Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Verurteilung und Freispruch; Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 220/97
Datum
18.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte einen Angeklagten wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, einen Mitangeklagten sprach es frei. Staatsanwaltschaft und Verteidigung legten Revision ein. Der BGH bemängelt lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen zur Mitwirkung bei der Fesselung, zur Fortwirkung der Freiheitsberaubung im fahrenden Lkw und zur Täterschaft. Urteil und Freispruch werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung oder ein Freispruch setzt eine lückenlose, widerspruchsfreie Beweiswürdigung voraus; lässt der Tatrichter wesentliche Einlassungen oder widersprüchliche Anhaltspunkte unberücksichtigt, ist die Entscheidung wegen Erörterungsmangels aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Eine vorherige Fesselung kann als Gewalt im Sinne des § 177 StGB gewertet werden; das Gericht hat zu prüfen, ob diese Gewalt weiterhin fortwirkt oder ob das Einsperren in einem fahrenden Kraftfahrzeug die Freiheitsberaubung fortbestehen lässt.

3

Bei der Prüfung der Täterschaft ist zu erörtern, ob Mitangeklagte an der Gewaltanwendung mitgewirkt haben; unklare oder nicht vorgenommene Feststellungen zur Beteiligung mehrerer Täter machen die Beweiswürdigung lückenhaft.

4

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Gewalt zur Nötigung zu weiteren Straftaten genutzt wurde, hat das Gericht zu prüfen, ob daneben oder stattdessen andere Tatbestände (z. B. nach § 178 StGB) erfüllt sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. September 1996

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████

5 StR 220/97 URTEIL vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Peter Andreas geborener ███ aus ██████ geboren am ██████ in Eisenhüttenstadt, ███ so aus ████ Bernd geboren ██████████████ in ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Nack, Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Justizsekretärin ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1996 wird mit den Feststellungen aufgehoben a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, b) auf die Revision des Angeklagten ███████, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten █████ hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten ████████. Die Revision des Angeklagten █████████████ zielt auf die Aufhebung des Urteils. Beide Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.

I.

Der Angeklagte █████████████ traf am 4. April 1996 gegen 21.00 Uhr in █████████ die Prostituierte Solveig █████████ und einigte sich mit ihr „über Preise für verschiedene Prostitutionsleistungen“. Die Angesprochene „bestieg freiwillig“ den Laderaum des Lastkraftwagens, mit dem die Angeklagten „für einige Tage“ ███████████████ wollten. Im Laderaum, der mit einem Liegesofa sowie mit einer Chemietoilette ausgestattet war, hielt sich, versteckt hinter einem Vorhang, der Angeklagte ███████ auf. Von diesem wurde Solveig ███████ „unter seiner ihm bewussten und von ihm gewollten tatsächlichen Mitwirkung des Angeklagten ███████ an den Handgelenken gefesselt“. Danach begab sich ██████ ins Führerhaus und fuhr los. „Sogleich“ befreite ██████ das Opfer von den Handfesseln. „Auf der sich anschließenden Fahrt nach Amsterdam befriedigte die Zeugin ██████████ den Angeklagten ███████ oral“. Nach einem Fahrerwechsel begab sich ███████ zu der Zeugin in den Laderaum. Solveig ██████ lag zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa und war weitgehend unbekleidet. ███████ legte sich neben sie und „streichelte sie ohne vorherige Vereinbarung eines Entgelts im Bereich der Brust und der Vagina. Alsbald danach vollzog der Angeklagte ███████ ohne weiteres Vorspiel bewusst und gewollt den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin ███████. Nach einem Aufenthalt in Amsterdam wurde die Zeugin ███████ auf der Rückfahrt im Laderaum des Lastkraftwagens „Opfer sexuell motivierter Misshandlungen“. Wer diese Misshandlungen verübt hat, konnte die Kammer nicht feststellen.

