Revision teilweise erfolgreich: Freispruch falsche Verdächtigung, Betrug aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 414/80
- Datum
- 13.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußerungen sind nur dann nach § 164 StGB strafbare falsche Verdächtigungen, wenn sie geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere amtliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten hervorzurufen; bloße Mitteilungen über rechtlich unerhebliche Vorgänge oder rechtliche Auffassungen erfüllen den Tatbestand nicht.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs wegen Täuschung über den Wert einer Vermögensposition sind ausreichende Feststellungen darüber erforderlich, dass und in welchem Ausmaß der wirtschaftliche Wert der erworbenen Leistung hinter der Gegenleistung zurückgeblieben ist; unbestimmte oder pauschale Feststellungen genügen nicht.
Bei mehreren auf derselben Unterlassung beruhenden Verletzungen derselben gesetzlichen Pflicht liegt Tateinheit vor; die gleiche Unterlassung führt nicht zu mehreren selbständigen Verurteilungen nach § 283b StGB.
Die Pflicht zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 64 GmbHG setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus Jahres- oder Zwischenbilanzen oder gleichwertigen Gegenüberstellungen feststellbar ist; zur Bejahung der Pflicht bedarf es tragfähiger Feststellungen, und ein etwaiger Verbotsirrtum ist zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 12. Februar 1980
Rubrum
5 StR 414/80 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Dieter B, geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
2. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Februar 1980 aufgehoben a) im Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen, b) im Schuldspruch wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht in zwei Fällen; der Angeklagte ist dieser Straftat nur in einem Falle schuldig, c) im Schuldspruch wegen Betruges und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Betruges, fortgesetzter Verletzung der Bilanzierungspflicht in zwei Fällen, Verletzung der Konkursantragspflicht und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Feststellungen zum Fall II 8 der Urteilsgründe
1. Die Feststellungen (Nr. 7 der Anklage vom 12. August 1977) tragen nicht die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Die Erklärung des Angeklagten, die Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen habe dem Zeugen █████ oblegen, war keine Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB und auch sonst nicht geeignet, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen [REDACTED] herbeizuführen (§ 164 Abs. 2 StGB). Steuerschuldnerin war die [REDACTED]. Die Urteilsgründe ergeben nicht eindeutig, dass der Zeuge [REDACTED] Geschäftsführer dieser Gesellschaft war und deshalb ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen hatte. Eine Absprache mit dem Angeklagten konnte eine solche Verpflichtung nicht begründen. Die Angabe des Angeklagten, die Lohnsteueranmeldungen hätten [REDACTED] oblegen, war unter diesen Umständen entweder eine Mitteilung über einen rechtlich unerheblichen Vorgang oder die bloße Äußerung einer Rechtsansicht. Beides erfüllt nicht den Tatbestand des § 164 StGB. Sollte [REDACTED] dagegen – worauf einzelne Wendungen in den Urteilsgründen (UA S. 13) hindeuten könnten – zeitweilig Geschäftsführer der [REDACTED] gewesen sein, so hatte sich der Angeklagte ebenfalls keiner falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1, 2 StGB) strafbar gemacht: Der Zeuge [REDACTED] wäre in diesem Fall unabhängig von einer Absprache mit dem Angeklagten verpflichtet gewesen, die Lohnsteuern anzumelden; die Angaben des Angeklagten hätten ihn dann nicht zusätzlich belastet. Da weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst, indem er den Angeklagten vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freispricht.
2. Die Verurteilung wegen Betruges im Falle II 4 der Urteilsgründe (Nr. 3 der Anklage vom 12. August 1977) hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand; auf die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung kam es deshalb nicht an.
Seine Annahme, dass die Brüder [REDACTED], für die der Zeuge [REDACTED] nach Absprache mit dem Angeklagten als Kommanditist in die [REDACTED] eintrat, einen Vermögensschaden erlitten hatten, begründet der Tatrichter allein damit, dass der Wert der Beteiligung „aus der Sicht [REDACTED]“ (UA S. 35) durch die vorangegangene Übertragung von Wartungsverträgen an den Kapitän [REDACTED] gemindert war und dass [REDACTED] „weniger für den Kommanditanteil gezahlt“ hätte, wenn ihm diese Abtretung bekannt gewesen wäre (UA S. 38). Der Tatrichter hat nicht klären können, „in welchem Umfang die Kenntnis von der Abtretung zu einer Kaufpreisminderung geführt hätte“ (UA S. 38); er beschränkt sich auf die Mitteilung, „dass die Minderung angesichts der Tatsache, dass die Wartungsverträge 50 % der Umsätze der [REDACTED] ausmachten, nicht unwesentlich gewesen wäre“ (UA S. 38).
