Abgabe an 2. Strafsenat: enger Begriff der „Verkehrsstrafsachen“ im Geschäftsverteilungsplan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/99
- Datum
- 17.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „Verkehrsstrafsachen“ im Geschäftsverteilungsplan ist eng zu fassen: Verkehrsstrafsachen sind nur solche Taten, durch die verkehrsrechtliche Strafvorschriften verletzt werden (z. B. §§ 142, 315–316 StGB) oder die Straftat beruht auf der Verletzung strafenverkehrsrechtlicher Bestimmungen (z. B. StVG, StVO, StVZO).
Eine Straftat, die lediglich im öffentlichen Verkehrsraum begangen wird, begründet für sich genommen nicht die Zuständigkeit eines Verkehrsstrafsenats, wenn dem Täter nicht die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen wird (z. B. Nötigung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs).
Auch bei vorsätzlicher Körperverletzung oder vorsätzlicher Tötung, die im Verkehrsraum begangen werden, liegt nur dann eine Verkehrsstrafsache vor, wenn sich der strafrechtliche Vorwurf ausdrücklich auf die Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften stützt.
Dass ein Straßenverkehrsdelikt nach § 154a StPO aus der Verfolgung ausgeschieden worden ist, führt nicht dazu, dass die Sache als Verkehrsstrafsache im Sinne des Geschäftsverteilungsplans anzusehen ist.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1999 einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird an den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben.
Gründe:
Nach der von den Strafsenaten in den letzten Jahren geübten Praxis und der getroffenen Übereinkunft bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofs für das Jahr 1999 ist nicht von einem weiten, sondern von einem engen Begriff der "Verkehrsstrafsachen" im Sinne des Geschäftsverteilungsplanes auszugehen.
Danach sind "Verkehrsstrafsachen" nicht die im oder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten, sondern nur solche Straftaten, durch die 1. verkehrsrechtliche Strafbestimmungen verletzt worden sind, d.h. §§ 142, 315 bis 316 StGB oder die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG, der StVO und der StVZO, oder 2. der strafrechtliche Vorwurf sich auf eine Verletzung strafenverkehrsrechtlicher Bestimmungen gründet, z.B. §§ 222, 229 StGB wegen nicht angepaßter Geschwindigkeit oder Vorfahrtsverletzungen.
Hat der Angeklagte somit eine Straftat nur im öffentlichen Verkehrsraum begangen, ohne dass ihm dabei die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt wird, z.B. eine Nötigung (vgl. BGHSt 41, 182; BGH NStZ 1995, 592; NStZ-RR 1997, 196; BGH, Urteil vom 23. November 1998 – 5 StR 433/98) oder eine Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239 b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1993 – 2 StR 578/93; BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 5 StR 220/97), ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats nicht begründet. Für die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung oder eines vorsätzlichen Tötungsdelikts kann nichts anderes gelten. Dies gilt auch dann, wenn ein Straßenverkehrsdelikt im obigen Sinne rechtlich in Betracht käme, eine Verurteilung aber ausscheidet, weil – wie auch hier – dieses nach § 154 a StPO aus der Verfolgung ausgeschieden worden ist.
Da demnach im vorliegenden Fall keine Straßenverkehrssache vorliegt, gibt der Senat das Verfahren an den 2. Strafsenat zuständigkeitshalber ab. Der 2. Strafsenat ist vorher gemäß Teil A VI 1 a Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofs für das Jahr 1999 angehört worden.
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