Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Abtreibung und fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 851/51
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Verschaffung eines Abtreibungsmittels, Beihilfe zur Selbstabtreibung und fahrlässiger Tötung wurden verworfen. Der BGH stellte klar, dass Teilnehmer an Selbstabtreibungen nach § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen sind und § 218 Abs. 4 bei Versuch oder Vollendung der Abtreibung zurücktritt. Beide Angeklagten waren kausal an der tödlichen Spülung beteiligt; das Urteil wurde insoweit rechtlich berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Selbstabtreibung ist der Teilnehmer nach § 218 Abs. 3 StGB zu verurteilen.

2

§ 218 Abs. 4 StGB tritt hinter eine versuchte oder vollendete Abtreibung zurück und findet in diesen Fällen keine Anwendung.

3

Beihilfe zur Abtreibung kann mit fahrlässiger Tötung in Tateinheit zusammentreffen; wer durch Verschaffung eines Abtreibungsmittels und Anleitung kausal den Tod herbeiführt, macht sich nach § 222 StGB strafbar.

4

Der Revisionssenat kann die rechtliche Würdigung in der Urteilsformel berichtigen, wenn Schutzobjekt und Ausführungshandlung übereinstimmen und der Vorwurf dadurch nicht inhaltlich geändert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die ████████ Anna █, geboren in ████, 2.) den Arbeiter Karl ██, geboren in ███,

wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. ██████████ als Beisitzer, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. August 1951 werden verworfen mit der Maßgabe, dass die Angeklagten nur der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Abtreibung schuldig sind.

Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen!

Gründe

Die Bauerntochter Frieda ███████ war im fünften Monat schwanger; sie wollte aber das Kind nicht austragen. Der Angeklagte K. besorgte ihr auf dringendes Bitten eine Gummispritze von seiner Schwester, der Angeklagten █████████, und übermittelte ihr auch die Ratschläge, die diese für den Gebrauch der Spritze gegeben hatte. Die Spülungen der ███ blieben ohne Erfolg. Sie suchte daher mit Wissen des Angeklagten Frau █████████ auf und wiederholte nach deren Anweisung und in deren Gegenwart eine Einspritzung mit Seifenlauge, die die Angeklagte zubereitet hatte. Kurz darauf verstarb die Schwangere an Luftembolie.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Verschaffung eines Abtreibungsmittels (§ 218 Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Selbstabtreibung (§§ 218 Abs. 1, 49 StGB) und fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.

Die Revision der beiden Angeklagten rügt zunächst Verletzung des Verfahrensrechts; sie entspricht jedoch insoweit nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Anwendung des sachlichen Rechts, die die Revision ebenfalls beanstandet, begegnet dagegen Bedenken.

Im Falle der Selbstabtreibung durch die Schwangere (§ 218 Abs. 1 StGB, erster Sachverhalt) ist der Teilnehmer an der Tat stets nach § 218 Abs. 3 StGB zu verurteilen (BGHSt 1, 249); die Strafkammer ist von der milderen Vorschrift des Abs. 1 ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat in dem bezeichneten Urteil weiter entschieden, dass § 218 Abs. 4 StGB durch eine versuchte oder vollendete Abtreibung aufgezehrt wird; daran ist festzuhalten. Die Verurteilung ist auch insofern von Rechtsirrtum beeinflusst.

Rat und Tat beider Angeklagten sind für den Tod des Mädchens ursächlich gewesen; denn ohne die ihr überlassene Spritze und die Gebrauchsanweisung wäre es nicht zu der tödlich verlaufenen Spülung gekommen. Die Folgen waren auch voraussehbar; den Feststellungen ist zu entnehmen, dass beide Angeklagten nicht etwa nur an eine Scheidenspülung gedacht, vielmehr eine Einführung des Mundstückes in die Gebärmutter zur Tötung der Frucht für erforderlich gehalten und mit einer Lebensgefährdung der Schwangeren durch einen laienhaften Eingriff gerechnet haben. Dann ist es aber rechtlich ohne Bedeutung, ob den Angeklagten der genaue Ursachenverlauf vorgeschwebt hat, vornehmlich ob sie die Gefahr einer Luftembolie bei unsachgemäßer Bedienung derartiger Spritzen überhaupt erkannt haben. Auch der Beschwerdeführer war damit einverstanden, dass die Schwangere ihre Bemühungen um einen Abgang der Frucht mit Hilfe seiner Schwester fortsetzen sollte. Beihilfe zur Abtreibung kann mit fahrlässiger Tötung in Täterschaft zusammentreffen (BGHSt 1, 280).

Den Schuldspruch kann der Senat richtigstellen, da Schutzobjekt und Ausführungshandlung in § 218 Abs. 1 und 3 StGB dieselben sind, so dass der Inhalt des strafrechtlichen Vorwurfs sich insoweit nicht ändert.

Die Strafe hat der Tatrichter dem § 218 Abs. 4 StGB entnommen. Da er erkennbar von einem minder schweren Fall der Abtreibung ausgegangen ist und unter diesen Umständen § 218 Abs. 3 StGB, dem die Strafe hätte entnommen werden müssen, dieselbe Rechtsfolge androht wie Abs. 4 für den vom Landgericht bejahten Normalfall und wie § 222 StGB, so ändert sich der Strafrahmen nicht durch den Wegfall der Verurteilung aus § 218 Abs. 4 StGB. Auch die Strafzumessungstatsachen bleiben dieselben. Die Annahme einer Mehrzahl strafbarer Handlungen hat nach den Gründen auf die Strafhöhe keinen Einfluss gehabt.

Im Ergebnis war die Revision daher zu verwerfen.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßHille

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