Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung, Buchführungsdelikte und Untreue – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 814/78
Datum
13.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Lübeck auf: Die Verurteilung wegen Unterlassung der Konkursanmeldung wurde als verjährt eingestellt; die Schuldsprüche wegen fortgesetzten Bankrotts und Untreue wurden aufgehoben. Das Landgericht hatte Feststellungen zu Buchführungsverletzungen und zu einzelnen Entnahmen unzureichend getroffen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Bankrott und Untreue zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung eines Vergehens nach altem § 84 GmbHG unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist; eine Bekanntgabe, die sich nicht auf dieses Vergehen bezieht, unterbricht die Verjährung nicht.

2

Liegt dieselbe Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gegenüber rechtlich verbundenen Gesellschaften vor und war dieselbe Handlung gegen beide gerichtet, besteht Tateinheit.

3

Zur Verurteilung wegen Untreue sind konkrete Feststellungen zu einzelnen Entnahmen (Anzahl, Zeitpunkt, Höhe) sowie zur inneren Tatseite erforderlich; der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale des Tatbestands erstrecken.

4

Bei der Annahme fortgesetzter Buchführungsdelikte muss festgestellt werden, ob nach dem relevanten Zeitpunkt noch buchungspflichtige Geschäftsvorfälle vorlagen und ob der Täter zur nachträglichen Herstellung der Aufzeichnungen in der Lage war.

5

Wird ein Schuldspruch aufgehoben, kann der neue Tatrichter nach § 358 Abs. 2 StPO eine Einzelstrafe für den aufgehobenen Tatbestand verhängen; eine Erhöhung der Gesamtstrafe ist dabei unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 24. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Hubert St., geboren am ████ in ████ (Westpreußen), wegen fortgesetzten Bankrotts u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. Mai 1978 a) soweit es ihn wegen Unterlassung der Konkursanmeldung verurteilt, aufgehoben; das Verfahren wird in diesem Fall eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last; b) in den Schuldsprüchen wegen fortgesetzten Bankrotts und wegen Untreue und in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Vorwürfe des Bankrotts und der Untreue zum Nachteil der vom Angeklagten vertretenen Gesellschaften an eine andere Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Strafverfolgung wegen Unterlassung des Konkursantrages ist verjährt. Dieses Vergehen war zur Tatzeit im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bedroht (§ 84 GmbHG aF). Die Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre (Art. 309 Abs. 1 EGStGB, § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB 1975). Das Konkursverfahren wurde auf Antrag eines Gläubigers am 13. März 1974 eröffnet. Die Verjährung lief daher am 12. März 1977 ab. Sie ist nicht durch die Bekanntgabe vom 13. Mai 1975 unterbrochen worden, da diese sich nicht auf ein Vergehen nach § 84 GmbHG bezog.

2. Das Landgericht hat die Verletzungen der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten des Angeklagten nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b StGB gewürdigt. Da der Angeklagte spätestens im Juli 1973 die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaften erkannte, hat es auf diese fortgesetzten Handlungen einheitlich § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7b StGB angewendet. Das erscheint bedenklich, weil der Angeklagte nach Juli 1975 seine Buchführungspflichten verletzt hat. Es ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, ob es in dieser Zeit noch zu buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen gekommen ist. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte zu dieser Zeit noch imstande war, solche Aufzeichnungen nachträglich herzustellen und die unterbliebene Bilanzziehung nachzuholen. Das versteht sich hier nicht von selbst. Die geringe kaufmännische Erfahrung des Angeklagten und die Entwicklung seiner Geschäfte legen die Möglichkeit nahe, dass er die Übersicht verloren hatte. Außerdem hat das Landgericht zwischen den genannten Bankrottdelikten gegenüber der GmbH und gegenüber der GmbH & Co. KG Tatmehrheit angenommen. Das Verhältnis der beiden Gesellschaften zueinander bewirkt jedoch, dass der Angeklagte seine Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für beide nur einmal verletzen konnte. Da somit eine und dieselbe Handlung gegen beide Gesellschaften gerichtet war, liegt Tateinheit vor (BGHSt 16, 376, 380).

3. Auch der Schuldspruch wegen (fortgesetzter) Untreue hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH & Co. „Wald“ Vermögensbestandteile der Kommanditgesellschaft ohne angemessene Gegenleistung in sein Privatvermögen überführt hat. Soweit solche Entnahmen nicht gestattet waren, durfte er weder anderen noch sich selbst willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschieben. Das Landgericht hat aber den Schuldvorwurf nicht ausreichend festgestellt. Die zusammenfassende Bemerkung, der Angeklagte habe bis Jahresende 1973 mindestens 115.000 DM entnommen, genügt insoweit nicht. Der Tatrichter hätte die einzelnen Entnahmen nach Zahl, Zeit und Höhe angeben müssen. Außerdem enthält das Urteil überhaupt keine Feststellungen zur inneren Tatseite, die gerade bei Untreue besonders sorgfältig zu prüfen ist. Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken, also auch darauf, dass die Handlung des Täters einen Missbrauch der ihm eingeräumten Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis oder eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht enthält und zu einem Vermögensnachteil für den Betreuten führen wird. Ob der Angeklagte, „der sein Erscheinungsbild und Ausbildung nach dem Handwerker geblieben ist und trotz der von ihm gewählten Rechtsform nicht wie ein Vollkaufmann wirkt“ (UA S. 16), einen derartigen Vorsatz hatte, erscheint zweifelhaft. Der neue Tatrichter wird diese Frage eingehend untersuchen müssen.

4. Da der Schuldspruch aufgehoben wird, ist es ohne Bedeutung, dass das Landgericht für die Untreue keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, nunmehr eine Einzelstrafe für diesen Fall zu verhängen. Er darf nur die Gesamtstrafe nicht erhöhen (BGHSt 4, 345).

SchusterFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte

Zitiert von (2)