Revisionen verworfen; Hinweise zur Gliederung und Kürze umfangreicher Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 739/95
- Datum
- 07.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rügen darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten seiner Revision; eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Kostenzuweisung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 465 Abs. 1 S. 2 StPO).
Urteilsgründe dürfen zugunsten der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit kürzer gefasst werden, ohne die Anforderungen des § 267 Abs. 1–3 StPO zu verletzen.
Bei mehreren Angeklagten und zahlreichen Tatkomplexen ist für durchgängige Übersichtlichkeit zu sorgen: Überschriften sollen angeben, welche Angeklagten betroffen sind; die Strukturierung der Feststellungen muss sich in Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung wiederfinden; eine beiliegende Inhaltsübersicht mit Seitenzahlen ist zulässig und unterfällt nicht § 275 StPO, wenn sie nicht Bestandteil des Urteils ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen
█████ aus ████
1. Holger Walter ██ 1956, dort geboren am ████
2. Torsten Cs, geboren ███ 1964 in ████, aus ████
3. Sabine Bo, geboren ████ ███ 1966, aus ████
4. André Tu, geboren █████ ████ 1971 in █████
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████, ███ Bo und Tu gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Schultz gegen die in dem genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten dieses Angeklagten verworfen. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (vgl. insbesondere § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Angesichts des 564 Seiten langen Urteils weist der Senat auf folgendes hin:
Die Urteilsgründe hätten wesentlich knapper gefasst werden können, ohne damit etwa hinter den sich aus § 267 Abs. 1 bis 3 StPO ergebenden Anforderungen zurückzubleiben.
In einem Urteil gegen mehrere Angeklagte mit Verurteilungen wegen jeweils mehrerer Taten und mit mehreren Teilfreisprüchen ist in besonderem Maße für eine durchgängige Übersichtlichkeit zu sorgen.
Hier hat der Tatrichter in den Feststellungen zur Sache eine Strukturierung nach „Ordnungsziffern Nummern 1 bis 37“ gewählt. Eine solche Strukturierung bleibt indes nutzlos, wenn – wie hier – diese sich nicht in der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung wiederfinden (vgl. BGH NStZ 1994, 400; BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 5 StR 415/95 –).
Für eine Sache der vorliegenden Art mit vielen Angeklagten und unterschiedlichen Tatbeteiligungen wird es sich empfehlen, bereits im Rahmen der Feststellungen zur Sache in den jeweiligen Überschriften zu den einzelnen Tatkomplexen zu benennen, welche Angeklagten betroffen sind.
Schließlich wird es sich bei einem derart umfangreichen Urteil empfehlen, eine Gliederung mit Angabe der jeweiligen Seitenzahlen beizufügen. Dabei muss diese Gliederung nicht Bestandteil des Urteils sein. Ist sie kein solcher Bestandteil, dann unterfällt sie nicht den Vorschriften des § 275 StPO.
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