 2 StR 129/51 vom 1. April 1952; 3 StR 40/50 vom 6. März 1952; 3 StR 981/51 vom 17. April 1952). Geschieht dies zulässigerweise, so erwächst der nicht angefochtene wesentliche Strafausspruch in Rechtskraft.

d) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ausnahmsweise besondere Gründe für einen Zusammenhang der Strafhöhe und der Untersuchungshaft sprechen, wenn etwa die Art des Haftvollzugs, ihre Dauer oder Folgen für den Verurteilten derart waren, dass sie ihn neben dem Untersuchungshaftzweck ohne sein Verschulden besonders beschweren. Solche besonderen Umstände können unmittelbare Strafzumessungsgründe, nicht nur Anrechnungsgründe bilden. In derartigen Fällen kann über den gesamten Strafausspruch nur einheitlich entschieden werden (vgl. RGSt 75, 282); er muss deshalb ganz aufgehoben werden, wenn die Entscheidung über die Anrechnung fehlerhaft ist. Ein auf sie beschränktes Rechtsmittel wäre in solchen Fällen als unbeschränkt eingelegt zu behandeln; der in der unzulässigen Beschränkung zutage tretende Rechtsirrtum wäre unschädlich.

Der gesamte Strafausspruch muss auch aufgehoben werden, wenn die Entscheidung über Strafe und Anrechnung auf demselben Rechtsfehler beruht, z. B. bei unzulässiger Verwertung des Verhaltens des Angeklagten im Verfahren als Straferhöhungsgrund und zugleich als Grund für die Nichtanrechnung (BGHSt 1, 105).

e) Aus der Entscheidung RGSt 59, 231 geht nichts Gegenteiliges hervor. Dort ist nur ausgesprochen, es verstoße nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO), wenn das Berufungsgericht die vom Tatrichter bewilligte Anrechnung versagt, jedoch gleichzeitig das Strafmaß mindestens um den Betrag der Untersuchungshaft herabsetzt. Die Frage des Zusammenhangs der Strafzumessung und Anrechnung ist dort nicht entschieden worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

JaguschGlasemannDr. Wiefels
MaagWirtzfeld
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