Betrug durch Schein-Lehrverträge und Vollstreckungsverzicht: Teilaufhebung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 423/52
- Datum
- 15.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann nicht darauf gestützt werden, einem bereits vernommenen Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden.
Eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 267 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht dargetan ist, dass die in Betracht kommenden strafbarkeitsausschließenden oder -mindernden Umstände in der Hauptverhandlung behauptet worden sind (§ 344 Abs. 2 StPO).
Soll eine Auftraggeberin für betrügerische Erklärungen eines Beauftragten strafrechtlich verantwortlich sein, bedarf es Feststellungen dazu, dass sie vor der Tat wusste, auf welche Weise der Beauftragte die Täuschungshandlungen begehen werde; eine Zurechnung nach zivilrechtlichen Billigungs- oder Inhabergrundsätzen genügt nicht.
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung führt ein durchgreifender Rechtsfehler, der einen Teilakt betrifft und den einheitlichen Lebensvorgang trägt, zur Aufhebung der Verurteilung im gesamten Tatkomplex.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ betrifft die Tatsachenfeststellung; er darf nicht dahin verstanden werden, dass bei zweifelhafter rechtlicher Einordnung stets die für den Angeklagten günstigere Qualifikation zu wählen sei.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 26. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Schneidermeisterin Witwe Minna ███ ███, geboren ██████████████ 1894 in ███, wohnhaft in ███ ██████████ ███,
2.) den Versicherungsinspektor Heinz ██, geboren am ██████ in ██, Kreis ██, wohnhaft in ███████ ███,
wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Fachow, Bundesrichterin Dr. Eoffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 26. November 1951,
1.) soweit die Angeklagte █████ im zweiten Falle wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt worden ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten ██████ verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil mit den ihn betreffenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ██████████ ist wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten, der Angeklagte ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 100.— DM, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Beide Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Revision der Angeklagten ██████ ███ ist nur zum Teil, die Revision des Angeklagten ███████ im vollen Umfange begründet.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Die Revision rügt zunächst eine Verletzung des § 34 StPO. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Frage des Vorsitzenden an eine Zeugin als Suggestivfrage beanstandet. Die Strafkammer hat hierauf einen Beschluss dahin verkündet, die Beanstandung sei unbegründet, weil die Frage keine Suggestivfrage sei, sondern der objektiven Aufklärung des Sachverhalts diene. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die Bestimmung des § 34 StPO, nach der ablehnende Beschlüsse mit Gründen zu versehen sind, verletzt worden ist. Anscheinend will die Revision auch nicht eine Verletzung des § 34 StPO rügen, sondern die mangelnde Aufklärung beanstanden. Die Rüge ist jedoch auch als Aufklärungsrüge (§ 244 II StPO) unbegründet. Diese kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, einem vernommenen Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gerichtet worden (vgl. OGHSt 1, 59 und BGH 4 StR 851/51 vom 5.9.1952).
2.) Was die Revision weiterhin unter Berufung auf § 244 Abs. II StPO vorträgt, ist unzulässig, da entweder nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (vgl. BGHSt 2, 168), oder sich das Vorbringen in Wahrheit gegen die dem Tatrichter obliegende freie Beweiswürdigung richtet.
3.) Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Beziehung schließlich noch die Verletzung des § 267 Abs. II StPO, da im Urteil nicht festgestellt sei, ob und in welchem Umfange die Angeklagte ██ ███ für die Strafbarkeit erforderliche Einsicht besitze. Nach § 267 Abs. II StPO müssen sich die Urteilsgründe über solche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, aussprechen, wenn diese in der Hauptverhandlung behauptet worden sind. Da die Revision selbst nicht vorträgt, dass in der Hauptverhandlung die Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten behauptet worden sei, ist diese Rüge gemäß § 344 Abs. II StPO unzulässig.
