Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/83
Datum
01.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs hatten Erfolg; der BGH hebt die Urteile auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zentral war, dass das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ob die Angeklagten den Minderwert der vertraglichen Gegenleistungen kannten oder billigend in Kauf nahmen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind widersprüchlich und unzureichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrugsvorsatz (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Täter wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch seine Täuschung ein Vermögensschaden dadurch entsteht, dass der Wert der vertraglichen Gegenleistung den Wert der Leistung des Opfers objektiv unterschreitet.

2

Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist durch einen objektiv-individuellen Vergleich des wirtschaftlichen Wertes der vertraglich zugesagten Leistungen und der erlangten Gegenansprüche zu bestimmen.

3

Die bloße Verbreitung unrealistischer Gewinnerwartungen begründet nicht automatisch Betrug; es bedarf zusätzlicher Umstände, aus denen sich eine von vornherein ernstlich zu erwartende wirtschaftliche Nutzlosigkeit der vertraglichen Gegenleistung ergibt.

4

Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils und erfordern, soweit die Voraussetzungen des Vorsatzes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 96/83 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Werner Willy Alfred ████, geboren am ████████████████ in ███████, und R████ Hans-Werner ████, geboren am ████████████████ in ███████, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 1982, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ████████ wegen Betrugs in mehreren Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rechtsmittel haben jedoch mit den Sachbeschwerden Erfolg.

1. Angeklagter ███

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht.

██████ warb in der Zeit von November 1978 bis September 1979 Kunden für den Abschluss von „Aufsteller-Betreuungs-Verträgen mit Aufbausystem und Einkommensgarantie“. Nach dem Inhalt der schriftlich abgeschlossenen Verträge verpflichtete sich die Firma █████ Gesellschaft für Automaten- und Elektronischen Steuerungsbau zur Lieferung und Aufstellung von zunächst einem „elektronischen Unterhaltungsgerät“ bei einem sogenannten Platzgesteller, wofür der Kunde (Aufsteller) eine Einlage von 10.800 DM zu zahlen hatte. Die durch den Betrieb dieses Geräts erzielten Umsätze sollten zwischen Platzgesteller, Lieferfirma und Aufsteller geteilt werden, wobei der Firmenanteil bis zur Höhe der Einlage (10.800 DM) auf ein Sperrkonto eingezahlt werden sollte. Für jeweils 2.400 DM, die sich auf diesem Sperrkonto angesammelt hatten, konnte der Kunde solange die Aufstellung eines weiteren Geräts verlangen, bis ihm 20 Geräte zur Verfügung standen. Unabhängig von der Umsatzteilung zwischen Aufsteller und Lieferfirma sollte der Kunde aus dem Umsatz des Automaten monatlich 300 DM erhalten. Konnte dieser Betrag nicht durch den Betrieb des Automaten erlangt werden, so verpflichtete sich die Lieferfirma, den Differenzbetrag bis zunächst 150 DM und später 100 DM in bar zu zahlen. Die Geräte sollten dem Aufsteller zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertrag war nach fünf Jahren kündbar, bei Kündigung konnte der Aufsteller seine Einlage aus dem auf dem Sperrkonto eingezahlten Firmenanteil am Umsatz zurückverlangen.

Der Abschluss mehrerer derartiger Verträge wird dem Angeklagten angelastet. Die Täuschungshandlung sieht das Landgericht darin, dass er den Aufstellern wider besseres Wissen (überwiegend) erklärt habe, sie stünden in Konkurrenz mit anderen Bewerbern und es würden mehrere Geräte auch ohne vorherige Ansparung auf dem Sperrkonto aufgestellt. Auch dass er die Verdienstmöglichkeiten als außerordentlich gut schilderte, obwohl er selbst insoweit über keinerlei Erfahrungen verfügte, wertet das Landgericht als Täuschung im Sinne von § 263 StGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann auch noch entnommen werden, dass die Aufsteller diesen Angaben Glauben schenkten und deshalb die schriftlichen Verträge unterzeichneten. Diese Verträge enthielten allerdings die genannten Angaben über Verdienstmöglichkeiten nicht, sondern den Hinweis, dass mündliche Nebenabreden unwirksam seien.

