Revision wegen Betruges im Rückfall verworfen; Anforderungen an Nachtragsanklage und Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 92/56
- Datum
- 24.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbeziehungsbeschluss zu einer Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 1 StPO) ist ausreichend, wenn er Tatbestand, wesentliche Tatsachen und den hinreichenden Tatverdacht erkennen lässt; eine ausdrückliche Einbeziehungsformel ist nicht zwingend.
Das Fehlen der Zustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung einer Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 1 StPO) ist keine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, sondern nur aufgrund formgerechter Verfahrensrüge nachprüfbar.
Eine Verfahrensrüge darf sich nicht darauf beschränken, aus dem Schweigen des Protokolls auf einen Mangel zu schließen; der Revisionsführer muss den behaupteten Verfahrensablauf eigenverantwortlich und eindeutig als Tatsachen vortragen.
Wird von der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Teilnahmeverdachts abgesehen, genügt es, wenn sich aus Beschluss und Protokollierung der weiteren Vernehmungen ergibt, dass der Grund fortgilt.
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB setzt einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Berufsausübung voraus; es kann bereits durch einzelne Fälle getragen sein, in denen der Täter den Beruf zur Begehung von Straftaten missbraucht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Karl ██ ██████████████ ████, geboren am ████████ 1912 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Oktober 1955 wird verworfen.
Die nach dem 3. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 17 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu 17 Geldstrafen verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen, fünf Monate der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm für die gleiche Zeitspanne untersagt, den Beruf als selbständiger Architekt auszuüben.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Die Revision rügt in den Betrugsfällen RC (UA S. 25) und Baugesellschaft (UA S. 28–30), in denen die Staatsanwaltschaft Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben hat, fehle es an einer Verfahrensvoraussetzung; denn die Strafkammer habe beide Anklagen nicht fehlerfrei in das Verfahren einbezogen.
Der Einwand greift nicht durch.
a) Das ergibt sich für den Fall Baugesellschaft schon aus folgendem:
Die Vorgänge, in denen die Strafkammer hier die Merkmale des Betruges findet, waren bereits in der Formel der Anklageschrift vom 8. Juni 1955 (Bd. II Bl. 11 ff., besonders Bl. 12 Rücks. d. A.) und im Eröffnungsbeschluss vom 12. Juli 1955 (Ausfertigung Bd. II Bl. 44 ff. d. A.) jeweils unter Nr. IV 4 enthalten.
Auf sie bezieht sich die Nachtragsanklage nicht, die die Staatsanwaltschaft in der Sitzung vom 22. September 1955 erhoben hat (Bd. II Bl. 155 Rücks. und im Umschlag Bl. 163 d. A.).
In ihr wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, sich des Betruges unter anderem dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er am 4. März 1955 der G. Baugesellschaft zwei Forderungen abtrat, die ihm nicht zustanden. Das Urteil (UA S. 30) erwähnt zwar kurz diesen Vorgang, der sich erst nach der Verhaftung des Angeklagten am 23. Februar 1955 (UA S. 10) abspielte, berücksichtigt ihn aber bei der rechtlichen Würdigung überhaupt nicht (UA S. 56). Es findet in ihm also kein betrügerisches Verhalten, insbesondere keinen selbständigen Fall des Betruges. Dieser Teil der Nachtragsanklage fällt daher unter die im Urteil ausgesprochene „Freisprechung im Übrigen“, und der Angeklagte ist nicht beschwert.
b) Soweit ferner wegen des Falles ██ ██████████ Nachtragsanklage erhoben worden ist, lässt der Beschluss, den die Strafkammer daraufhin erlassen hat (Bd. II Bl. 155 Rücks., 156 d. A.), entgegen der Auffassung der Revision deutlich ihren Willen erkennen, diesen Fall nach § 266 Abs. 1 StPO in das Verfahren einzubeziehen. Der Beschluss gibt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB wieder, teilt die wesentlichen Tatsachen mit und schließt mit den Worten, der Angeklagte sei dieser Tat hinreichend verdächtig. Das genügt, obwohl die Einbeziehung dieses Falles in das Verfahren nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Einen anderen Sinn konnte der Beschluss nicht haben. Das war allen Beteiligten ohne weiteres erkennbar und ist insbesondere dem Verteidiger klar geworden; denn er hat nach der Verkündung des Beschlusses auf „Aussetzung“ verzichtet (Bd. II Bl. 157 d. A.). Er kann damit nur gemeint haben, es sei nicht erforderlich, die Verhandlung nach § 266 Abs. 3 StPO zu unterbrechen.
c) Die Revision trägt weiter vor, § 266 StPO sei auch dadurch verletzt worden, dass es „an der erforderlichen Zustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung der genannten Fälle in das Verfahren mangelt“.
