Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen fehlender Zustimmung zur Nachtragsanklage (§266, §274 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 258/77
Datum
05.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten Albert M. insoweit statt, als das Verfahren hinsichtlich Fall II 4 (Viehdiebstahl) eingestellt wurde, weil die Einbeziehung der Nachtragsanklage ohne nachweisliche Zustimmung erfolgte. Die Zustimmung ist nach § 266 Abs. 1 StPO eine wesentliche Förmlichkeit, die nur durch Sitzungsniederschrift zu beweisen ist (§ 274 StPO). Die übrigen Revisionen und Beschwerden wurden verworfen; der Gesamtstrafenbefund blieb unberührt, da die wegfallende Tat von geringer Bedeutung war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung einer Nachtragsanklage in das Verfahren nach § 266 Abs. 1 StPO bedarf der Zustimmung des Angeklagten; diese Zustimmung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten (§ 273 StPO) und ist nur durch die Sitzungsniederschrift zu beweisen (§ 274 StPO).

2

Fehlt der durch § 274 StPO geforderte Nachweis der Zustimmung, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der die Einstellung des Verfahrens oder eine Beschränkung des Schuldspruchs hinsichtlich der betroffenen Tat rechtfertigen kann.

3

Ein derartiger Verfahrensverstoß ist nicht notwendigerweise ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, kann aber revisionsrechtlich zur Aufhebung oder Beschränkung des Schuldspruchs führen.

4

Fällt eine verhältnismäßig geringfügige Einzeltat weg (z. B. geringe Freiheitsstrafe), bleibt der Gesamtstrafenbefund unberührt, sofern die wegfallende Tat gegenüber den übrigen Taten nicht ins Gewicht fällt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 258/77 S, 4.97

in der Strafsache gegen

1. den Autoverkäufer Siegfried ████ aus ██████████████, geboren am ███ ██████ 1943 in ██████████████, 2. den kaufmännischen Lehrling Albert M ██ aus Gerhausen, geboren am ███ ███ 1954 in ███████, 3. den Viehhändler und Metzger Richard W ████ aus ██████████, Kreis ██████████, geboren am ███ ██ 1937 in ███████████████ (CSSR),

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Albert M ███ wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall II 4 der Urteilsgründe eingestellt. Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wird hiernach dahin beschränkt, dass er wegen 9 Vergehen des Bandendiebstahls und eines Vergehens des gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revisionen der Angeklagten Siegfried ██████████ und Richard W gegen das vorgenannte Urteil sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten Richard W ███████████████ gegen die Kostenentscheidung und Bewährungsauflage werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner

Gründe

Die Rüge des Angeklagten Albert ████, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobene Nach-

tragsanklage zu Fall II 4 der Urteilsgründe (Viehdiebstahl in ████████) in das Verfahren einbezogen, obwohl der Angeklagte dem nicht zugestimmt habe, ist begründet. Die nach § 266 Abs. 1 StPO zu erteilende Zustimmung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 273 StPO), die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO; vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 266 Anm. 6). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren nicht zugestimmt worden. Damit liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (BGH, Urteil vom 24. April 1956 5 StR 92/56; KMR Müller/Sax § 266 StPO Anm. 6), wohl aber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender Verfahrensverstoß vor, der insoweit die Einstellung des Verfahrens und eine entsprechende Beschränkung des Schuldspruchs rechtfertigt. Da es sich nur um den Wegfall einer verhältnismäßig geringfügigen Einzeltat mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten handelt, die gegenüber den weiteren Straftaten nicht ins Gewicht fällt, bleibt der Gesamtstrafausspruch unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben. Auch die mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die weitergehenden Rechtsmittel unterliegen daher der Verwerfung.

Rechtsmittel.LoesdauPikart
PfeifferMößlNeifer
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