Widersprüchlich, unklar und auch sonst rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen zur subjektiven Tatseite. So stellt das Landgericht zunächst fest: „Auch soweit der Angeklagte die Zeugen (Aufsteller) nicht durch Behauptungen oder Zusagen zu dem Abschluss des Vertrages veranlasste, von denen er wusste, dass sie von dem Vertrag nicht gedeckt waren, nahm er zumindest in Kauf, dass der geschäftliche Erfolg, von dem die Bewerber auf Grund seiner Angaben zur Höhe der Einspielergebnisse und zur Schnelligkeit des Aufbausystems ausgingen, nicht eintreten würde“ (UA S. 93/94).

Es ist ungewiss, welche Bedeutung das Landgericht diesen Feststellungen beimisst. Sollte es damit begründen wollen, dass die Aufsteller insoweit einen Schaden erlitten haben, den der Angeklagte voraussah und billigte, so wäre diese Schadensbewertung rechtsfehlerhaft.

Ob die Aufsteller der Automaten einen Schaden erlitten, ist nur durch einen Vergleich des wirtschaftlichen Wertes der nach dem Vertrag einander gegenüberstehenden Leistungen zu beurteilen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, welche Vorstellung die Kunden von der künftigen Vertragsentwicklung und der Höhe der ihnen zufließenden Gewinne hatten und ob sie durch die Vorspiegelung unrealistischer Einspielergebnisse zum Abschluss des Vertrages gebracht wurden. Ein Schaden liegt nur dann vor, wenn der Wert der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nach objektiv individuellem Maßstab den Wert des erlangten Gegenanspruchs übersteigt. Der Wert, den die Verträge für die Aufsteller hatten, bestimmte sich zwar wesentlich nach der Höhe der aus dem Betrieb der Automaten zu erwartenden Gewinne, das bedeutet aber nicht, dass die den Aufstellern zustehenden Ansprüche bereits dann minderwertig waren, wenn sich die vom Angeklagten geweckten hohen Gewinnerwartungen nicht erfüllen konnten. Wenn allerdings nach den Umständen des Falles von vornherein ernstlich damit zu rechnen gewesen war, dass die Automaten nicht wirtschaftlich betrieben werden konnten, und wenn dieses wirtschaftliche Risiko für die Aufsteller nicht durch eine besondere Vertragsgestaltung ausgeschlossen wurde, kann ein solcher Minderwert angenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1981 – 5 StR 414/80; vom 18. Juli 1979 – 3 StR 172/79 und 13. Juni 1978 – 3 StR 106/78; Beschluss vom 16. November 1979 – 3 StR 232/79; BGHSt 23, 300, 302; 22, 88; 21, 384, 385; 16, 220, 221 und 367, 373).

Das Landgericht vergleicht die Werte von Leistung und Gegenleistung, wie sie sich aus den abgeschlossenen Verträgen ergeben, ausführlich bei der rechtlichen Bewertung der dem früheren Mitangeklagten ███ angelasteten Taten. Es führt dort unter anderem aus, der Zahlung der Vertragssumme habe keine nennenswerte Chance gegentübergestanden, Umsätze zu erzielen, die die allgemeinen Geschäftsunken decken, Gewinne erlauben und den Aufbau eines Bezirks mit mehreren Unterhaltungsgeräten aus dem angesparten Firmenanteil ermöglichen würden. Nach den Erfahrungen der Branche sei es auch von Anfang an unsicher gewesen, ob die Firma ██████ solange existieren werde, dass einer der Vertragspartner den Anspruch auf Rückzahlung der Prämie würde geltend machen können. Die Geräte seien nicht geeignet gewesen, die Einlage abzusichern.

