Revision verworfen; Hinweise zur Urteilsdarstellung in Punktesachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/95
- Datum
- 20.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden.
In Verfahren über vielfache gleichförmige Begehungen (Punktesachen) sollen die schriftlichen Urteilsgründe die für mehrere Einzelfälle geltenden Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtlichen Würdigungen und Strafzumessungen jeweils zunächst zusammenfassend darstellen („vor der Klammer“).
Bei Punktesachen ist es zweckmäßig, die einzelnen Einzelfälle durch fortlaufende Ordnungszahlen zu kennzeichnen, die in Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung durchgängig verwendet werden.
Eine einfache und übersichtliche Darstellung der Urteilsgründe in Punktesachen fördert die Nachprüfbarkeit und Verständlichkeit der Entscheidung und ist vom Gericht anzustreben.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 24. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen André B. aus [REDACTED::<1>] geboren am [REDACTED::<2>] 1967 in [REDACTED::<3>]
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. März 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. November 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat weist darauf hin, dass in Verfahren wegen vielfacher gleichförmiger Begehung einander ähnlicher Taten (sog. Punktesachen) die schriftlichen Urteilsgründe zugleich einfacher und übersichtlicher als hier geschehen gestaltet werden können und sollten: Jeweils bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung und insbesondere bei der Strafzumessung liegt es nahe, diejenigen festgestellten Tatsachen, Rechtsausführungen und Beweisargumente, die für alle oder mehrere Einzelfälle gleichermaßen gelten, jeweils zu Beginn des betreffenden Abschnitts der schriftlichen Urteilsgründe – „vor der Klammer“ – zu schildern.
Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen und die genannte Darstellungsweise fördern, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kennzeichnet (vgl. auch BGH NStZ 1994, 400; Schäfer/Harms/Horstkotte/Nack/Hager).