Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Hinweise zur Gliederung und Kürze umfangreicher Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 739/95
Datum
07.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jeder Revisionsführer trägt seine Kosten. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen, die Kostenentscheidung entspricht insbesondere § 465 Abs. 1 S. 2 StPO. Der Senat rügt die übermäßige Länge und mangelnde strukturelle Durchgängigkeit der Urteilsgründe und empfiehlt klarere Gliederung, namentliche Zuordnung von Tatkomplexen und optional eine Inhaltsübersicht mit Seitenangaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rügen darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.

2

Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten seiner Revision; eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Kostenzuweisung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 465 Abs. 1 S. 2 StPO).

3

Urteilsgründe dürfen zugunsten der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit kürzer gefasst werden, ohne die Anforderungen des § 267 Abs. 1–3 StPO zu verletzen.

4

Bei mehreren Angeklagten und zahlreichen Tatkomplexen ist für durchgängige Übersichtlichkeit zu sorgen: Überschriften sollen angeben, welche Angeklagten betroffen sind; die Strukturierung der Feststellungen muss sich in Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung wiederfinden; eine beiliegende Inhaltsübersicht mit Seitenzahlen ist zulässig und unterfällt nicht § 275 StPO, wenn sie nicht Bestandteil des Urteils ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen

█████ aus ████

1. Holger Walter ██ 1956, dort geboren am ████

2. Torsten Cs, geboren ███ 1964 in ████, aus ████

3. Sabine Bo, geboren ████ ███ 1966, aus ████

4. André Tu, geboren █████ ████ 1971 in █████

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████, ███ Bo und Tu gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Schultz gegen die in dem genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten dieses Angeklagten verworfen. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (vgl. insbesondere § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Angesichts des 564 Seiten langen Urteils weist der Senat auf folgendes hin:

Die Urteilsgründe hätten wesentlich knapper gefasst werden können, ohne damit etwa hinter den sich aus § 267 Abs. 1 bis 3 StPO ergebenden Anforderungen zurückzubleiben.

In einem Urteil gegen mehrere Angeklagte mit Verurteilungen wegen jeweils mehrerer Taten und mit mehreren Teilfreisprüchen ist in besonderem Maße für eine durchgängige Übersichtlichkeit zu sorgen.

Hier hat der Tatrichter in den Feststellungen zur Sache eine Strukturierung nach „Ordnungsziffern Nummern 1 bis 37“ gewählt. Eine solche Strukturierung bleibt indes nutzlos, wenn – wie hier – diese sich nicht in der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung wiederfinden (vgl. BGH NStZ 1994, 400; BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 5 StR 415/95 –).

Für eine Sache der vorliegenden Art mit vielen Angeklagten und unterschiedlichen Tatbeteiligungen wird es sich empfehlen, bereits im Rahmen der Feststellungen zur Sache in den jeweiligen Überschriften zu den einzelnen Tatkomplexen zu benennen, welche Angeklagten betroffen sind.

Schließlich wird es sich bei einem derart umfangreichen Urteil empfehlen, eine Gliederung mit Angabe der jeweiligen Seitenzahlen beizufügen. Dabei muss diese Gliederung nicht Bestandteil des Urteils sein. Ist sie kein solcher Bestandteil, dann unterfällt sie nicht den Vorschriften des § 275 StPO.

HagerLaufhütteNack
BasdorfRothfuß

Zitiert (1)