Die schlechten Geschäftsaussichten waren nach Überzeugung der Strafkammer im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass keine günstigen Aufstellplätze für die Geräte gefunden wurden. Die Geschäftslage der █████ habe sich später derart verschlechtert, dass auch die Garantiebeträge nicht mehr bezahlt werden konnten.

Bewertet man die vom Angeklagten ████████ abgeschlossenen Verträge unter diesen Gesichtspunkten, dann haben die Aufsteller für ihre Einlagen allenfalls eine geringfügige Gegenleistung erhalten und deshalb objektiv einen Schaden erlitten. Dass der Angeklagte ████████ das erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Es versucht zwar die Einlassung des Angeklagten, „er sei von dem System überzeugt gewesen“ als Schutzbehauptung zu qualifizieren, kommt dabei aber nicht zu einer rechtsfehlerfreien Begründung des Schädigungsvorsatzes. Es stellt vielmehr fest, ████████ habe keine berufliche Erfahrung mit der Werbung für Automatenverträge und keine Vorstellungen über die Einspielergebnisse gehabt. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, das „System“ zutreffend zu bewerten und sich davon ein Bild zu machen. Der Angeklagte habe schon deshalb nicht von dem „System“ überzeugt sein können, weil ihm die Vorkenntnisse fehlten, um dieses zu beurteilen. Die ██████ sei überzeugt, dass sich der Angeklagte über die Frage der Funktionsfähigkeit des „Systems“ keine Gedanken gemacht habe. Ihm sei folglich auch nicht bekannt gewesen, dass es unter den gegebenen Bedingungen nicht „arbeiten“ konnte. Es sei ihm aber „schlicht egal“ gewesen, ob es funktionierte oder nicht (UA S. 281, 282).

Hiernach kannte der Angeklagte jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Umstände nicht, die entscheidend dafür waren, dass die den Aufstellern vertraglich zustehenden Gegenleistungen nur einen geringen Wert hatten und dass die Vertragspartner durch den Abschluss dieser Verträge geschädigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1981 – 1 StR 28/81; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 15 Rdn. 69; Rudolphi in SK, StGB 3. Aufl. § 16 Rdn. 38).

Die gegen den Angeklagten ███████ ergangene Entscheidung ist deshalb aufzuheben.

2. Angeklagter ████████

Auch bei diesem Angeklagten fehlen ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. ████████ warb in der Zeit von Dezember 1977 bis März 1979 Kunden für den Abschluss von „Aufsteller-Betreuungsverträgen“. Das Landgericht stellt zum Betrugsvorsatz des Angeklagten im Wesentlichen nur fest: „Er war sich darüber im klaren, dass seine Angaben über die Höhe der zu erwartenden und durchschnittlichen Gewinne oder Einspielergebnisse, die sich nicht im Rahmen der vertraglichen Garantie von 150 DM, bzw. 100 DM bewegten, reine Spekulationen waren, während seine Gesprächspartner davon ausgehen würden, dass es sich um Zahlen handelte, die auf Erfahrungen der Firma oder des Vertreters beruhten. Entsprechendes galt für die Angaben über die Zeiträume, in denen mit dem vollständigen Aufbau des Gerätebezirks gerechnet werden konnte. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, dass die von den Interessenten erwarteten geschäftlichen Erfolge nicht eintreten würden“ (UA S. 99).

Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass der Angeklagte wusste oder zumindest damit rechnete, der Wert der Gegenleistung, den die Aufsteller nach dem Inhalt der Verträge beanspruchen konnten, bleibe hinter dem ihrer Leistungen zurück oder sei aus anderen Gründen minderwertig. Das Landgericht stellt vielmehr fest, dass der Angeklagte nicht wusste, dass die Verträge als solche wertlos waren (UA S. 319).

Auch die Verurteilung des Angeklagten ████████ ist deshalb aufzuheben.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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