Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung polnischer Freiheitsentziehung (§51 Abs.4 Satz2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 416/95
Datum
20.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach §349 Abs.2 StPO. Soweit Freiheitsentziehung in Polen vorliegt, bestimmt er den Anrechnungsmaßstab nach §51 Abs.4 Satz2 StGB (1:1). Der Senat betont Anforderungen an Urteilsgründe bei Mehrtaten und kritisiert die unzureichende Zuordnung eines Mittäterprotokolls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Bei der Anrechnung im Sinne des §51 Abs.4 Satz 2 StGB ist ausländische Freiheitsentziehung grundsätzlich so zu bewerten, dass ein Tag Freiheitsentziehung einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.

3

In Verfahren wegen mehrerer Straftaten muss das schriftliche Urteil für jede Einzeltat eine verwertbare Beweiswürdigung enthalten; zusammenfassende Darstellungen sind nur zulässig, soweit sie gleichermaßen für mehrere Taten gelten.

4

Die bloße Einfügung bzw. Wiedergabe eines umfangreichen Protokolls der Vernehmung eines geständigen Mittäters ohne erkennbare Gliederung und Zuordnung zu den einzelnen Taten ersetzt regelmäßig nicht die notwendige zuordenbare Beweiswürdigung des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 8. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. März 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Februar 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Soweit der Angeklagte Freiheitsentziehung in Polen erlitten hat, wird der Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB dahin bestimmt, dass ein Tag Freiheitsentziehung einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat weist darauf hin, dass in Verfahren wegen mehrerer Straftaten eines – zumal die Tatvorwürfe bestreitenden – Angeklagten die schriftlichen Urteilsgründe eine Beweiswürdigung zu jedem Einzelfall enthalten müssen, wobei freilich die zusammenfassende Darstellung solcher Gesichtspunkte angezeigt ist, die gleichermaßen für mehrere Taten gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag 5 StR 415/95 und 5 StR 417/95 zum gleichen Tatkomplex; vgl. ferner BGH NStZ 1994, 400).

Dem wird nur schwerlich eine Beweiswürdigung gerecht, die – wie hier – das Protokoll einer richterlichen Vernehmung eines geständigen Mittäters im Umfang von dreizehn Seiten einrückt, ohne dass auch nur durch irgendwelche Gliederungsmerkmale eine Zuordnung zu den zahlreichen Einzeltaten hergestellt wird. Der Senat nimmt dies hier noch eben hin.

SchaferHorstkotteHager
HarmsNack

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