Nach diesem einleitenden Satz nennt sie – wie übrigens bei allen ihren Verfahrensbeschwerden – ausdrücklich die „Tatsachen, die den Mangel ergeben“.
Hier sagt sie nur, der Angeklagte habe der Einbeziehung „nicht zugestimmt, wie sich (gemäß § 274 StPO) aus dem Schweigen des Sitzungsprotokolls hierüber erkennen lässt“.
Das ist eine unbeachtliche „Protokollrüge“. Ein Verteidiger muss vor seinem Gewissen und nach außen hin die Verantwortung für die Geltendmachung eines jeden Verfahrensmangels übernehmen, indem er ihn ernstlich behauptet und nicht etwa nur darauf hinweist, dass er aus der Niederschrift hervorgehe (BGHSt 7, 162/164). Ist der Wortlaut der Revisionsbegründung mehrdeutig, wie es hier der Fall ist, so hat das Revisionsgericht ihn auszulegen. Dabei ist zwar im Allgemeinen kein allzu strenger Maßstab an die Fassung der Rügen eines Verteidigers anzulegen, der an der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter nicht teilgenommen hat (BGH a. a. O. S. 165). Der Verteidiger des Beschwerdeführers war jedoch bei dem Vorgang, um den es sich hier handelt, zugegen und muss daher wissen, wie er sich abgespielt hat. Er hätte wenigstens eine kurze eigene Darstellung davon geben müssen. Stattdessen beruft er sich im Wesentlichen nur auf das Schweigen des Protokolls und auf § 274 StPO.
Auf diese Weise bleibt z. B. unklar, ob das Gericht den Verteidiger und den Angeklagten entgegen § 33 StPO überhaupt nicht gehört haben soll, ehe es auf die Nachtragsanklage hin beschloss, den Fall RC in das Verfahren einzubeziehen, oder ob der Angeklagte zwar befragt worden sein, aber keine oder eine ablehnende Erklärung abgegeben haben soll. Zu einer solchen klaren, von ihm zu verantwortenden tatsächlichen Darstellung hätte der Verteidiger besonders deshalb Anlass, weil er nach der Verkündung des gerichtlichen Beschlusses auf eine „Aussetzung“ verzichtet hatte.
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger geltend gemacht, wenn er die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben haben sollte, müsse der Mangel von Amts wegen berücksichtigt werden, weil er eine Verfahrensvoraussetzung betreffe. Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn es überhaupt an einer Nachtragsanklage oder einem Einbeziehungsbeschluss fehlte. Beide sind allerdings Verfahrensvoraussetzungen. Zu diesen gehört jedoch nicht auch das Einverständnis des Angeklagten mit der Einbeziehung. Es ist zwar nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlich. Ob es vorlag, ist aber vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine formgerechte Verfahrensrüge nachzuprüfen. Denn eine fehlende Zustimmung des Angeklagten würde nichts daran ändern, dass der Einbeziehungsbeschluss vorliegt. Sie würde ihn nicht „nichtig“, sondern nur „anfechtbar“ machen.
2.) Die zweite Verfahrensbeschwerde betrifft die Nichtvereidigung des Zeugen ████ und die nach Ansicht der Revision fehlende Angabe ihres Grundes. Sie ist ebenfalls unbegründet.
a) ████ wurde in der Hauptverhandlung am 22. September 1955 als zweiter Zeuge vernommen. Daraufhin erging der Beschluss, von seiner Vereidigung werde „gemäß § 60 Nr. 3 StPO Abstand genommen, weil er der Teilnahme verdächtig ist“ (Bd. II Bl. 158 d. A.). Er wurde an diesem und an späteren Sitzungstagen noch wiederholt gehört. In der Sitzungsniederschrift ist jeweils vermerkt, dass er „insoweit“ oder „auch insoweit“ oder „weiter unbeeidigt“ blieb.
Damit ist entgegen der Auffassung der Revision hinreichend ausgedrückt worden, dass der Grund der Nichtvereidigung auch bei den späteren Vernehmungen des Zeugen in dem Verdacht der Teilnahme bestand. Dies konnte insbesondere dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht zweifelhaft sein.
b) Soweit die Revision auch das Unterbleiben der Vereidigung selbst beanstandet, ist ein rechtlicher Fehler des Landgerichts bei der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht erkennbar.
