Revision verworfen: Zuständigkeit bei Nötigung im Straßenverkehr und Geschäftsverteilungsplan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 433/98
- Datum
- 23.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nötigungen, die im öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen begangen werden, fallen grundsätzlich nicht unter die spezielle Zuständigkeit des für Verkehrsstrafsachen zuständigen Senats des BGH, sofern nicht spezifische Verkehrsdelikte verwirklicht sind.
Die Zuständigkeit der Strafsenate des BGH bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; dessen Auslegung richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung der Senate.
Hinweise in aufhebenden Entscheidungen eines nicht verkehrsspezifisch zuständigen Senats führen nicht automatisch zu einer Zuständigkeitsänderung des BGH, solange die Voraussetzungen für Verkehrsstrafsachen nicht vorliegen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 28. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 433/98 URTEIL vom 23. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. April 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, schwerer Körperverletzung, Diebstahls, rauberischen Diebstahls, Raubes, Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet.
Der 5. Strafsenat – und nicht der 4. Strafsenat – des Bundesgerichtshofs ist zur Entscheidung berufen. Anders als der Generalbundesanwalt annimmt, wäre es nur dann der Fall, wenn die Nötigung als Verkehrsstrafsache im Sinne des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs anzusehen wäre.
Der Begriff der Verkehrsstrafsache ist hinreichend bestimmt. Nach der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, wie es der ständigen willkürfreien Spruchpraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs entspricht, unterfallen Nötigungen, die im öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen begangen werden, nicht der speziellen Zuständigkeit des für Verkehrsstrafsachen zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 182; BGH NStZ 1995, 992; BGH NStZ-RR 1997, 196), es sei denn, dass spezifische Verkehrsdelikte verletzt sind (vgl. etwa BGHSt 40, 341; 42, 235; BGH NStZ 1993, 197; BGH NStZ 1994, 336; 1995, 183; BGH NStZ-RR 1997, 18).
Die Zuständigkeit ändert sich auch nicht, wenn ein nicht für Verkehrsstrafsachen zuständiger Senat des Bundesgerichtshofs in einer aufhebenden Entscheidung darauf hinzuweisen hat, dass der neu entscheidende Tatrichter ein spezifisches Verkehrsdelikt zu prüfen haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1994 – 5 StR 205/94 –).
Entsprechend wird der Geschäftsverteilungsplan im Übrigen in Fällen, in denen der Angeklagte einen Kraftwagen zur Begehung von Straftaten, etwa Freiheitsberaubungen, Geiselnahmen und Vergewaltigungen, eingesetzt hat, ausgelegt (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NStZ 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 939; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1993 – 2 StR 578/93 –; BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 5 StR 220/97 –).
Die Revision des Angeklagten lässt Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Hager | Basdorf |