Diese Feststellungen belegen nicht in ausreichendem Maße, dass der wirtschaftliche Wert der erworbenen Beteiligung unter Berücksichtigung der individuellen Interessen der Erwerber hinter dem Wert ihrer Gegenleistung zurückgeblieben ist (BGHSt 16, 321, 325). Zwar zeigen die Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Wartungsverträge für den Wert des Unternehmens von Bedeutung waren, weil sie im Rahmen der laufenden Geschäfte wegen der Vielzahl der Vertragspartner eine gewisse Unabhängigkeit der [REDACTED] gewährleisteten (UA S. 30). Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass dieser wirtschaftliche Wert der Wartungsverträge durch die „Abtretungen“ beeinträchtigt worden ist. Denn die „Abtretungen“ wirkten sich ersichtlich nicht auf die laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen der [REDACTED] und den Partnern der Wartungsverträge aus. Die Verträge sollten nach der Vereinbarung vom 14. Februar 1975 „nach wie vor“ von der ███ „in eigener Regie ... bearbeitet“ werden, solange die ███ nicht in Zahlungsschwierigkeiten geriet (UA S. 31); dabei sollte es anscheinend auch nach der Vereinbarung vom 18. Juni 1975 „bis zu einer etwaigen Übernahme durch Herrn ████“ bleiben (UA S. 33). Durch seine Vereinbarungen mit der █████ sollte ██ also möglicherweise nur für den Fall gesichert werden, dass die Gläubiger der [REDACTED] das Grundpfandrecht verwerteten, das [REDACTED] ihnen im Interesse der ████ eingeräumt hatte (UA S. 30). Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen [REDACTED] eine tatsächliche „Übernahme“ der Verträge durch ████ mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Hierüber hätte der Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen. Eine Vernehmung des Zeugen ████ hätte dabei schon deswegen nahe gelegen, weil die mit ihm getroffenen Vereinbarungen vom 14. Februar und 18. Juni 1975 unklar abgefasst, zum Teil auch untereinander und in sich widersprüchlich sind.
Im Übrigen reicht es zur Begründung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht aus, dass die „Abtretung“ der Verträge den wirtschaftlichen Wert der von ████ erworbenen Beteiligung in irgendeiner Weise minderte; lassen sich in dieser Richtung keine genauen Feststellungen treffen, so muss der Tatrichter, falls er überhaupt einen Vermögensschaden bejaht, angeben, in welchem Maße der Wert der erworbenen Beteiligung mindestens hinter der Gegenleistung zurückgeblieben ist.
3. Die Anwendung des § 283b Abs. 1 Nr. 3 b StGB auf die Bilanzen der Kommanditgesellschaft ist unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsbestimmtheit unbedenklich (BVerfGE 48, 48, 57 = NJW 1978, 1423). Die Verpflichtung, gemäß § 41 Abs. 2 GmbHG für die [REDACTED] Bilanzen zu erstellen, entfiel nicht deswegen, weil diese Gesellschaft Komplementärin der ████ – einer GmbH & Co KG – war und zuletzt keine eigenen Geschäfte betrieb. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass das Landgericht den Angeklagten im Hinblick auf die unterlassene Bilanzierung bei beiden Gesellschaften wegen zweier selbständiger Vergehen nach § 283b StGB verurteilt hat. Das Verhältnis der beiden Gesellschaften zueinander bewirkte, dass der Angeklagte seine Bilanzierungspflichten für die GmbH nur erfüllen konnte, wenn er zuvor den entsprechenden Verpflichtungen für die Kommanditgesellschaft nachgekommen war. Da somit eine und dieselbe Unterlassung zu mehreren Gesetzesverletzungen geführt hat, liegt Tateinheit vor; der Angeklagte ist demnach nur einer Straftat nach § 283b StGB schuldig (BGH Beschluss vom 13. Februar 1979 – 5 StR 814/78; vgl. BGHSt 18, 376, 379).
4. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG (Verletzung der Konkursantragspflicht) findet in den bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage. Der Angeklagte brauchte die Eröffnung des Konkursverfahrens für die [REDACTED] nur unter der Voraussetzung zu beantragen, dass die Zahlungsunfähigkeit der GmbH feststand oder dass sich ihre Überschuldung aus einer Jahres- oder Zwischenbilanz ergab (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Dass der Angeklagte die Überschuldung einer Bilanz oder einer ihr gleichwertigen Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva (BGH BB 1958, 891) entnommen hatte, ergeben die Feststellungen nicht. Ob die GmbH zahlungsunfähig war, hing u. a. davon ab, dass fällige Verbindlichkeiten von Gläubigern ernsthaft eingefordert worden waren (BGH WM 1955, 1468; BGH LM § 30 KO Nr. 6). Darüber ist den Feststellungen jedenfalls für den Zeitraum bis zu dem Vollstreckungsversuch des Finanzamts im April 1977 (UA S. 14, 56) nichts zu entnehmen. Die Feststellungen lassen es hiernach zumindest an einer ausreichenden Bestimmung des Schuldumfanges fehlen. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in seinen Schreiben an den Konkursverwalter und an das Amtsgericht Norderstedt (UA S. 55 f) die Verhältnisse der [REDACTED] offen dargelegt hat, und mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Auslegung des § 64 GmbHG beim Konkurs der GmbH & Co KG schwierige rechtliche Probleme aufwirft (vgl. Sudhoff NJW 1973, 1829 ff), wird sich der Tatrichter bei einer Anwendung dieser Vorschrift erneut mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Verbotsirrtum des Angeklagten gegebenenfalls vermeidbar gewesen ist.
5. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat jedoch auch insoweit die Einzelstrafen aufgehoben.
6. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Höhe des Tagessatzes auch für Einzelgeldstrafen festzusetzen ist.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Schuldsprüche wegen Betruges und falscher Anschuldigung sowie sämtliche Strafaussprüche aufzuheben, die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen und die Revision im Übrigen zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |