Treffer
BGH Beschluss

Vorlageablehnung: Vorlegungsvoraussetzungen bei Sondernutzung von Fußweg nicht gegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 422/77
Datum
21.03.1978
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Betroffene stellte ohne Sondernutzungserlaubnis einen 80×80 cm großen Tisch zum Unterschriftensammeln auf; das Amtsgericht sprach ihn frei. Das OLG Hamburg wollte den Freispruch kassieren, sah sich aber durch einen Beschluss des OLG Saarbrücken gebunden und legte dem BGH vor. Der BGH hält die Vorlegungsvoraussetzungen nach §73 OWiG i.V.m. §121 GVG für nicht gegeben, weil die Fälle tatsachenbedingt nicht vergleichbar sind. Das OLG kann daher über die Rechtsbeschwerde entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §73 OWiG i.V.m. §121 GVG setzt voraus, dass eine Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts der beabsichtigten Entscheidung in rechtlicher Hinsicht entgegensteht; abweichende tatbestandliche Feststellungen verhindern die Vorlagepflicht.

2

Bei der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung sind neben der Gemeinverträglichkeit insbesondere Umfang und Ort der Nutzung sowie die Widmung für den öffentlichen Verkehr und einschlägige Verkehrsvorschriften maßgeblich.

3

Ein Beschluss eines Oberlandesgerichts, der auf einem besonderen Sachverhalt (z. B. bereits vorhandene hindernisverursachende Einrichtungen) beruht, bindet andere Gerichte nicht, wenn ohne diese Umstände die Nutzung anders zu beurteilen wäre.

4

Für die Vorlegungsprüfung ist es unschädlich, wenn verschiedene Landesgesetze unterschiedliche Bezeichnungen verwenden; entscheidend ist, ob die gesetzlichen Regelungen inhaltlich gleichartige Anforderungen an Tatbestand und Abgrenzung stellen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 422/77 in der Bußgeldsache gegen den Studenten Peter █████ in Hamburg, geboren am [REDACTED], wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz.

Gründe

I. Die Freie und Hansestadt Hamburg – Bezirksamt Eimsbüttel – hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 16 und 19 des Hamburgischen Wegegesetzes einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Betroffene hatte am 16. Juli 1976 auf dem Vorplatz des S-Bahnhofs Elbgaustraße in Hamburg ohne behördliche Sondernutzungserlaubnis einen kleinen Tisch mit den Ausmaßen 80 x 80 cm aufgestellt, um dort Unterschriften für die Wahllisten einer politischen Partei zu sammeln. Zu einer Behinderung des – zur Tatzeit mäßigen – Verkehrs war es nicht gekommen.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat ihn daraufhin mit der Begründung freigesprochen, sein Verhalten habe „sich noch im Rahmen des Gemeingebrauchs gehalten“.

Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde.

Das Oberlandesgericht Hamburg beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und ihr stattzugeben. Es ist der Ansicht, das Aufstellen eines solchen Tisches sei eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, und zwar auch dann, wenn eine Behinderung anderer nicht verursacht werde, denn es sei geeignet, den Rahmen der Gemeinverträglichkeit zu sprengen. Dadurch werde nämlich in das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht, fremde Meinungen nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, in unzumutbarer Weise eingegriffen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch gehindert durch den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 22. Dezember 1975 (NJW 1976, 1362), der in einem ähnlichen – wie das Oberlandesgericht meint, vergleichbaren – Fall das Vorliegen einer solchen Sondernutzung verneint.

Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen (§ 73 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG).

1. Dass dieser Entscheidung das Hamburgische Wegegesetz zugrunde zu legen ist, während der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken das Saarländische Straßengesetz zur Grundlage hat, ist für die Vorlegung unerheblich, weil beide Gesetze den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sowie den Umfang des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung in inhaltlich gleicher Weise regeln (vgl. BGHSt 11, 228, 229). Davon geht das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend aus.

2. Dagegen kann dem Oberlandesgericht nicht darin gefolgt werden, dass die von ihm beabsichtigte Entscheidung im Widerspruch stünde zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken.

In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der damalige Betroffene in einer unterirdischen Ladenpassage mit starkem Fußgängerverkehr auf einem vor einem Pfeiler aufgestellten Tisch politische Schriften angeboten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dies nicht als erlaubnispflichtige Sondernutzung angesehen. Es kann offen bleiben, ob die verschiedenen Sachverhalte nicht schon deshalb unvergleichbar und damit unterschiedlich zu beurteilen sind, weil nach den genannten Landesgesetzen die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der Sondernutzung nicht allein nach der Gemeinverträglichkeit, sondern auch danach vorzunehmen ist, ob sich die Nutzung nach ihrem Umfang und dem Ort der Ausübung im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr, der Straßenverkehrsvorschriften sowie des Verkehrüblichen hält (§§ 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes; §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes). Die beiden Fälle sind jedenfalls nicht miteinander vergleichbar, weil sie sich, soweit eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in Betracht kommt, wesentlich voneinander unterscheiden.

Im Gegensatz zum vorliegenden Fall waren in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall Feststellungen über konkrete Behinderungen des Fußgängerverkehrs getroffen worden. Diese gingen aber nicht von dem Informationstisch aus, sondern von einem Pfeiler, an welchem der Tisch aufgestellt war. An dem durch diesen Pfeiler verursachten „Ausmaß der Behinderung“ hatte die Aufstellung des Tisches „nichts Wesentliches“ geändert. Eine sonstige, mit der Aufstellung des Informationstisches etwa verbundene Behinderung der „nach den Umständen möglichen Fortbewegung“ der Passanten war nicht festgestellt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken, der sich nur auf diesen Sachverhalt bezieht, lässt die Vorlegungsfrage, jedenfalls im Ergebnis, unberührt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Jene Entscheidung lässt keinen Zweifel daran, dass das Oberlandesgericht Saarbrücken – wenn der Pfeiler nicht vorhanden wäre – die Errichtung des Tisches an der Stelle, an der sich der Pfeiler befindet, nämlich im natürlichen Strom des Fußgängerverkehrs, wegen der (möglichen) Folge von Stauungen für genehmigungsbedürftig ansehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1978 – 4 StR 34/77). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken betrifft daher den Sonderfall, dass – hinsichtlich der Nutzung: Aufstellen eines Verkaufstisches – die als möglich festgestellten Behinderungen nicht durch die Art und Weise der Nutzung, sondern durch bereits vorhandene Einrichtungen verursacht werden und dass hinsichtlich der weiteren Nutzung: Diskussion einer oder mehrerer Personen mit Passanten – Behinderungen nicht festgestellt worden sind und auch nicht zu erwarten waren. Die Voraussetzungen, unter denen das vorlegende Gericht ohne Feststellung konkreter Behinderungen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung annehmen möchte (Vorliegen von Umständen, durch die das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht, fremde Meinungen nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, in unzumutbarer Weise eingegriffen wird), waren daher in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall gar nicht gegeben.“

Dem tritt der Senat bei. Das vorlegende Oberlandesgericht ist sonach an der beabsichtigten, einen wesentlich anders gelagerten Fall betreffenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht gehindert (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12. Januar 1978 – 4 StR 34/77, dem ein ähnlicher Vorlegungsfall zugrunde liegt).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Spiegel Knoblich Salger Gribbohm RiBGH Dr.

Ruß ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger

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