Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Anrechnung von Untersuchungshaft beim Zuchthaus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/56
Datum
08.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls und Betrugs sowie gegen die teilweise Nichtanrechnung von Untersuchungshaft ein. Eine Beanstandung, ein Schöffe habe geschlafen, ist nicht bewiesen und daher unbegründet. Das Landgericht war nach Aufhebung früherer Feststellungen bei der Neufestsetzung des Strafmaßes frei; das Leugnen des Angeklagten rechtfertigt allein keine vollständige Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen angeblichen Schlafens eines Schöffen setzt die Feststellung dieses Umstands im Urteil oder den Verfahrensakten voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Das bloße Leugnen einer Tat durch den Angeklagten ist kein rechtlich anerkennenswerter Grund, die vollständige Anrechnung von Untersuchungshaft zu verweigern; hierfür bedarf es konkreter, dem Angeklagten zurechenbarer Umstände.

3

Sind frühere Verurteilungen oder Feststellungen aufgehoben worden, ist der Tatrichter bei der erneuten Strafzumessung nicht an die bisherigen Strafzumessungsgründe gebunden und kann das Strafmaß neu bestimmen.

4

Bei Verurteilungen zu Zuchthausstrafen ist Untersuchungshaft dem Vollzug nicht gleichzusetzen; eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf daher nicht immer einer ausführlichen Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 23. Juli 1956

Rubrum

5 StR 434/56 (att: 2 StR 50/56) 2200 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen gen Gärtner Fritz ███ aus ████, geboren am ███████████ in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. Juli 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 23. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil vom 12. Oktober 1955 wegen schweren Diebstahls im Rückfalle, wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus unter voller Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in vollem Umfange sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.

Der Angeklagte ist jetzt wegen schweren und wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle sowie wegen Betruges erneut zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; von der erlittenen Untersuchungshaft sind ihm neun Monate auf die Strafe angerechnet worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, „das Urteil im Strafmaß aufzuheben, ein neues Strafmaß festzusetzen und nachzuprüfen, ob der festgestellte fortgesetzte Betrug bezüglich der Schreibmaschinen nicht als straflose Nachtat zu werten“ sei. Der Angeklagte stützt seinen Antrag auf verfahrensrechtliche und auf sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel greift nicht durch.

I.

Die Revision macht Verletzung des § 226 StPO geltend und trägt hierzu vor: „… Der Schöffe, der Landwirt David ████, hatte mehrfach während der Verhandlung längere Zeit seine Augen geschlossen und schlief offenbar.“

Selbst wenn zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass die Verfahrensrüge mit der notwendigen Bestimmtheit und damit in zulässiger Weise erhoben worden ist, muss diese Beanstandung erfolglos bleiben. Denn es steht nicht fest, dass der Schöffe geschlafen hatte. Der – wie seine dienstliche Erklärung ergibt – auf Grund der Beratung, an der sich auch der Schöffe Vinke sehr lebhaft beteiligt hat, den Eindruck gewonnen hat, dass dieser der Hauptverhandlung in jeder Hinsicht gefolgt war. Es ist vom Vorsitzenden nicht beobachtet worden, dass der Schöffe geschlafen hatte. Der Protokollführer, auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweise seiner Behauptung beruft, bestätigt die Angaben der Revision ebenfalls nicht. Er erklärt vielmehr, der Schöffe sei „wohl hin und wieder mit geschlossenen Augen der Verhandlung“ gefolgt, von einem Schlafen des Schöffen könne aber „keine Rede sein“. Die Richtigkeit der von der Revision behaupteten Tatsache steht also nicht – wie erforderlich – fest.

II.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie vorträgt, der Betrug sei nur straflose Nachtat zum Einbruchsdiebstahl. Diese Ausführungen betreffen den Teil des Schuldspruchs, der bereits rechtskräftig ist.

2.) Mit Unrecht sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO darin, dass gegen den Angeklagten wegen des versuchten Rückfalldiebstahls dieselbe Einzelstrafe verhängt worden ist wie im ersten Urteil wegen versuchten Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung.