II. Die sachliche Überprüfung.
a) Die Angeklagte ████, die als Schneiderin die Meisterprüfung abgelegt hat, betrieb in ███████ ihr Gewerbe als Schneiderin. Sie entschloss sich im Winterhalbjahr 1949, zur konfektionsweisen Anfertigung von Kleidungsstücken überzugehen und diese im eigenen Laden zu verkaufen. Sie wollte zu diesem Zwecke eine größere Anzahl von Mädchen beschäftigen und sie zunächst in der Anfertigung der zu verkaufenden Konfektionsware unterweisen. Sie beauftragte im März/April 1950 den Mitangeklagten █████, der ihr bei der Buchführung behilflich war, folgendes Inserat im ███████ Anzeigenblatt zu verbreiten: "Junge Mädchen (mehrere) können Schneidern erlernen. Bei Eignung Lehrvertrag..." Hierauf meldete sich eine größere Anzahl junger Mädchen, von denen insgesamt 20, teils persönlich, teils durch ihre Eltern, mit der Angeklagten Verträge abschlossen. Nach diesen Verträgen sollten die Mädchen nach einer Probezeit von einigen Monaten, während deren ein monatlicher Zuschuss von in der Regel 15.— DM, in zwei Fällen auch 25.— DM, gezahlt war, einen Lehrvertrag bekommen. Die Mädchen bzw. deren Eltern schlossen die Verträge, zahlten 2 bis 3 Monate den Zuschuss, und die Mädchen arbeiteten unentgeltlich bei der Angeklagten, um nach Ablauf der Probezeit einen ordentlichen Lehrvertrag zu erhalten. Der Angeklagten ging es jedoch darum, billige Arbeitskräfte zu bekommen. Sie wusste, dass sie ordnungsmäßige Lehrverträge höchstens für zwei Mädchen würde abschließen können und dass zumindest sehr wenig Aussicht bestand, dass ihr die Ausbildung einer größeren Anzahl von Mädchen gestattet werden würde.
Die Strafkammer sieht in 18 der im einzelnen erörterten Fälle den Tatbestand des Betruges als gegeben an. In einem Falle ist mangels Nachweises, dass die auf Täuschung bestimmten Handlungen der Angeklagten wirklich zu einem Irrtum geführt haben, Versuch angenommen worden. In einem Falle ist mangels Täuschung der Betrugstatbestand verneint worden. Das Landgericht hat alle strafbaren Handlungen als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen.
In einigen Fällen hat sich die Angeklagte bei den Verhandlungen des Mitangeklagten █ als Werkzeug bedient. Dessen strafbare Mitwirkung ist von der Strafkammer verneint, er ist in diesem Falle von der Anklage der Beihilfe zum Betrug freigesprochen worden.
b) Die Angriffe der Revision sind zum Teil unbegründet.
Wenn zunächst darauf hingewiesen wird, die Angeklagte habe die Fähigkeit zum Abschluss von Lehrverträgen gehabt, so liegt dies neben der Sache. Entscheidend ist, dass die von der Angeklagten angenommenen und ausgenutzten Lehrlinge tatsächlich keine Aussicht hatten, in ein ordnungsmäßiges Lehrverhältnis zu kommen, und dass dies der Angeklagten auch bekannt war. Ob die Bestimmungen, welche die Annahme von Lehrlingen regeln und beschränken, verfassungsmäßig sind, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Die Angeklagte wusste nach den Urteilsfeststellungen, dass sie wenigstens in der Mehrzahl der Fälle auf große Schwierigkeiten stoßen werde und ihr Versprechen aus tatsächlichen Gründen nicht werde halten können. Sie wollte dieses auch nicht. Was die Revision weiterhin zu diesem Punkte vorgetragen hat, liegt auf tatsächlichem Gebiete und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Ob die Mädchen und deren Eltern später nach Abschluss der Verträge auf dem Arbeitsamt oder von der Gewerkschaft darüber aufgeklärt worden sind, die Angeklagte könne die Lehrverträge nicht abschließen, ist gleichgültig. Die Täuschung war zu diesem Zeitpunkt schon beendet. Die Getäuschten hatten auch schon eine Vermögensverfügung durch Hingabe der Zuschüsse und die unentgeltliche Arbeitsleistung getroffen.
Schließlich bekämpft die Revision auch erfolglos die Feststellung der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung. Sie ist zu Recht in der Zahlung des Zuschusses und in der unentgeltlichen Arbeitsleistung gesehen worden. Ob, wie die Revision ausführt, auch eine unentgeltliche Ausbildung, z. B. für Volontäre, zulässig ist und diese durch unentgeltliche Arbeit keinen Schaden erleiden, spielt hier keine Rolle. Derartige Verträge sind mit den Mädchen, die übrigens, wie ausdrücklich festgestellt ist, auch keine Ausbildung erhalten haben, nicht abgeschlossen worden. Es ist auch nicht richtig, dass die Strafkammer sich in der Frage, ob ein Schaden vorliegt, ohne selbständige Prüfung der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen habe. Das Landgericht führt hierzu aus, es werte die Verhältnisse von sich aus nicht anders, als es schon das Landesarbeitsgericht getan habe.
Somit lässt die Verurteilung der Angeklagten ████████ in diesem Falle weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher insoweit zu verwerfen.
2.) Nachdem die Mädchen gemerkt hatten, dass sie hintergangen waren, wandten sie sich an das Arbeitsamt und die Gewerkschaft. Diese leiteten nun eine Reihe von Prozessen vor den Arbeitsgerichten ein, in denen die Angeklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zuschüsse und zur Zahlung einer Vergütung für die geleisteten Dienste verurteilt wurde. In einem Falle wurde von dem Bevollmächtigten der Angeklagten auch ein Vergleich zu Lasten der Angeklagten angenommen. Die Angeklagte ████████ beauftragte nunmehr den Mitangeklagten ███, die Eltern der Mädchen, die Prozesse gegen sie angestrengt hatten, auf jede Weise zum Vollstreckungsverzicht zu veranlassen. Entsprechend dieser Weisung verhandelte der Angeklagte ██████ in mehreren Fällen mit den Mädchen und deren Eltern. Er hatte jedoch nur in zwei Fällen Erfolg. Er erklärte bei den Verhandlungen, die Angeklagte ███████ werde ihre Ansprüche weiterverfolgen, auch die anderen Mädchen hätten ihre Sache zurückgenommen und die Angeklagte ███████ werde im Falle des Verzichts die Mädchen wieder einstellen.
In drei weiteren Fällen führten diese Erklärungen nicht zum Ziel. Der Angeklagten ████████ selbst gelang es aber, mit den gleichen Angaben in einem dieser Fälle von einem Vater und dessen Tochter die gewünschte Erklärung zu erhalten.
Die Strafkammer geht davon aus, dass bei ihrem Vorgehen beide Angeklagten nunmehr bestimmt wussten, dass die Mädchen nicht wieder eingestellt werden konnten. Sie erblickt daher in dem Tun der Angeklagten █████████ den bzw. der Angeklagten ██ als ihr Werkzeug benutzt habe, einen wiederum fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betrug.
Hinsichtlich des Angeklagten ███, der der Mitangeklagten ████ habe helfen wollen, hat die Strafkammer Beihilfe zum Betruge angenommen. Bei ihm ist die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB, dessen Voraussetzungen angenommen worden sind, gemildert worden. Außerdem sind ihm mildernde Umstände zugebilligt worden.
b) In diesem zweiten Falle kann die Verurteilung der Angeklagten ██████ wegen Betruges nicht aufrechterhalten werden.
Hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten ███ fehlt es mit Ausnahme des einen Falles, in dem sie persönlich tätig geworden ist, schon an einer hinreichenden Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten. Die Strafkammer führt hierzu aus: "Die Angeklagte hat nicht geltend gemacht, dass sie das Verhalten des Angeklagten ███████ damals gebilligt habe; sie muss sich daher als Auftraggeberin des Angeklagten ██ ████ als verantwortliche Inhaberin ihres Betriebes gefallen lassen, dass ihr Verhalten als Billigung des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten ██████ gewertet wird." Hierbei sind anscheinend zivilrechtliche Grundsätze unzulässigerweise im Strafrecht angewendet worden. Es hätte der Feststellung bedurft, dass die Angeklagte ██████ vor den Handlungen des Angeklagten ███████ wusste, auf welche Weise er die Verzichtserklärungen bewirken würde. Eine solche kann nicht darin gesehen werden, dass die Angeklagte ███████████ dem Angeklagten ███████ naturgemäß über alle seine Besprechungen mit den Mädchen bzw. ihren Eltern unterrichtet worden sei.
Da die Strafkammer auch in diesem Falle eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, musste aus den aufgezeigten Gründen das Urteil im zweiten Fall des Betruges insgesamt aufgehoben werden, also auch insoweit, als die Angeklagte ███████ in einem Falle selbst tätig geworden ist.
Im Übrigen sind in diesem Falle auch insoweit Bedenken vorhanden, als aus den Ausführungen der Strafkammer nicht klar hervorgeht, worin die Täuschung ersehen worden ist. Sie wird anscheinend einmal darin erblickt, die Mädchen bzw. deren Eltern seien über die Prozessaussichten getäuscht worden. Nach dem Sachverhalt liegt es nahe, dass es sich insoweit nicht so sehr um eine Täuschung gehandelt hat, als um die Drohung, die Angeklagte ███████ werde den Prozess weiterhin unter Anwendung aller möglichen Rechtsmittel verschleppen. Insbesondere erscheint es auch nicht hinreichend festgestellt, dass das Verhalten der Angeklagten in diesem Punkte den Vermögensschaden verursacht hat. Die Strafkammer führt in zwei Fällen nämlich aus, die betreffenden Zeugen hätten nichts mehr mit dem Gericht zu tun haben wollen. Danach scheint nicht die Täuschung über die Prozessaussichten, sondern eine Prozessmüdigkeit wenigstens in diesen beiden Fällen der Grund zum Verzicht gewesen zu sein.
Andererseits wird auch in diesem Fall die Täuschung darin erblickt, dass die Angeklagte ████ bzw. der Angeklagte ██████ erklärt hatten, die Mädchen würden wieder eingestellt werden, wenn sie auf ihre Ansprüche verzichteten. Hierbei ist nicht festgestellt, dass den Mädchen ihre Wiedereinstellung als Lehrlinge in Aussicht gestellt worden ist. Dies hätte auch einer besonderen Begründung bedurft, da in diesem zweiten Fall ja den Mädchen und auch ihren Eltern aus den Prozessen bekannt sein musste, dass die Angeklagte ███ keinesfalls in der Lage war, für alle Mädchen Lehrverträge abzuschließen.
c) Durch die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte ████████ wird auch die Verurteilung des Angeklagten ██ ergriffen. In diesem Punkte wird aber noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer hat bei der Würdigung des Verhaltens dieses Angeklagten unter anderem ausgeführt, "seine Tätigkeit sei im Zweifel zu seinen Gunsten nicht als Mittäterschaft, sondern nur als Beihilfe" angesehen worden. Hiernach besteht der Verdacht, als wenn die Strafkammer den Satz, dass Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten seien, nicht nur bei der Tatsachenfeststellung, sondern auch bei der rechtlichen Würdigung angewendet hat. Das ist aber unzulässig.
| Dr. Eoffka | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Siemer |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 17/53 · 15.05.1953Revision der Staatsanwaltschaft: Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 3 StPO) bei Begünstigung im Amt
- BGH · 2 StR 197/54 · 26.10.1954BGH: Untreue bei Inkasso; Barkautionen begründen regelmäßig kein Treueverhältnis
- BGH · 5 StR 182/54 · 11.05.1954Revisionen verworfen: Gemeinschaftliche versuchte Brandstiftung und Versicherungsbetrug