Politischer Infotisch auf öffentlicher Straße ist erlaubnispflichtige Sondernutzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/78
- Datum
- 30.01.1979
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufstellen eines Tisches auf einer öffentlichen Straße zum Zweck politischer Werbung überschreitet den Gemeingebrauch und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Die Erlaubnispflicht für straßenrechtliche Sondernutzungen hängt nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine zusätzliche Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder zu erwarten steht.
Der Gemeingebrauch öffentlicher Straßen eröffnet Nichtanliegern grundsätzlich nicht die Nutzung zur Lagerung von Sachen oder zum Aufstellen von Gegenständen; maßgeblich ist die widmungs- und verkehrsbezogene Zweckbestimmung der Verkehrsfläche.
Das straßenrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sondernutzungen ist als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG grundsätzlich geeignet, die Meinungsverbreitung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs präventiv zu steuern.
Bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis sind die Anforderungen aus Art. 5 GG im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen; eine bloße Anknüpfung an erst nachträglich feststellbare konkrete Behinderungen unterläuft die Präventivkontrolle.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 303/78 in der Bußgeldsache gegen Cc den Mechaniker Horst aus ████ geboren am ███ ██ 1954 in ██ wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Baden-Württembergischen Straßengesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Mayr und der Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel und Dr. Niepel am 30. Januar 1979
Tenor
Das Aufstellen eines Tisches auf öffentlicher Straße zur politischen Werbung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, und zwar unabhängig von der Feststellung, ob im konkreten Fall über bereits gegebene ortsbedingte Behinderungen hinaus weitere Beeinträchtigungen des Verkehrs eingetreten oder zu erwarten sind.
Gründe
I. Der Betroffene hatte am 18. Mai 1977 zwischen 16 und 17 Uhr ohne behördliche Erlaubnis unter den Arkaden des Alten Rathauses in Waiblingen auf einer dem Fußgängerverkehr geöffneten Fläche im Bereich eines Treppenaufgangs einen Informationsstand einer politischen Gruppe aufgebaut, der aus einem ca. 80 x 400 cm großen Tapeziertisch und zwei Stellplakaten (ca. 80 x 160 cm) bestand, welche an Säulen der Arkaden gelehnt waren. Es ist nicht ermittelt, ob der Fußgängerverkehr erst durch den Informationsstand oder bereits durch den Treppenaufgang behindert war.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BadWürttStraßenG mit der Begründung verurteilt, das Aufstellen des Tisches und der Plakate sei als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes erlaubnispflichtig gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulassen und sodann verwerfen. Es ist der Auffassung, dass das Aufstellen von Tischen unabhängig von deren Größe und das Aufstellen von Plakatständern auf öffentlichen Straßen erlaubnispflichtige Sondernutzung sei, auch wenn es zur Wahrnehmung der Meinungsäußerungsfreiheit geschehe und andere Verkehrsteilnehmer im Einzelfall nicht behindert würden, weil etwa ein bereits vorhandenes, aus baulichen Gegebenheiten erwachsenes Hindernis den Verkehrsfluss störe. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart zumindest bezüglich des Aufstellens des Tisches durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 1975 (NJW 1976, 1362) gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt:
Ist das Aufstellen von Tischen auf öffentlichen Straßen zur politischen Werbung noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch oder bereits erlaubnispflichtige Sondernutzung, und zwar unabhängig von der Feststellung, ob im konkreten Fall über bereits gegebene ortsbedingte Behinderungen hinaus weitere Beeinträchtigungen des Verkehrs eingetreten oder zu erwarten sind?
II. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart angeregten Fall sind die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erfüllt.
1. Die rechtliche Behandlung von politischer Werbung im Straßenraum mit Hilfsmitteln wie Tischen, Plakatständern u.ä. ist in jüngster Zeit mehrfach Gegenstand von Vorlagebeschlüssen zum Bundesgerichtshof gewesen, die sämtlich mangels Divergenz den vorlegenden Gerichten zurückgegeben worden sind.