3.) Schließlich rügt die Revision erfolglos die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der Ende September 1953 eine Gefängnisstrafe von drei Jahren wegen Betruges verbüßt hatte, seine Tätigkeit als Architekt von Stuttgart nach Berlin verlegt. Hier begann er alsbald,
„als ob das Architektenbüro bereits in voller Blüte stünde, auf künftige Aufträge hin in großzügiger Weise Einrichtunggegenstände für Wohnung und Büro auf Kredit einzukaufen, Kraftwagen anzuschaffen, Hilfskräfte einzustellen, kurz einen Lebensstil zu entwickeln, wie ihn sich nur gut eingeführte Architekten leisten können. Seinen Lebensunterhalt und die stark anwachsenden Kosten des Büros – im Tatzeitraum in Höhe von etwa 25.000 DM – bestritt er aus Darlehen, die er aus allen ihm erreichbaren Quellen, vorzugsweise aber von Personen und Firmen der Baubranche und verwandter Unternehmungen aufnahm, wobei er sich den Anschein eines vielbeschäftigten, gut verdienenden Architekten gab und seinen Darlehensgebern in geschickter Weise Aufträge oder sonstige Vorteile in Aussicht stellte, um sie seinen Darlehenswünschen geneigt zu machen“ (UA S. 6, 7).
Am 2. August 1954 leistete er den Offenbarungseid (UA S. 9). Nach diesem Zeitpunkt liegen zwölf der siebzehn Betrugsfälle, in denen er verurteilt worden ist (UA S. 25–39).
Bei der rechtlichen Würdigung aller siebzehn Fälle sieht die Strafkammer das betrügerische Verhalten des Angeklagten zusammenfassend zunächst darin, dass er sich „Darlehen, Warenlieferungen auf Kredit und andere Leistungen verschafft“ und dabei seine Kreditgeber über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Willen, an den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen, getäuscht hat (UA S. 54).
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger eine Aufstellung der Honorarforderungen vorgelegt, die dem Angeklagten für seine Beschäftigung mit zehn der im Urteil erörterten fünfzehn Bauvorhaben (UA S. 10–16, 41–45) zustanden sollen. Er hat für den Fall, dass das Gericht diese Ansprüche in Höhe von insgesamt 87.800 DM anzweifelt, beantragt, über ihren Bestand einen Sachverständigen „auf Grund der vom Angeklagten vorzulegenden Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen und an Hand der Gebührenordnung für Architekten“ zu hören.
Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen (UA S. 45) mit der Begründung abgelehnt, es komme nicht auf die Entstehung der Forderungen, sondern „auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Realisierbarkeit an, wenn sie als Grundlage für kurzfristige Verbindlichkeiten dienen sollten“. Die Beweisbehauptung sei daher für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Dies beanstandet die Revision zu Unrecht als rechtsirrig.
Sie führt aus, nach den Feststellungen des Urteils seien dem Angeklagten wesentliche Bauaufträge schon Mitte 1954 entzogen worden. Seit diesem Zeitpunkt seien mindestens erhebliche Teile seiner Honorarforderungen fällig; denn mit der Kündigung der Dienstverträge hätten die Stundungsabreden ihre Gültigkeit verloren. Diese Ansprüche des Angeklagten seien als Grundlage für kurzfristige Verbindlichkeiten geeignet gewesen, so dass sich „die Kreditaufnahmen des Angeklagten als einwandfreie Zwischenfinanzierungsmaßnahmen dargestellt hätten“.
Der Einwand ist unbegründet.
Gegen die rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts über die Entwicklung der einzelnen Bauvorhaben und die dabei mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungen bringt die Revision nichts vor. Auch der Hilfsbeweisantrag berührt sie nicht, sondern betrifft nur die Höhe der angeblichen Forderungen. Wie sich aus der Darstellung im Urteil deutlich ergibt, war es auch nach der Auflösung der einzelnen Dienstverhältnisse schon rechtlich mindestens sehr zweifelhaft, ob dem Angeklagten irgendwelche Ansprüche auf Bezahlung zustanden.
Das gilt in besonderem Maße für die Forderung von 38.000 DM für den Hotelbau am ███ Damm, den bei weitem größten Posten in der Aufstellung, die der Hilfsbeweisantrag enthält. Der Angeklagte hatte sich „verpflichtet, alle Arbeiten für dieses Projekt bis zur Sicherstellung der Finanzierung und Baugenehmigung unverbindlich und ohne eine Honorarforderung durchzuführen“ (UA S. 13).
Zu der Honorarforderung von 3.060 DM für die Vorbereitung eines Baues auf dem Grundstück BC-Straße CD ist zu bemerken, dass die Eigentümerin Sozialrentnerin war und keine Mittel hatte (UA S. 13).
