Treffer
BGH Beschluss

Vorlage zur Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung politischer Stellschilder – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 432/78
Datum
31.10.1978
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Betroffene stellte ein politisches Schild vor einem Arbeitsamt auf; die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen Freispruch ein. Das Hanseatische OLG wollte die Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts zulassen, der BGH verneint jedoch die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG wegen wesentlicher Sachverhaltsunterschiede. Die Abgrenzung von Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Einbeziehung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Die Sache wird an das OLG Hamburg zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG kommt nur in Betracht, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage trotz abweichender Sachverhalte im Wesentlichen übereinstimmt; bloße allgemeine Rechtsausführungen rechtfertigen keine Vorlagepflicht.

2

Die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von erlaubnispflichtiger Sondernutzung ist sachverhaltsabhängig und erfordert die Berücksichtigung des Umfangs der in Anspruch genommenen Wegfläche sowie der örtlichen Gegebenheiten.

3

Bei Nutzung öffentlicher Wege zur politischen Meinungsäußerung ist im Rahmen der Abwägung der Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG besonders zu berücksichtigen; Größe, Ort, Zahl der Schilder und die konkrete Verkehrsbelastung sind maßgebliche Umstände.

4

Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte über anders gelagerte Sachverhalte sind für eine Vorlageentscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht maßgeblich, wenn die tatsächlichen Unterschiede das rechtliche Gewicht der Fälle beeinflussen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Chemiearbeiter Kristian K. ███ aus Ho████, geboren am ████████ 1945 in L█████████, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1978

Tenor

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurückgegeben.

Gründe

I. Der Betroffene hatte am 18. Dezember 1975 zwischen 10.30 Uhr und 12.50 Uhr ohne behördliche Erlaubnis ein 100 cm hohes und 60 cm breites Schild, mit dem auf Fragen der Arbeitslosigkeit hingewiesen werden sollte, auf einer öffentlichen Wegfläche am Eingang eines Arbeitsamts aufgestellt; Passanten waren dadurch nicht behindert worden.

Die zuständige Behörde hat gegen ihn ein Bußgeld von 30 DM wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (GVBl. I S. 41) verhängt; nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die für Sondernutzungen erforderliche Erlaubnis benutzt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten auf seinen Einspruch freigesprochen hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg möchte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulassen und sodann verwerfen. Es rechnet das „Aufstellen von politisch werbenden Stellschildern an Stellen, durch die der Verkehr nicht gehindert wird“, zum Gemeingebrauch. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1976 (NJW 1976, 1360) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1976 (Nds. Rpfl. 1977, 66) gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt,

ob der Gebrauch von Stellplakaten auf öffentlichen Straßen zur politischen Werbung, wenn dadurch keine Behinderung des Verkehrs eintritt, dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzurechnen oder erlaubnispflichtige Sondernutzung ist.

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht erfüllt. Sie wären es auch dann nicht, wenn die Gründe der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, so zu verstehen sein sollten, dass die Aufstellung eines – wie auch immer beschaffenen – Stellschildes ausnahmslos als erlaubnispflichtige Sondernutzung angesehen werden soll. Alsdann wären die Rechtsausführungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle, soweit sie sich auf den von dem vorlegenden Gericht zu beurteilenden Sachverhalt beziehen lassen, im Hinblick auf § 121 Abs. 2 GVG nicht maßgeblich. Es würde sich angesichts der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nur um allgemeine, über die beurteilten Fälle hinausgehende Rechtsausführungen handeln, die keine Vorlagepflicht begründen.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf die Aufstellung eines „Dreieckständers“; in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ging es um drei Werbetafeln in der Größe von jeweils 80 x 120 cm, die „in Form eines Dreiecks“ um eine Straßenlaterne gestellt worden waren. Dagegen hat das vorlegende Gericht über ein 60 cm breites und 100 cm hohes Schild zu entscheiden, das ersichtlich nicht mit einem ortsfesten Gegenstand oder anderen Schildern verbunden, sondern nur als Einzelschild lose an eine Wand gelehnt war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 (NJW 1978, 1933) betrifft ebenfalls einen anderen Sachverhalt; es geht dort um das Aufstellen und Anbringen von zahlreichen verkehrsfremden und platzraubenden Einrichtungen (aaO S. 1934).