a) Mit Beschluss vom 21. Januar 1978 – 4 StR 34/77 – (VRS 54, 374 ff) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Vorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht angenommen; im gegebenen Fall hatte sich der Betroffene ein 45 x 62 cm großes Plakat umgehängt, ging damit auf einem 75 cm breiten Bürgersteig auf- und ab und protestierte unter gleichzeitigem Verteilen von Handzetteln gegen § 218 StGB. Das vorlegende Gericht verstand die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1976, 1362) dahin, dass zur Verurteilung eine Feststellung getroffen werden müsse, dass andere nicht interessierte Passanten in unzumutbarer Weise an ihrer Fortbewegung gehindert würden. Eine derartige Feststellung müsse jedoch bei besonderen örtlichen Verhältnissen, bei denen von vornherein mit Behinderungen zu rechnen sei, nicht mehr angestellt werden. Dieser Auslegung des Beschlusses hat sich der 4. Strafsenat nicht angeschlossen, weil den Ausführungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu entnehmen sei, dass dort Feststellungen über konkrete Behinderungen getroffen worden seien. Diese Behinderungen seien allerdings von einem bereits vorhandenen Hindernis ausgegangen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte keinen Zweifel daran gelassen, dass es ohne das bereits vorhandene Hindernis jeden Gegenstand, der in den natürlichen Strom des Fußgängerverkehrs eingebracht würde, wegen der (möglichen) Folgen von Stauungen für genehmigungsbedürftig angesehen hätte (NJW 1976, 1362, 1363).
b) Mit Beschluss vom 21. März 1978 – 4 StR 422/77 – (VRS 54, 376 ff) verweigerte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Annahme einer Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, das der Auffassung war, das Aufstellen eines 80 x 80 cm großen Tisches auf dem Vorplatz eines S-Bahnhofs zur Unterschriftensammlung für die Wahllisten einer politischen Partei stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, was vom Oberlandesgericht Saarbrücken angeblich noch als Gemeingebrauch angesehen worden sei. Auch hier vermochte der 4. Strafsenat keine Divergenz zu erkennen, weil das Oberlandesgericht Saarbrücken, allerdings die Frage der rechtlichen Einordnung (Gemeingebrauch – Sondernutzung) offen lassend, das Aufstellen eines Tisches im Fußgängerstrom, ohne dass sich dort bereits ein anderes Hindernis befand, als genehmigungsbedürftig angesehen hatte.
c) Mit Beschluss vom 31. Oktober 1978 – 5 StR 432/78 – (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hat schließlich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Vorlage (NJW 1977, 1704) an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückgegeben, das die Benutzung eines Stellplakates in der Größe 60 x 100 cm, das als Einzelschild lose an die Wand gelehnt und ersichtlich nicht mit einem ortsfesten Gegenstand oder anderen Plakaten verbunden war, zur politischen Werbung noch dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zurechnen will, solange dadurch keine Behinderung des Verkehrs eintrete. Das Oberlandesgericht meinte, es müsse bei seiner Rechtsansicht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (NdsRpfl 1977, 66) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1976, 1360 = VRS 51, 157 ff) abweichen. Dieser Auffassung vermochte sich der 5. Strafsenat nicht anzuschließen, da die vermeintlich divergierenden Entscheidungen bedeutende tatsächliche Unterschiede aufwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf nämlich die Aufstellung eines „Dreieckständers“. Das Oberlandesgericht Celle befasste sich mit drei Werbetafeln von jeweils 80 x 120 cm Größe, die „in Form eines Dreiecks“ um eine Straßenlaterne gestellt waren. Im Übrigen seien die Grenzen des Gemeingebrauchs nur im Blick auf die jeweilige Art der Benutzung zu bestimmen. Dabei müsse das Ausmaß der beanspruchten Wegefläche und die sonstigen räumlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Die Vielfalt der geschichtlich gewachsenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs, der sich örtlich teilweise verschieden herausgebildet habe, lasse es nicht zu, seine rechtlichen Grenzen allenthalben gleichmäßig zu ziehen.
2. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht zunächst zutreffend davon aus, dass es unerheblich ist, dass die sich widersprechenden Entscheidungen landesrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Für die Vorlegungspflicht ist auch irrelevant, dass sich die beiden Urteile auf Vorschriften verschiedener Bundesländer beziehen. Die Straßengesetze dieser Länder regeln den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, den Umfang des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung fast vollständig wort- und im Übrigen inhaltsgleich (§§ 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 c SaarlStrG vom 17. Dezember 1964, ABl. 1965 S. 117 i.d.F. des Ges. v. 11. März 1970 – ABl. S. 267, 275; §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. Nr. 1, Abs. 2 BadWürttStraßenG vom 20. März 1964 – GBl. S. 127, berichtigt GBl. 1965 S. 78; vgl. BGHSt 4, 138; 11, 228, 229; 21, 292, 293; 23, 370, 372; BGH, Beschluss vom 29. Juni 1977 – 3 StR 178/77 –). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Vorlage sind gegeben.
a) Das vorlegende Gericht müsste (unterstellt, eine weitere Sachaufklärung würde den genauen Stand des Tapeziertisches dergestalt ergeben, dass die Hauptbehinderung des Fußgängerverkehrs vom Treppenaufgang ausging) von dem angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken abweichen. Dort ist erkennbar eine Beziehung zwischen bereits vorhandenem Hindernis (Pfeiler) und dem zusätzlichen Hindernis (Tisch) hergestellt und Erlaubnisfreiheit nur deshalb angenommen worden, „weil der Pfeiler als ständiges Hindernis ohnehin vorhanden ist und ein davor aufgestellter Tisch der genannten Ausmaße“ (80 x 100 cm) „keine wesentlich darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Fußgängerstroms zur Folge hat“. Diese Wechselwirkung zwischen einem „natürlichen“ und einem „künstlichen“ Hindernis erscheint dem vorlegenden Gericht nicht wesentlich.
b) Dass bisher der genaue Stand des Tisches im Bereich des Treppenaufgangs noch nicht geklärt ist und damit auch noch nicht feststeht, ob gleichgelagerte tatsächliche Begebenheiten zur Entscheidung stehen, ändert nichts an der Annahme durch den Senat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken kann so ausgelegt werden, dass er einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, welcher der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat diesen entscheidungserheblichen Grundgedanken der Saarbrücker Entscheidung dahin verstanden (BVerwG NJW 1978, 1933, 1934), „dass die Annahme einer Sondernutzung nur dann geboten sei, wenn dadurch im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde“ (vgl. dazu BGHSt 17, 309, 310; 18, 393, 394; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 121 GVG, Rdn. 75). Gerade dieser Rechtsauffassung vermag sich das vorlegende Gericht nicht anzuschließen.
III. In der Sache selbst teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Gerichts.
1. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 BadWürttStraßenG handelt ordnungswidrig, wer Straßen unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht. Sondernutzung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BadWürttStraßenG die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus; sie bedarf der Erlaubnis. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist gem. § 15 Abs. 1 BadWürttStraßenG jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Aus dem Widmungszweck für den öffentlichen Verkehr in § 2 Abs. 1 BadWürttStraßenG ergibt sich auch für Baden-Württemberg, das bei der Legaldefinition des Gemeingebrauchs nicht ausdrücklich die Verkehrsklausel anführt, dass die gemeingebräuchliche Nutzung der Nichtanlieger grundsätzlich auf Verkehrszwecke beschränkt ist (VGH Mannheim BaWüVBl 1972, 74, 75), was im Übrigen auch der Hinweis auf die Straßenverkehrsvorschriften und die verkehrsüblichen Grenzen in § 15 Abs. 1 BadWürttStraßenG sichtbar werden lässt (Steinberg NJW 1978, 1898, 1901). Ob unter Verkehr i.S.d. Vorschrift allein das Streben nach Ortsveränderung, nach Überwinden von Entfernungen einschließlich des ruhenden Verkehrs zu verstehen ist (BVerwGE 35, 326, 329), oder ob unter diesen Begriff auch noch die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern zu subsumieren ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der vorliegende Fall zwingt auch nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu der von mehreren Oberlandesgerichten mit unterschiedlicher Begründung vertretenen Ansicht, das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften politischen Inhalts, sofern dies von Mensch zu Mensch geschieht, sei eine erlaubnisfreie Nutzung der Verkehrsfläche (Gemeingebrauch: OLG Stuttgart NJW 1976, 201; OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360; erweiterter Gemeingebrauch: OLG Celle 1. Strafsenat NJW 1975, 1895 L; erlaubnisfreie Sondernutzung: OLG Düsseldorf NJW 1975, 1288; OLG Celle 2. Strafsenat NJW 1975, 1894 und NdsRpfl 1976, 18; offen: OLG Saarbrücken NJW 1976, 1362; OLG Hamm NJW 1976, 2172; vgl. dagegen BVerwGE 35, 326; VGH München DVBl 1967, 920; beide für gewerbsmäßiges Verteilen; OVG Münster DVBl 1972, 509 für politische Flugschriften; noch offen BVerwG NJW 1978, 1933, 1934). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht jedoch in Übereinstimmung mit den Verwaltungsgerichten überwiegend dahin, ein Verteilen politischer Schriften von Informationsständen aus oder das Aufstellen von Plakatständern als erlaubnispflichtige Sondernutzung anzusehen (vgl. etwa BVerwGE 47, 280, 282; BVerwG NJW 1978, 1933; OVG Münster DÖV 1975, 205; VGH München DÖV 1976, 532; OLG Frankfurt NJW 1976, 203; NJW 1977, 1699 L; OLG Celle NJW 1976, 204; NdsRpfl 1976, 18; 1977, 66; OLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360).
2. Ausgehend von der Erweiterung des Verkehrsbegriffes auf die Kommunikation sind in der Rechtsprechung Ansätze dafür zu erkennen, den politischen Gedankenaustausch auf öffentlicher Straße nicht nur auf eine menschliche Ansprache zu beschränken, sondern darüber hinaus dem seine Meinung Verbreitenden gewisse Hilfsmittel, etwa einen Tisch, einen Plakatständer oder dergleichen zuzubilligen. Das zeigt der Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NJW 1977, 1704). Vom gleichen Grundgedanken ist erkennbar auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1976, 1362) getragen, welche das Aufstellen eines Tisches im Verkehrsraum solange nicht als Sondernutzung ansieht, wie dadurch im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr nicht behindert wird.
Einer derart extensiven Auslegung des Begriffes Gemeingebrauch vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Gebotes verfassungskonformer Auslegung der Straßengesetze im Lichte der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht zu folgen. Das Aufstellen eines Tisches im Verkehrsraum geht unabhängig davon, ob bereits baubedingte andere Hindernisse vorhanden sind, auch über den Umfang des kommunikativen Verkehrs, der sich auf der Straße als erweitertem Lebensraum abspielt, hinaus. Unter Verkehr ist selbst unter Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung der Verkehrsfläche die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt – gleichgültig aus welchem Grund – oder zur Fortbewegung zu verstehen (BVerwG NJW 1978, 1933, 1934). Mit dieser im weitesten Sinne auf eine Ortsveränderung bezogenen Definition des Begriffes Verkehr wird aber gleichzeitig verdeutlicht, dass der Verkehrsraum für Nichtanlieger nicht zur Lagerung von Sachen oder zum Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen geöffnet ist. Da somit der Aufbau des Tapeziertisches durch den Betroffenen nicht mehr von der wegerechtlichen Widmung gedeckt ist, liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass die alte Vorstellung, Wege und Straßen hätten mehr oder weniger ausschließlich dem Verkehr zu dienen, infolge geänderter Lebensanschauungen und technischer Gegebenheiten zu eng ist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 10. Aufl., S. 395). Insoweit enthält § 15 Abs. 1 Satz 2 BadWürttStraßenG mit dem Hinweis auf die Verkehrstüchtigkeit einen Rechtsbegriff, der es ermöglicht, den Umfang des Gemeingebrauchs den jeweiligen Umständen anzupassen. Bei der Verkehrstüchtigkeit ist auf die örtliche Verkehrsanschauung weiter Bevölkerungskreise abzustellen und zu fragen, ob die Inanspruchnahme der Verkehrsfläche, wie sie im konkreten Fall erfolgt, noch mit deren Vorstellung auf ungehinderte Benutzung der Straße zu vereinbaren ist. Informationsstände zur politischen Werbung, die meist, um Aufmerksamkeit zu erregen, an stark begangenen Straßenflächen aufgestellt sind, werden allgemein als hinderlich und damit nicht als verkehrstüchtig empfunden.
3. Das ungenehmigte Aufstellen eines Tisches zum Ausbreiten politischen Informationsmaterials ist auch nicht durch das in Art. 5 GG geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung gerechtfertigt. Das in § 18 BadWürttStraßenG für eine straßenrechtliche Sondernutzung enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist nach der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198, 208; 12, 113, 129 ff; 20, 162, 176 f) ein zulässiges Mittel zum Eingriff in die freie Meinungsverbreitung.
a) Grundsätzlich erfasst das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch die Mittel und Formen, durch welche die politische Meinung kundgetan wird; es kann gem. Art. 5 Abs. 2 GG nicht unbegrenzt beschnitten werden. Das allgemeine Gesetz ist vielmehr seinerseits im Lichte der überragenden Bedeutung einer ungehinderten Meinungsfreiheit auszulegen und in seiner das Grundrecht einschränkenden Wirkung zu begrenzen. Nur wenn der Schutz mindestens gleichwertiger Rechtsgüter es erfordert, ist ein Eingriff in die freie Meinungsverbreitung zulässig.