In diesen beiden und allen anderen Fällen ist weder aus den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, noch vom Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe behauptet oder gar in seinen Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellt worden, dass er irgendetwas unternommen habe, um seine rechtlich mindestens zweifelhaften Ansprüche einzutreiben, deren wirtschaftlicher Wert zum Teil ebenfalls fragwürdig war. Sollte er sie bei seinem Offenbarungseid am 2. August 1954 überhaupt angegeben haben, worüber das Urteil sich nicht äußert, so waren sie überdies dem Zugriff seiner älteren Gläubiger ausgesetzt.
Es ist daher nicht nur rechtlich einwandfrei, dass die Strafkammer in den angeblichen Honorarforderungen des Angeklagten keine wirtschaftliche Grundlage für die Sicherung neuer Verbindlichkeiten sieht, deren Erfüllung er jeweils für einen bestimmten nahen Zeitpunkt zugesagt hatte. Es ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht der Frage der Honoraransprüche und ihrer Höhe ersichtlich keine Bedeutung für die Strafzumessung beigemessen hat. Bei der Art, in der der Angeklagte zahlreiche Gläubiger getäuscht und geschädigt hat, konnte die Strafkammer es ohne Rechtsirrtum als bedeutungslos auch für die Art und Höhe der Strafen ansehen, ob er etwa zu seinem Vermögen gewisse oder weniger zweifelhafte Honorarforderungen rechnete.
4.) Die Rüge im Schriftsatz vom 16. April 1956, der Angeklagte sei weder im Eröffnungsbeschluss noch während der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines Berufsverbots hingewiesen worden (§ 265 Abs. 2 StPO), ist verspätet (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO). Der Senat kann daher auf sie nicht eingehen.
II.
Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.
1.) Ihre Angriffe gegen den Schuldspruch und gegen die allgemeinen Strafzumessungsgründe richten sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters als solche und gegen sein Ermessen bei der Festsetzung der Strafe. Sie sind auch im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Lebenserfahrung liegen nicht vor. Nähere Ausführungen erübrigen sich.
2.) Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Der Angeklagte ist am 23. Februar 1955 verhaftet worden. Das angefochtene Urteil ist am 3. Oktober 1955 ergangen. „Da die erlittene Untersuchungshaft dem Vollzug der Zuchthausstrafe nicht gleichzusetzen ist“, rechnet das Landgericht dem Angeklagten nur fünf Monate auf die Strafe an (UA S. 62). Diese Entscheidung überschreitet nicht die rechtlichen Grenzen der Ermessensfreiheit und wird daher von der Revision erfolglos angegriffen.
3.) Das Berufsverbot rechtfertigt die Strafkammer mit der Erwägung, der Angeklagte habe seine Tätigkeit als freier Architekt „wiederum zu neuen Betrugshandlungen benutzt“; es sei „äußerst wahrscheinlich, dass er auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin seine Berufsausübung dazu benutzen würde, sich auf Kosten seiner Geschäftspartner zu bereichern“ (UA S. 63).
Wie der Revision zuzugeben ist, setzt § 42 l StGB voraus, dass die Straftat in einem inneren Zusammenhang mit dem Beruf oder der Gewerbebeschäftigung steht und nicht nur äußerlich aus Anlass der Berufs- oder Gewerbeausübung begangen worden ist (RGSt 68, 397/399). Dieser „Missbrauch“ des Berufes oder Gewerbes des Angeklagten oder die „grobe Verletzung der ihm kraft seines Berufes oder Gewerbes obliegenden Pflichten“ im Sinne des § 42 l StGB fehlt bei einigen Betrügereien des Angeklagten und mag bei anderen zweifelhaft sein. Ein solcher Missbrauch liegt jedoch jedenfalls in den Fällen Schottmüllerstraße (UA S. 33–35), Beymestraße (UA S. 36, 37) und Menz (UA S. 38, 39) vor. Hier verschaffte sich der Angeklagte namhafte Geldbeträge von Wohnungsuchenden, denen er vorgaukelte, er könne ihnen Wohnungen in Bauten verschaffen, die er vorbereite und die in Kürze beginnen sollten. Das Landgericht hat deshalb gegen ihn Zuchthausstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall Schottmüllerstraße), einem Jahr und drei Monaten (Fall Beymestraße) und zwei Jahren (Fall Menz) verhängt. Diese Verurteilungen tragen für sich allein das fünfjährige Berufsverbot.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Dr. Augustin | Schmitt |