Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Hinweise zur Urteilsdarstellung in Punktesachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 417/95
Datum
20.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt ihn zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. Es liegen keine offenbar aufhebungsreifen Rechtsfehler vor. Der Senat gibt zugleich praxisorientierte Hinweise zur klareren Gestaltung schriftlicher Urteilsgründe in Fällen vielfacher gleichförmiger Taten (Punktesachen). Gemeinsame Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung sollen zusammengefasst und Einzelfälle durch Ordnungszahlen gekennzeichnet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die zur Aufhebung oder Zurückverweisung des Urteils führen.

2

Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

In Verfahren über vielfache, gleichförmige Begehung einander ähnlicher Taten (Punktesachen) sind gemeinsame Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung soweit möglich zusammenfassend darzustellen.

4

Bei Punktesachen ist es geboten, die Einzelfälle durch Ordnungszahlen zu kennzeichnen und jeweils konsistent in Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung zu verwenden, um Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Urteilsgründe zu fördern.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 21. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen ███ aus ██ K██ Alexander, geboren am ████ 1971 in ████, wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Dezember 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass in Verfahren wegen vielfacher gleichförmiger Begehung einander ähnlicher Taten (sog. Punktesachen) die schriftlichen Urteilsgründe zugleich einfacher und übersichtlicher als hier gestaltet werden können und sollten: Jeweils bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung und insbesondere bei der Strafzumessung liegt es nahe, Tatsachen, Beweisargumente, Rechtsausführungen und Strafzumessungsgesichtspunkte, die für alle oder mehrere Einzelfälle gleichermaßen gelten, „vor die Klammer“ zu ziehen und jeweils zu Beginn des betreffenden Abschnitts der schriftlichen Urteilsgründe zu schildern. Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen und die Darstellungsweise fördern, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kennzeichnet (vgl. auch BGH NStZ 1994, 400).

SchaferHorstkotteHager
HarmsNack

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