Der bloße Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung – es handelt sich hier nicht um einen Freispruch, wie der Beschwerdeführer irrtümlicherweise meint – zwang den Tatrichter nicht dazu, nunmehr eine niedrigere Strafe zu verhängen.

Ohne Bedeutung ist es auch, welche Gesichtspunkte bei der Festsetzung der ersten Strafe eine Rolle gespielt hatten. Denn diese Verurteilung ist mit den Feststellungen – auch denen zum Strafmaß – aufgehoben worden, so dass der Tatrichter in der Begründung der Strafhöhe jetzt wieder völlig frei war.

Auch sonst lassen die allgemeinen Ausführungen zur Strafe keinen Rechtsmangel erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre.

3.) Die Angriffe gegen die Nichtanrechnung der vollen Untersuchungshaft sind im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.

a) Abwegig ist die Meinung des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen § 358 StPO liege bereits darin, dass die Untersuchungshaft im ersten Urteil „voll“ und im angefochtenen Urteil nur mit neun Monaten auf die Strafe angerechnet worden ist.

Denn bis zum ersten Urteil hatte der Angeklagte erst sechs Monate und fünf Tage, bis zum zweiten Urteil des Landgerichts aber nahezu fünfzehn Monate in Untersuchungshaft verbracht. In Bezug auf die Untersuchungshaft musste daher jetzt ein ganz anderer Maßstab als früher angelegt werden. Durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO war die Strafkammer nur insoweit gebunden, als sie dem Beschwerdeführer nicht weniger als sechs Monate und fünf Tage auf die Strafe anrechnen durfte. Sie hat ihm aber sogar neun Monate der Untersuchungshaft angerechnet.

b) Die Feststellungen und Erwägungen des ersten Urteils zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft durften für das Landgericht ebenfalls ohne Bedeutung sein, weil der gesamte frühere Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war.

c) Der Revision ist zuzugeben, dass die knappe Begründung des angefochtenen Urteils, mit der die volle Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abgelehnt wird, für sich allein genommen rechtlich nicht unbedenklich ist. Es heißt hier:

„Von der vollen Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft hat die Strafkammer angesichts des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten abgesehen.“

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das Leugnen eines Angeklagten allein noch kein rechtlich anerkennenswerter Grund, der die Entscheidung über teilweise oder vollständige Nichtanrechnung von Untersuchungshaft zu stützen vermag. Denn das Bestreiten eines Angeklagten kann viele Ursachen (wie z. B. Scham, Furcht usw.) haben, die dem Angeklagten nicht vorzuwerfen sind.

Aus dem übrigen Inhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer keine anerkennenswerten Gründe dieser Art für sein Verhalten zur Seite stehen. Dem Angeklagten ist bei der Strafzumessung insbesondere seine Rechtsfeindschaft, seine Gefahrlichkeit und seine Raffiniertheit zur Last gelegt worden, Umstände, die auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hindeuten. Das lassen auch die Darlegungen zu einigen Vortaten des vielfach vorbestraften Angeklagten erkennen. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe besteht daher kein Zweifel, dass der Tatrichter dem Angeklagten dessen Prozessverhalten nur deshalb zur Last gelegt hat, weil es auf einer rechtsfeindlichen Einstellung beruhte, die zugleich auch für seine Gefahrlichkeit kennzeichnend ist. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. u. a. BGH in 3 StR 272/55 vom 7.9.1955).

Im vorliegenden Falle kommt übrigens noch hinzu, dass der Angeklagte zu Zuchthausstrafe verurteilt worden ist. Erlittene Untersuchungshaft ist aber im Allgemeinen dem Vollzug einer Zuchthausstrafe nicht gleichzusetzen, so dass aus diesem Grunde eine nur teilweise Anrechnung zumeist auch keiner näheren Begründung bedarf (vgl. u. a. 5 StR 92/56 vom 24.4.1956).

Nach alldem war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (3)