2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte ██████████ der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung schuldig gemacht. Solveig ██████ war, wie der Tatrichter ausführt, mit den sexuellen Handlungen dieses Angeklagten nicht einverstanden. Sie duldete sie „unter dem Eindruck der vorausgegangenen Fesselung aus Angst vor erneuter körperlicher Gewalteinwirkung durch den Angeklagten ████. Der Angeklagte ███ nahm letzteres, einschließlich des entgegenstehenden Willens der Zeugin ███████, billigend in Kauf.“ Die Freiheitsberaubung ist nach den weiteren Darlegungen des Landgerichts in Tatmehrheit mit Vergewaltigung verwirklicht, weil die Freiheitsberaubung „bereits längere Zeit beendet (war), als der Angeklagte die Zeugin ███████ vergewaltigte“.

Den Angeklagten ███████ hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Freiheitsberaubung rechnet es ihm nicht zu, weil die Fesselung mit ihm vorher nicht nachweisbar vereinbart gewesen sei und weil der Angeklagte das Opfer von der Fesselung „sofort wieder befreite“. Davon, dass der Angeklagte gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen hat, oder dass er sich an sexuellen Handlungen durch ██ in strafbarer Weise beteiligt hat, hat sich das Landgericht nicht überzeugen können, weil „große Teile des weiteren Geschehensablaufs im Nebel geblieben“ seien.

II.

Dies hält auf die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Lückenhaft sind die Ausführungen des Landgerichts zur Freiheitsberaubung, die das Landgericht nur ███████ zur Last legt, obwohl nach den Feststellungen des Tatrichters auch ██████ an einer Fesselung mitgewirkt hat. Mit der Einlassung des Angeklagten ██████, nach der „nicht er, sondern der Angeklagte ████ die Zeugin ███████ gefesselt“ habe, und der Aussage des Opfers, „sie sei vom Angeklagten ███████ gefesselt“ und „vom Angeklagten ███████ dabei festgehalten“ worden, setzt sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht auseinander. Darin liegt ein Erörterungsmangel. Dass der Angeklagte ███ die Fesseln löste, als der Angeklagte ███████ mit dem Lastwagen davonfuhr, führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Freiheitsberaubung – wovon der Tatrichter allerdings ersichtlich ausgeht –, weil sich das Opfer nunmehr im fahrenden Kraftfahrzeug befand und sich daher aus eigener Kraft nicht mehr befreien konnte. Dass Solveig ███ mit der Fahrt, nunmehr ohne Fesselung, einverstanden gewesen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt; es führt lediglich vermutend aus, das spätere Verhalten des Opfers in Amsterdam deute darauf hin, dass es sich „tatsächlich freiwillig in Gesellschaft der beiden Angeklagten befand.“

2. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme des Landgerichts nahe, dass der Angeklagte ███ den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat, wenn namlich Solveig ████████████ durch Gewalt – die in der Fesselung liegt und die möglicherweise noch fortwirkte und durch die weitere im Einsperren im fahrenden Kraftfahrzeug liegende, noch andauernde, Gewaltanwendung (Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 6) – zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Nach den Feststellungen drängt sich aber darüber hinaus auf, dass der Angeklagte ███ die namlichen Gewalthandlungen genutzt hat, um das Opfer also zu einer Straftat nach § 178 StGB zu nötigen. Dass Solveig ███████ den Sexualkontakt mit █████████████████ gebilligt, den mit ████████ aber abgelehnt hatte, liegt eher fern. Die von der Strafkammer für möglich gehaltene spätere „Verbindung“ von Solveig █████████ ██████ spricht nicht dafür, dass sie mit sexuellen Handlungen des ████████████████████ einverstanden gewesen ist. Jedenfalls hätte das Landgericht zu der sich aufdrängenden Frage, ob neben ███████ auch ███████ Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genutzt hat, Ausführungen machen müssen.

Das Fehlen solcher Ausführungen macht die gesamte Beweiswürdigung lückenhaft. Der Fehler wirkt sich zugunsten von ███████ aus. Die in sich unschlüssige Beweiswürdigung stellt aber auch den Schuldspruch gegen ████████ auf eine nicht tragfähige Grundlage. Deshalb müssen Freispruch und Verurteilung aufgehoben werden, um einer neuen Kammer die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt neu festzustellen. Dabei wird die Kammer auch den Anklagevorwurf gegen █████████ wegen Raubes, auf den sich der Freispruch ersichtlich auch bezieht (UA S. 19, 22, 38), zu bedenken haben und die Anklage insgesamt ausschöpfen müssen.

LaufhütteNackGerhardt
HagerPfister

Zitiert von (2)