b) Schutzzweck von § 18 Abs. 1 BadWürttStraßenG ist es (wie bei der in allen anderen Straßengesetzen normierten Erlaubnispflicht bei einer Sondernutzung), Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch erheblich zu mindern (BVerwG NJW 1978, 1933, 1934). Die Notwendigkeit einer vor dem Aufstellen von Tischen für politische Werbung einzuholenden Erlaubnis ermöglicht es den Behörden, den Verkehrsraum für seinen widmungsmäßigen Benutzungszweck freizuhalten. Die bei einer Erlaubniserteilung erforderlich vorgängige Prüfung ist erforderlich, um Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs von vornherein zu begegnen. Ein Tisch schmälert den Verkehrsraum, der dem Fußgängerverkehr geöffnet ist, weil ein derart verkehrsfremder und platzraubender Gegenstand regelmäßig die Gefahr einer Beeinträchtigung der Straßenbenutzung durch andere in sich birgt. Im Übrigen ist durch das in § 18 Abs. 1 BadWürttStraßenG enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine politische Betätigung nicht sonderlich erschwert. Bei der Erlaubniserteilung hat die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Grundrecht des Art. 5 GG ergeben (BVerwG NJW 1978, 1933, 1934).
c) Die gegen das Erlaubnisverfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Soweit sie darauf abstellen, damit sei jede „spontane“ Kundgabe einer politischen Meinung verhindert (OLG Düsseldorf NJW 1975, 1288), wird verkannt, dass derart „spontanen“ Meinungsäußerungen längere Vorbereitungen in Gestalt von Drucken der Handzettel und Beschriften der Plakate vorausgehen, so dass dabei genugend Zeit für die Einholung einer Erlaubnis bleibt. Auch eine bloße Anzeigepflicht (Pappermann NJW 1976, 1341, 1343; Crombach DVBl 1977, 277, 279 f) wird dem in den Straßengesetzen enthaltenen Gedanken einer Präventivkontrolle nicht gerecht (Steinberg NJW 1978, 1898, 1902). Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert es, bei immer enger werdendem Verkehrsraum von vornherein Beeinträchtigungen auszuschließen. Die vom Oberlandesgericht Saarbrücken und auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretene Rechtsauffassung, eine Erlaubnispflicht sei mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG nur dann adäquat und geboten, wenn dadurch im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde, birgt Gefahren für das Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Damit wird die Prüfung der Frage einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nicht der zuständigen Behörde, sondern denjenigen überlassen, der im Verkehrsraum ein Hindernis aufstellen möchte, da die Erlaubnis nur einzuholen sein soll, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung eintritt. Diese Betrachtungsweise führt zu erheblichen Unsicherheiten, weil derjenige, der seinen Tisch aufstellen möchte, bei der Beurteilung einer Störung des Verkehrsflusses zu ganz anderen Ergebnissen kommen kann als die zuständige Behörde und daher möglicherweise davon absieht, eine Erlaubnis einzuholen.
Schließlich zeigt der zur Vorlage gebrachte Sachverhalt die Möglichkeiten auf, die eine konsequente Anwendung der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in sich birgt. Da das Alte Rathaus in Waiblingen ein Arkadenbau ist, sind mehrere Pfeiler „als ständige Hindernisse vorhanden“. Somit könnte gleichzeitig vor jedem Pfeiler ein Tisch in etwa den Ausmaßen des Pfeilers aufgestellt werden, ohne der Straßenbaubehörde eine Möglichkeit zum Einschreiten zu geben.
4. Das vorlegende Oberlandesgericht hat die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage derart formuliert, dass eine Beantwortung im Sinne der Vorlage zu weiteren Missverständnissen Anlass geben könnte. Es geht nicht um die Frage, ob das Aufstellen von (mehreren) Tischen als Sondernutzung anzusehen ist, sondern darum, ob ein einziger Tisch bereits die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet. Die Vorlegungsfrage ist daher klarstellend einzuschränken.
5. Der Generalbundesanwalt hatte in erster Linie beantragt, die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben, hilfsweise, entsprechend dem Vorlegungsantrag zu beschließen.
VRiBGH Mayr ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Loesdau | Zipfel | ||
| Pikart | Niepel |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 34/77 · 12.01.1978Vorlagefrage zu unerlaubter Sondernutzung (§56 StrG) – Zurückverweisung an OLG Karlsruhe
- BGH · 5 StR 432/78 · 31.10.1978Vorlage zur Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung politischer Stellschilder – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 422/77 · 21.03.1978Vorlageablehnung: Vorlegungsvoraussetzungen bei Sondernutzung von Fußweg nicht gegeben