2. Schon diese aufgezeigten tatsächlichen Unterschiede sind so bedeutend, dass nicht davon ausgegangen werden kann, das vorlegende Gericht habe trotz abweichender Fallgestaltung über dieselbe Rechtsfrage (BGHSt 13, 5, 7; 27, 110, 112) zu entscheiden wie die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle. Das Gewicht tatsächlicher Unterschiede muss im Zusammenhang mit der Art der Rechtsfrage beurteilt werden. Hier lässt sich die vorgelegte Frage nicht mit der Bestimmtheit beantworten, die offenbar von einzelnen Oberlandesgerichten erstrebt wird.

a) Bei der Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung sind allgemeingültige Aussagen nur in geringem Maße möglich (BVerwGE 4, 342, 344; vgl. auch die zu Fragen der Anliegernutzung ergangenen Entscheidungen BGHZ 22, 395, 397; 23, 157, 166 und BGH NJW 1957, 1396, 1397). Die Grenzen des Gemeingebrauchs können nur im Hinblick auf die jeweilige Art der Wegebenutzung bestimmt werden; dabei sind das Ausmaß der in Anspruch genommenen Wegfläche und die sonstigen räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Vielfalt der geschichtlich gewachsenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs, die sich örtlich teilweise verschiedenartig herausgebildet haben, lässt es nicht zu, seine rechtlichen Grenzen allenthalben gleichmäßig zu ziehen. Daran haben die Begriffsbestimmungen des Gemeingebrauchs in den seit 1957 erlassenen Landesstraßen- und Wegegesetzen nichts geändert. Auch die in § 16 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes i. d. F. vom 22. Januar 1974 (GVBl. I S. 41) und in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) getroffene Regelung, dass der Gemeingebrauch „zum Verkehr“ gestattet wird, ist nicht dazu bestimmt und angesichts ihrer Mehrdeutigkeit auch nicht geeignet, dem Gemeingebrauch einen von den jeweiligen tatsächlichen Besonderheiten abgelösten Inhalt zu geben.

b) Auf die tatsächlichen Umstände kommt es bei einem Straßengebrauch zu Zwecken politischer Meinungsäußerung auch deswegen an, weil hier der Umfang des Gemeingebrauchs zugleich die Grenzen bezeichnet, die die allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) dem Grundrecht der Meinungsfreiheit setzen. Die Abwägung zwischen der Grundrechtsausübung und dem Interesse anderer an unbehindertem Gemeingebrauch, bei der dem besonderen Rang der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen ist, kann nur im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles vorgenommen werden. Es sind Fälle denkbar, in denen eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer angesichts der Geringfügigkeit (z. B. wegen der geringen Größe eines Schildes, der Art und des Ortes seiner Aufstellung, der Belebtheit der Straße, des möglichen Kreises von Interessenten) fern liegt und auch nicht zu besorgen ist, dass solche Stellschilder ohne ein Erlaubnisverfahren in größerer Zahl aufgestellt werden und dadurch den Verkehr behindern würden. Hier kann die Abwägung zu anderen Ergebnissen führen als in den Fällen, über die die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle zu entscheiden hatten.

3. Da die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG schon wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob die Vielzahl der geschichtlich gewachsenen und örtlich teils verschiedenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs nicht schon in den Straßengesetzen einzelner Länder zum Ausdruck kommt, und zwar in der Weise, dass sich jedenfalls aus den Landesgesetzen eine allgemeine und einheitliche Abgrenzung des Gemeingebrauchs nicht entnehmen lässt (vgl. Beschlüsse des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1978 – 4 StR 34/77 – = VRS 54, 374 und vom 21. März 1978 – 4 StR 422/77 –).

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu beschließen:

„Das Aufstellen von Stellschildern auf öffentlichen Straßen zur politischen Werbung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Aufstellen im Einzelfall zu einer konkreten Behinderung führt oder nicht.“

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster

Zitiert (2)

Zitiert von (3)